Allgemeine Geschäftsbedingungen

11.01.2021 | Recht + Steuern

In der Wirtschaft schließen Unternehmer häufig massenhaft Verträge gleicher Art ab. Zur Vereinfachung der Vertragsabschlüsse zu vereinfachen, verwenden sie in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), welche beispielsweise die Liefer- und Zahlungsbedingungen pauschal und für alle Geschäfte gleich lautend festlegen.

Um zu verhindern, dass Vertragspartner durch „das Kleingedruckte“ benachteiligt werden, stellt das BGB einige Regeln über die Zulässigkeit solcher AGB auf.

Begriff

Nach § 305 Abs. 1 BGB sind unter AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, welche eine Vertragspartei (Verwender) der anderen beim Abschluss des Vertrages vorgibt.

Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können in dem Vertrag selbst oder in einem gesonderten Schriftstück enthalten sein.

Keine AGB liegen vor, wenn die Bedingungen Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern, also gerade nicht einseitig vorformuliert waren. Solche Individualabreden haben Vorrang, wenn sie einer in den AGB enthaltenen Formulierung widersprechen (§ 305b BGB).

Einbeziehung in den Vertrag

AGB werden gemäß § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrages, wenn

  • der Verwender bei – also nicht nach (!) – Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn ein solcher ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Geschäfts nicht möglich ist, durch deutlich sichtbaren (!) Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweist, und
  • der Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und
  • der Vertragspartner mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

Wichtig

Im kaufmännischen Wirtschaftsverkehr (Business-to-Business = B2B) verwenden häufig beide Vertragspartner ihre eigenen AGBs, z.B. der Verkäufer seine “Allgemeinen Lieferbedingungen” und der Käufer seine “Allgemeinen Einkaufsbedingungen”. Diese enthalten oft die Kalöusel, dass für die Geschäftsziehungen ausschließlich die eigen AGBs gelten. Damit wird das notwendige Einverständnis zu den den AGBs der anderen Partei ausgehebelt, mit der Folge, dass diese nicht gelten!

Unzulässigkeit von AGBs

Allgemeine Regeln

Selbst wenn nach dem Vorstehenden AGBs in den Vertrag einbezogen worden sind, können diese trotzdem im Einzelfall unwirksam sein (sog. “Inhaltskontrolle”).

So verbietet § 305c BGB jegliche überraschende und mehrdeutige Klauseln, mit denen der Vertragspartner nicht rechnen muss. Solche Klauseln werden erst gar nicht Bestandteil des Vertrages. Zweifel bei der Auslegung der AGB gehen insofern stets zu Lasten des Verwenders.

Ebenso findet das Recht der AGB im Erb-, Familien- und Gesellschaftsrecht sowie in Tarifverträgen überhaupt keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 BGB).

Weiterhin sind nach § 307 BGB solche AGB unwirksam, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (sog. „Generalklausel“). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  • wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist

Die §§ 308 und 309 BGB enthalten Fallgruppen, bei denen AGB wegen unangemessene Benachteiligung unwirksam sind:

So enthält § 309 BGB enthält unzulässige Vertragsbedingungen „ohne Wertungsmöglichkeit“ (d. h. solche Klauseln sind in jedem Falle unwirksam), wie zum Beispiel:

  • Kurzfristige Preiserhöhungen: Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen,
  • Vertragsstrafen: Bestimmungen, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird,
  • Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
  • Wechsel des Vertragspartners: Bestimmungen, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann,
  • Form von Anzeigen und Erklärungen: Bestimmungen, durch die Erklärungen und Anzeigen an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.

Bei den in § 308 BGB genannten Klauseln „mit Wertungsmöglichkeit“ hat der Richter im Streitfall einen Spielraum bei der Bewertung, ob die in Rede stehenden Bedingungen zulässig sind, wie zum Beispiel:

  • Annahme- und Leistungsfristen Bestimmungen, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält,
  • Nachfristen: Bestimmungen, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält,
  • Rücktrittsvorbehalt: Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt jedoch nicht für Dauerschuldverhältnisse,
  • Änderungsvorbehalt: Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist,
  • Fiktion des Zugangs: Bestimmungen, die vorsehen, dass eine Erklärung des Verwenders dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt.

Verwendung von AGB gegenüber Unternehmern

Gemäß § 310 Abs. 1 BGB unterliegen die gegenüber einem Unternehmer verwendeten AGB nicht der strengen Inhaltskontrolle nach §§ 309 und 308 BGB. Auch die Einbeziehung der AGB ist erleichtert, da die Anwendung des § 305 Abs. 2 und 3 BGB ausgeschlossen ist.

Widerstreitende AGB

Beim Vertragsschluss zwischen Unternehmern kann es vorkommen, dass diese ihren Willenserklärungen jeweils ihre eigenen AGB beifügen, die sich unter Umständen widersprechen (insbesondere bei gleichzeitiger Verwendung von Liefer- und Einkaufsbedingungen). Diese Problematik kann über die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen gelöst werden, denn die AGB sind lediglich ein Bestandteil der Willenserklärungen:

  • Divergieren sie, kommt § 150 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach die Annahmeerklärung eines Kaufmanns mit AGB, die von denen des antragenden Kaufmanns abweichen, als neues Angebot gilt.
  • Einigen sich die Parteien darüber nicht und führen sie den Vertrag dennoch aus, gelten die jeweiligen AGB nur, soweit sie übereinstimmen; im Übrigen bleiben sie unbeachtlich.

Rechtsfolgen der Unzulässigkeit von AGBs

Sind AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Der Vertrag ist nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 Abs. 3 BGB).