Leasingvertrag

14.01.2021 | Recht + Steuern

Der Leasingvertrag hat hohe praktische Relevanz und Verbreitung. Dennoch fehlt es an einer eigenständigen gesetzlichen Regelung. Dies führt zu beträchtlichen Schwierigkeiten bei der dogmatischen Einordnung.

Ausgehend vom Mietrecht (§§ 535 ff. BGB) ergeben sich vielfältige Berührungspunkte zum Kaufvertrag. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die rechtliche Behandlung gestörter Leasingverträge problematisch. Hinzu kommt, dass Leasingverträgen ein Drei-Personen-Verhältnis zugrunde liegt. Insgesamt entsteht auf diese Weise eine komplexe rechtliche Struktur.

Grundlegend zu unterscheiden sind zwei Arten des Leasingvertrags:

  • Finanzierungsleasing und
  • Operatingleasing.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Leasingvertrags ist stets, dass der Leasinggeber gegen ein in Raten gezahltes Entgelt seinem Vertragspartner, dem Leasingnehmer, eine Sache zum Gebrauch überlässt, Haftung und Gefahrtragung aber abweichend vom Normalfall des Mietvertrags auf den Leasingnehmer übertragen sind.

Operatingleasing

Unter dem sog. Operatingleasing wird die entgeltliche Überlassung von Investitionsgütern verstanden. Charakteristisch ist die entgeltliche Gebrauchsüberlassung; somit handelt es sich um einen reinen Unterfall des Mietvertrags, auf den die §§ 535 ff. BGB direkt Anwendung finden.

Beispiel

Überlassung von Maschinen, die keine Spezialanfertigung darstellen und daher auch für andere potentielle Vertragspartner von Interesse sein können.

Das Operatingleasing führt beim Leasinggeber regelmäßig nicht zur Vollamortisation. Dies bedeutet, dass er durch die Leasingraten des Leasingnehmers nicht seine Investitionskosten vollständig erstattet bekommt.

Damit der Leasinggeber, der das Investitionsrisiko trägt, dennoch seine Kosten und Aufwendungen ersetzt bekommt, überlässt er das Leasingobjekt – wie beim klassischen Mietvertrag – nach Beendigung des ersten Vertrags weiteren Leasingnehmern oder veräußert es auf eigene Rechnung.

Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er ordentlich – regelmäßig mit der Frist des § 580a Abs. 3 BGB – gekündigt werden.

Der Leasingnehmer kann sich auch hier vertraglich verpflichten, die Leasingsache zum Vertragsende zu erwerben (sog. Andienungsrecht).

Auch bei einer festgelegten Vertragslaufzeit kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 543 BGB).

Finanzierungsleasing

Das Finanzierungsleasing stellt die in der Praxis häufigste Form des Leasings dar. Bei ihm entstehen in besonderem Maße rechtliche Schwierigkeiten.

Aufgrund seiner hohen wirtschaftlichen Bedeutung hat das Finanzierungsleasing zwar keine umfassende gesetzliche Regelung, aber immerhin eine gesetzliche (Schein-)Definition erfahren. Nach § 1 Abs. 1a Nr. 10 KWG wird nämlich das Finanzierungsleasing als „Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 17 KWG“ definiert.

Hierdurch wurde gleichzeitig eine Erlaubnispflicht für das Finanzierungsleasing in Deutschland eingeführt (§ 32 Abs. KWG), mit der der Gesetzgeber im Interesse des Verbraucherschutzes die Zuverlässigkeit von Leasinggebern sicherstellen möchte.

