Finanzierungshilfen

14.01.2021 | Recht + Steuern

Eng an die Regelung zum Verbraucherdarlehen angelehnt sind die Regelungen über sonstige Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in §§ 506 ff. BGB. Erfasst werden hierdurch insbesondere Teilzahlungsgeschäfte.

Beispiel

A kauft beim M-Markt einen Kaffee-Vollautomaten für 1.000 €. M bietet die Stundung des Kaufpreises und dessen Zahlung in zehn Monatsraten zu 100 € an. Der gestundete Betrag ist mit 5 % zu verzinsen. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine selbständige Darlehensabrede, sondern lediglich um einen zeitlichen Aufschub des Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB).

Derartige Hilfen, die vielfach in Verbindung mit dem Abschluss eines Kaufvertrags angeboten werden, allerdings auch in Verbindung mit anderen Vertragstypen (z. B. Werkverträgen) angeboten werden können, sind zunächst für den Käufer attraktiv, weil sie ihm die Anschaffung eines Produkts erleichtern, das er ansonsten vielleicht nicht finanzieren könnte.

Andererseits bestehen gerade deshalb auch Gefahren. Insbesondere erfordern die vergleichsweise hohe Komplexität derartiger Geschäfte sowie die typische Langfristigkeit der eingegangenen wirtschaftlichen Belastungen einen besonderen Käuferschutz, der sich – wie beim Verbraucherdarlehen – in Unterrichtungspflichten des Verkäufers und einem Widerrufsrecht des Käufers niederschlägt.

Dem Käufer soll daher beim Vertragsschluss vor Augen gehalten werden, welche zusätzlichen Kosten auf ihn durch den Abschluss eines derartigen Geschäfts zukommen. Zudem soll er sich durch Widerruf innerhalb einer „Überlegungszeit“ von dem abgeschlossenen Vertrag wieder lösen können.

Begriff der Finanzierungshilfe, Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 506 ff. BGB erfasst gemäß § 499 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Zahlungsaufschub sowie sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen.

Zahlungsaufschub ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher als Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung, durch welche die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt fällig oder durchsetzbar wird, als nach allgemeinen Regeln (insbes. § 320 BGB) vorgesehen.

Es handelt sich somit nicht um einen selbständigen Vertragstyp, sondern nur um eine ergänzende Abrede hinsichtlich der Hauptpflicht zur Zahlung der Gegenleistung, z. B. im Rahmen eines Kaufvertrags. Insofern modifizieren die in §§ 499 ff. BGB aufgeführten besonderen Rechtsfolgen auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht bei dem jeweiligen Vertragstyp. So verschärft beispielsweise §§ 508 Abs. 2 1 i. V. m. 498 Abs. 1 BGB im Vergleich zur allgemeinen Regelung in § 323 I BGB die Anforderungen, die für einen Rücktritt wegen Zahlungsverzugs des Käufers zu stellen sind.

Sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen sind andere, nicht als Zahlungsaufschub oder Darlehen erfasste Fälle der zeitweiligen Überlassung von Kaufkraft für konsumtive oder investive Zwecke.

Dies können z. B. unterschiedliche Formen des Finanzierungsleasings sein, die – je nach Ausgestaltung des Leasingvertrags – regelmäßig unter § 506 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB fallen, sowie andere Gebrauchsüberlassungsverträge, mit denen ein Finanzierungseffekt einhergeht (z. B. ein Mietkauf). Nicht erfasst werden jedoch reine Mietverträge und das Operating-Leasing, weil es mangels Sacherwerbs am Finanzierungselement fehlt.

Entgeltlichkeit

Zentrale Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe. Eine zinslose, unentgeltliche Finanzierungshilfe löst nämlich – ebenso wie ein zinsloses Darlehen – keine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers aus. Er wird lediglich den wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt, die ohnehin mit dem Abschluss des (Kauf) Vertrags für ihn verbunden sind.

Rechtsfolgen

§ 506 Abs. 1 BGB erklärt im Grundsatz für alle Finanzierungshilfen die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen der §§ 358 bis 359a sowie der §§ 491a–502 BGB (mit Ausnahme von § 492 Abs. 4 BGB) für entsprechend anwendbar. Bei § 506 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Normen jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen.

Zu beachten ist, dass § 509 BGB den Darlehensgeber verpflichtet, vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten, etwa durch Selbstauskunft des Verbrauchers oder Anfrage bei einer Auskunftei (Schufa u. ä.). Die Regierungsbegründung verweist etwas vage auf „öffentliche Interessen“, die hierdurch geschützt werden sollen (BT-Drucks. 16/11643, S. 96). Tatsächlich dürfte es primär darum gehen, einen zahlungsschwachen Schuldner vor weiterer Verschuldung zu bewahren; mittelbar wird damit auch einer Belastung der sozialen Sicherungssysteme vorgebeugt.

Versäumt der Darlehensgeber die Bewertung der Kreditwürdigkeit, liegt darin eine vorvertragliche Pflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers begründen kann.

Ratenlieferungsvertrag

Eine weitere spezielle Regelung trifft schließlich noch § 510 BGB für Ratenlieferungsverträge. Dabei handelt es sich um Verträge, die

  • entweder die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben und bei denen das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
  • die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben oder
  • eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen beinhalten (z.B. ein Abonnement von Sammelstücken).

Die Interessenlage ist ähnlich wie bei einem Teilzahlungsgeschäft. Auch hier geht der Verbraucher unter Umständen eine lange Bindung mit kontinuierlichen wirtschaftlichen Belastungen ein. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass der Verbraucher beim Teilzahlungsgeschäft sofort die volle Gegenleistung des Vertragspartners erhält, beim Ratenlieferungsvertrag hingegen mehrere Teilleistungen.

Das Gesetz meint daher, dass er in ähnlicher Weise schutzbedürftig ist, und

  • gesteht ihm daher ebenfalls ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 510 Abs. 1 BGB),
  • statuiert grundsätzlich ein Schriftformerfordernis (§ 510 Abs. 2 1 BGB) sowie
  • eine Mitteilungspflicht des Unternehmers (§ 510 Abs. 2, 3 BGB).