Erlöschen von Schuldverhältnissen

11.01.2021 | Recht + Steuern

Das BGB kennt folgende Gründe, die ein Erlöschen des Schuldverhältnisses (= Anspruch) zur Folge haben:

Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger (§ 362 Abs. 1 BGB)

Anders als der Wortlaut des § 362 Abs. 1 BGB dies vermuten lässt, ist die Leistung nicht schon mit der Vornahme der Leistungshandlung „bewirkt“. Soweit der Eintritt eines Erfolges geschuldet wird, ist vielmehr der Eintritt des Leistungserfolgs maßgeblich. Erfüllung liegt damit auch dann nicht vor, wenn der Schuldner alle seinerseits erforderlichen Leistungshandlungen vorgenommen hat, der Leistungserfolg aber ausbleibt.

Die Erfüllung setzt weiter voraus, dass der Leistungserfolg auf dem Handeln des Schuldners oder eines leistungsberechtigten Dritten (§§ 267, 268 BGB) beruht. Andernfalls liegt kein Bewirken durch den Schuldner vor.

Hinterlegung (§§ 372 – 386 BGB)

Geld,  Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.

Aufrechnung (§§ 387 – 396 BGB)

Die Erklärung der Aufrechnung bedeutet die Verrechnung der Forderung mit einer Gegenforderung. Voraussetzungen der Aufrechnung durch den Schuldner sind

  • eine voll wirksame Forderung sowie
  • Gegenseitigkeit,
  • Gleichartigkeit und
  • Fälligkeit der Gegenforderung,

Wichtig

Die Verjährung einer Gegenforderung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte (§ 215 BGB).

Erlass

Dies ist ein Vertrag, durch den der Gläubiger dem Schuldner die Schuld erlässt (§ 397 Abs. 1 BGB).

Ebenso ist dies ein Vertrag mit dem Schuldner, durch den der Gläubiger anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe (sog. „negatives Schuldanerkenntnis“ gemäß § 397 Abs. 2 BGB).