Rechtliche Struktur

Vertragsbeziehungen

Dem Finanzierungsleasing liegt wirtschaftlich ein Dreiecksverhältnis zugrunde, an dem Leasingnehmer und Leasinggeber sowie der von letzterem personenverschiedene Verkäufer beteiligt sind:

  • Der Leasingnehmer sucht die gewünschte Sache, beispielsweise ein Auto, nach seinen Vorstellungen aus.
  • Der Leasinggeber erwirbt den Gegenstand durch Abschluss und Erfüllung eines klassischen Kaufvertrags (§ 433 BGB) vom Verkäufer.
  • Auf Basis des Leasingvertrags zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer überlässt der Leasinggeber den Gegenstand dann dem Leasingnehmer zur Nutzung.
  • Im Gegenzug zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber über die Laufzeit des Leasingvertrags eine regelmäßige Vergütung, die sog. Leasingraten.

Zwischen Verkäufer und Leasingnehmer entsteht dabei keine vertragliche Beziehung. Allerdings kann der Leasinggeber den Verkäufer anweisen, direkt an den Käufer zu liefern.

Wichtig

Hat sich der Leasingnehmer vom Verkäufer über die Leasingsache beraten lassen – sie etwa beim Hersteller besichtigt und dort ausgesucht –, kann ein eigenständiger Beratungsvertrag zwischen Leasingnehmer und Verkäufer zustande kommen, aus dem Informations- und Aufklärungspflichten resultieren.

Mithin sind zwei Verträge deutlich zu unterscheiden, nämlich

  • auf der einen Seite der Leasingvertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber,
  • auf der anderen Seite der Kaufvertrag (§ 433 ff. BGB; möglich ist auch ein Werklieferungsvertrag, § 651 BGB) zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer.

Amortisation

Vom klassischen Mietvertrag unterscheidet sich der Leasingvertrag dadurch, dass der Leasinggeber die Leasingsache gezielt nach den Wünschen des Leasingnehmers erwirbt und dazu regelmäßig erhebliche Aufwendungen macht. Im Falle eines Mietvertrags ist hingegen das Mietobjekt beim Vermieter vorhanden, ohne dass er Aufwendungen zum Erwerb machen muss.

Konsequenz ist, dass der Leasinggeber ein besonderes, legitimes Interesse daran hat, dass seine Aufwendungen durch die Einnahmen aus dem Leasingvertrag ausgeglichen werden. Die Pflicht zur Amortisation ist daher im Rahmen des Leasingvertrags als selbständige Pflicht anzuerkennen.

Die dem Leasinggeber durch den Kauf entstandenen Kosten (Kaufpreis) werden entweder während der Laufzeit des Leasingvertrags durch die vom Leasingnehmer zu zahlenden Leasingraten und die Rückgabe der Leasingsache beglichen (sog. “Vollamortisationsvertrag” oder “Fullpay- out-Leasing”. Üblicherweise werden Finanzierungsleasingverträge jedoch als Teilamortisationsverträge (sog. “Non-full-pay-out-Leasing”) ausgestaltet.

Bei Teilamortisationsverträge decken die Leasingraten am Ende nicht den gesamten Kaufpreis ab, sondern müssen durch zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen des Leasingnehmers abgegolten werden, wenn dieser von der ihm typischerweise eingeräumten Option Gebrauch machen möchte, die Leasingsache dauerhaft zu erwerben. In Betracht kommt somit vor allem die Vereinbarung eines Andienungsrechts, also die schon bei Vertragsschluss eingeräumte Möglichkeit, die Leasingsache nach Vertragsende durch Zahlung einer Schlussrate zu erwerben. Ebenso möglich ist der Abschluss eines Verlängerungsvertrags, der das Leasingverhältnis fortschreibt.

Da unter Einbeziehung dieser Ausgestaltungen der Leasingnehmer in der Regel die dem Leasinggeber entstandenen Kosten vollständig erstattet, kommt es beim Finanzierungsleasing im Ergebnis regelmäßig zur Vollamortisation, unabhängig davon, ob zunächst ein Teil- oder ein Vollamortisationsvertrag geschlossen wurde.

