Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Privatautonomie ist es verfassungsrechtlich gewährleistet, dass alle Rechtssubjekte grundsätzlich das Recht haben, die Rechtsbeziehungen zueinander nach ihren Vorstellungen einverständlich zu regeln.
Einschränkungen findet diese Vertragsfreiheit allerdings in den Fällen, in denen ein Missbrauch der Verhandlungsmacht befürchtet wird. Dies gilt insbesondere im
- Kartellrecht,
- Verbraucherschutzrecht,
- Arbeitsrecht.
Damit ein Vertrag verbindlich zustande kommen und ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, sind viele rechtliche Aspekte zu beachten.
So muss nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts für einen wirksamen Abschluss eines Vertrages muss insbesondere grundsätzlich
- die Rechtsfähigkeit der Vertragspartner gegeben sein,
- die handelnden Personen müssen
- geschäftsfähig sein und
- ggf. als wirksame Stellvertreter des Unternehmens auftreten,
- es müssen übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen,
- ggf. müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen sein,
- der Vertrag darf nicht nichtig sein und
- darf nicht nachträglich angefochten werden.
Aber auch nach Vertragsabschluss kann es zu Leistungsstörungen kommen, und zwar durch
- Unmöglichkeit,
- Verzug,
- Nicht- bzw. Schlechtleistung,
- Verletzung einer Nebenpflicht.
Solche Leistungsstörungen können insbesondere zu Schadensersatzansprüchen führen.
Des Weiteren kann es nach Vertragsabschluss zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommen. Diese kann einen Anspruch der benachteiligten Vertragspartei auf
- Vertragsanpassung,
- Rücktritt vom Vertrag oder
- Kündigung nach sich ziehen.
Schließlich können vertraglich vereinbarte Rechte
Darüber hinaus gelten nach den Vorschriften des besonderen Schuldrechts des BGB Sonderregelungen für bestimmte Vertragsarten, wie zum Beispiel für den
Letztlich sind auch Besonderheiten bei Vertragsarten zu berücksichtigen, die nicht explizit im BGB geregelt sind, wie zum Beispiel der