Verjährung

11.01.2021 | Recht + Steuern

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt grundsätzlich der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

Allerdings darf er das Geleistete nicht zurückfordern (§ 214 BGB).

Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ausnahmen von der dreijährigen Verjährungsfrist sind insbesondere die

  • zweijährige Frist für kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche (§§438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB),
  • fünfjährige Frist für die Gewährleistung an Bauwerken (§§438 Abs. 1 Nr. 3, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
  • zehnjährige Frist bei Unkenntnis über den Anspruch (ausgenommen Schadensersatzansprüche) und bei Rechten an einem Grundstück (§§ 199 Abs. 4, 196 BGB),
  • dreißigjährige Frist (vgl. §§ 197, 199 Abs. 2 BGB) unter anderem bei
    • Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
    • rechtskräftig festgestellten Ansprüchen,
    • Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
    • Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB)

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 Abs. 1 BGB)

Die Verjährung wird insbesondere auch gehemmt durch

  • die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs ,
  • die Zustellung des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren.

Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt (§ 206 BGB)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Im Gesetz selbst findet sich keine Definition der höheren Gewalt. Die Rechtsprechung bezeichnet diese jedoch als ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann. Hierzu zählen vor allem

  • Erdbeben,
  • Pandemie/Seuchen,
  • Überschwemmungen,
  • Hurrikane,
  • Vulkanausbrüche,
  • Feuer und Blitzschläge,
  • Kriege,
  • Bürgerkriege und Revolutionen
  • Piraterie.

Hinweis

In manchen (vor allem internationalen) Verträgen werden sogenannte Force-Majeure-Klauseln im Falle unerwarteter entsprechender Ereignisse eingebaut, um Streitigkeiten über das Thema höhere Gewalt und Haftungsfragen zu vermeiden. Eine solche Klausel räumt in der Regel dem oder den Vertragsparteien im Falle von Force-Majeure ein, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Die Parteien legen darin fest, was darunter verstanden wird und listen dann quasi alle möglichen Fälle auf, die darunter fallen. Zudem werden auch die Rechtsfolgen festgehalten. In der Regel sehen diese vor, dass man das Recht zur Vertragsauflösung hat und zudem von der Zahlung von Schadensersatz befreit wird.