Der am Ende zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber erreichte Rechtszustand entspricht letztlich häufig dem eines Kaufvertrags:

  • Typischerweise wird nach Eintritt der Vollamortisation auch das Eigentum an der Leasingsache dem Leasingnehmer übertragen. Dies ist freilich kein Automatismus, sondern hängt von der Ausgestaltung des Leasingvertrags ab.
  • Besitz und Nutzungsmöglichkeit hat der Leasingnehmer freilich schon zu einem früheren Zeitpunkt, mit Überlassung der Leasingsache, erhalten.

Wirtschaftlich betrachtet steht das Finanzierungsleasing mit Erwerbsoption damit dem (Abzahlungs-)Kauf näher als der Miete.

Der entscheidende Vorteil des Leasingvertrags gegenüber einem Abzahlungskauf ist daher seine Flexibilität:

  • Der Leasingnehmer erhält eine zeitliche Nutzungsmöglichkeit, regelmäßig mit der Möglichkeit eines dauerhaften Erwerbs, ohne sich jedoch bereits frühzeitig zum Eigentumserwerb zu verpflichten.
  • Rechtlich führt die potentiell kaufvertragsähnliche Zwecksetzung – dauerhafter Eigentumsübergang – immer wieder dazu, dass die im Ausgangspunkt mietrechtliche Pflichtenstruktur durch kaufrechtliche Elemente durchbrochen wird.

Rechtliche Einordnung

Das Finanzierungsleasing weist trotz seiner Bezeichnung ( to lease = mieten, pachten) Unterschiede zum typischen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB auf, denn dem Finanzierungsleasing wohnt die dargestellte, dem Mietrecht fremde Finanzierungsfunktion inne. Trotz der genannten Unterschiede wird überwiegend vertreten, dass der Finanzierungsleasingvertrag als atypischer Mietvertrag zu qualifizieren sei, da eine Sache entgeltlich auf Zeit überlassen werde. Im Grundsatz sind die §§ 535 ff. BGB somit unmittelbar anwendbar.

Vereinzelt muss jedoch mit Blick auf eine gegenüber dem typischen Mietvertrag veränderte Interessenlage davon abgewichen werden. Insbesondere scheint es sachgerecht, die kaufrechtliche Regelung der Preisgefahr (§ 446 BGB) analog anzuwenden.

Der Leasingvertrag lässt sich also in die vom BGB vorgesehenen Vertragstypen nicht passgenau einsortieren. Dies ist aber in einem von Privatautonomie geprägten Zivilrecht nicht erforderlich; die Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich in erster Linie aus dem Vertrag, dessen Ausgestaltung erhebliche Bedeutung zukommt.

Daher hat auch die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) hier eine gar nicht zu überschätzende Bedeutung.

Auch das Gesetz trägt der angesprochenen Mischnatur des Finanzierungsleasings zwischen Mietvertrag und fremdfinanziertem Kaufvertrag Rechnung, indem die auf entgeltliche Finanzierungshilfen zugeschnittenen und in den Regelungen der §§ 491 ff. BGB grundsätzlich Anwendung finden, wenn der Leasingnehmer ein Verbraucher ist. Der Finanzierungsleasingvertrag ist nämlich regelmäßig als „sonstige Finanzierungshilfe“ i. S. v. § 506 Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB zu betrachten.

Typische Pflichten

Pflichten des Leasinggebers

Gebrauchsüberlassung

Der Leasinggeber ist wie ein klassischer Vermieter gemäß § 535 S. 1 BGB zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet.

Instandhaltung

Die Pflicht zur Instandhaltung während der Leasingdauer soll dagegen – anders als im Mietrecht – den Leasinggeber nicht treffen; insoweit setzt sich die Finanzierungsfunktion durch. Da nämlich der Leasingnehmer regelmäßig wie ein Käufer Eigentümer der Sache werden soll, scheint es angemessen, ab Gefahrübergang im kaufrechtlichen Sinne, also ab Übergabe (§ 446 BGB), ihn die Gefahr eintretender Verschlechterungen der Kaufsache und auch des nicht von ihm zu vertretenden Unterganges tragen zu lassen. Daher ist die mietrechtliche Instandhaltungspflicht in aller Regel vertraglich (durch AGB) abbedungen; im Lichte der §§ 305 ff. BGB ist dies als leasingtypische Modifikation grundsätzlich unbedenklich.

Wichtig

Beim Leasing von Kraftfahrzeugen muss wegen der hohen wirtschaftlichen Belastung durch Leasingraten ohne entsprechende Nutzungsmöglichkeit dem Käufer allerdings kompensatorisch ein kurzfristiges Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt werden, dass das Fahrzeug abhanden kommt oder infolge gravierender Beschädigung unbenutzbar wird.

Hat der Leasingnehmer die Verschlechterung zu vertreten, haftet er

  • wegen Unmöglichkeit der Rückgabe (§ 546 Abs. 1 BGB) und
  • bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Unmöglichwerden der Amortisation) auf Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1 BGB).

Das erstgenannte Risiko wird regelmäßig durch den Abschluss einer Versicherung gedeckt.

Pflichten des Leasingnehmers

Der Leasingnehmer ist gemäß § 535 Abs. 2 BGB zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

Weiterhin treffen ihn mietvertragstypische Nebenpflichten zu Sorgfalt und Obhut.

Im Falle der Vertragsbeendigung ohne Nutzung der Erwerbsoption muss er die Kaufsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB dem Leasinggeber zurückgeben.

Typischerweise wird dem Leasingnehmer überdies durch den Leasingvertrag die Pflicht auferlegt, die Leasingsache auf eigene Rechnung zu versichern. Gegen diese Pflicht bestehen auch bei Vereinbarung durch AGB keine Bedenken, da sie insbesondere auch dem Interesse des Leasingnehmers dient, eine Haftung bei zu vertretener Unmöglichkeit der Rückgabe der Leasingsache abzudecken.

Gewährleistung

Gefahrübergang

Vor Gefahrübergang i. S. v. § 446 BGB haftet der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht, wenn er die Pflicht zur Überlassung nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann, weil die Leasingsache z.B. untergegangen ist.

Wie in jedem Dauerschuldverhältnis kann der Leasingnehmer dann allerdings nicht zurücktreten (§ 323 I BGB), sondern lediglich ex nunc kündigen. Die kündigungsrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Mietrechts finden insodern Anwendung (insbes. § 543 BGB).

Nach Gefahrübergang findet grundsätzlich das mietrechtliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

So wird bei Vorliegen eines Rechtsmangels, der zum Verlust der Gebrauchsmöglichkeit führt, der Leasingnehmer gemäß § 536 Abs. 3 BGB von der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten frei.

Gewährleistungsausschluss und Abtretung der Käuferrechte

Die an sich ebenfalls Platz greifende mietrechtliche Gewährleistung bei Sachmängeln wird dagegen – ebenso wie die Instandhaltungspflicht – regelmäßig vertraglich abbedungen, da sich insofern der kaufvertragsähnliche Zweck des Finanzierungsleasings gegenüber den mietrechtlichen Komponenten durchsetzt.

Durch individuelle Vereinbarung ist die Abbedingung qua Vertragsfreiheit unproblematisch möglich.

Erfolgt der Gewährleistungsausschluss durch AGB, ist hingegen Voraussetzung zur Vermeidung einer „unangemessenen Benachteiligung“ (§ 307 Abs. 1 BGB), dass im Gegenzug der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag abtritt. Im Ergebnis kann der Leasingnehmer dann interessengerecht selbst die Käuferrechte geltend machen.

Nacherfüllung

Vorrangig kann der Leasingnehmer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§§ 433 Abs. 1, 434 Nr. 1, 439 i. V. m. § 398 BGB). Die Abwicklung vollzieht sich in den beiden Vertragsverhältnissen.

Der Leasinggeber wird insoweit den Verkäufer regelmäßig anweisen, z. B. im Falle der Ersatzlieferung die Ersatzsache direkt an den Leasingnehmer zu liefern.

Umgekehrt ist dann der Leasingnehmer auch im Verhältnis zum Leasinggeber aus vertraglicher Interessenwahrungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) gehalten, die fehlerhafte Sache an den Verkäufer zurück zu geben, damit der Leasinggeber im Verhältnis zum Verkäufer von seiner Rückgabepflicht aus §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB befreit wird.

Rücktritt

Nach erfolgloser Nachfristsetzung kann der Leasingnehmer kraft abgetretenen Rechts vom Kaufvertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

All diese Rechtsbehelfe entfalten aber zunächst lediglich im Kaufvertrag Wirkung. So wird der Kaufvertrag (nicht hingegen der Leasingvertrag) im Falle des Rücktritts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt:

  • Durch den kraft abgetretenen Rechts erklärten Rücktritt verpflichtet der Leasingnehmer den Verkäufer somit, an den Leasinggeber den Kaufpreis zurückzuzahlen.
  • Zugleich verpflichtet er den Leasinggeber, dem Verkäufer die fehlerhafte Leasingsache zurück zu übereignen.

Hieraus folgt zunächst, dass der Leasingnehmer nichts davon hat, dem Rücktritt zu erklären. Durch den Rücktritt begünstigt und verpflichtet wird nämlich nur der Leasinggeber als Vertragspartner des Verkäufers im Kaufvertrag. Problematisch ist nun, wie der Leasingnehmer in den Genuss der Rechtswirkungen der von ihm ausgeübten kaufvertraglichen Mängelrechte gelangen kann. Ebenso ist fraglich, auf welchem Weg der Leasinggeber die mangelhafte Leasingsache zurück erhält, damit er seiner Rückgabeverpflichtung (§ 346 Abs. 1 BGB) im Verhältnis zum Verkäufer gerecht werden kann.

Eine partielle gesetzliche Lösung ist allenfalls für Fälle ersichtlich, in denen der Leasingnehmer Verbraucher (§ 13 BGB) ist. Handelt es sich bei Leasing- und Kaufvertrag um verbundene Geschäfte i. S. v. § 358 Abs. 3 BGB, so kann der Leasingnehmer dem Leasinggeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag gemäß § 359 BGB unmittelbar entgegenhalten.

Liegt hingegen keine Verbraucherbeteiligung liegt die Lösung darin, dass das Unterbleiben einer mangelbedingten Rückabwicklung im Verhältnis Verkäufer – Leasinggeber als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) des Leasingvertrags betrachtet wird.

Wird nämlich der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Leasinggeber in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, entfällt zugleich rückwirkend die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Dessen Ziel, die Gebrauchsüberlassung einer mangelfreien, zu diesem Zweck durch den Leasinggeber erworbenen Sache, kann ja nicht erreicht werden.

Damit wandelt sich auch der Leasingvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis:

  • Der Leasingnehmer erhält die geleisteten Leasingraten zurück und räumt dem Leasinggeber den unmittelbaren Besitz an der Leasingsache ein.
  • In Höhe des objektiven Werts der zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen muss der Leasingnehmer dem Leasinggeber gemäß § 346 Abs. 1 und 2 BGB Nutzungsersatz leisten.

Minderung

Anders ist die Situation in dem Fall, dass sich der Leasingnehmer kraft abgetretenen Rechts für eine Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB i. V. m. § 398 BGB) entscheidet. Hier kommt es zu keiner Rückabwicklung des Kaufvertrags, so dass auch die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags nicht entfällt.

Der Minderungsbetrag, der zunächst dem Leasinggeber zugute kommt, muss jedoch wirtschaftlich an den Leasingnehmer „weitergereicht“ werden. Dies wird erreicht, indem der Minderungsbetrag, der ja auf Veranlassung des Leasingnehmers, nämlich infolge des von diesem ausgeübten Minderungsrechts, an den Leasinggeber geflossen ist, als eine vorzeitige Zahlung von Leasingraten durch den Leasingnehmer behandelt wird.

Schadensersatz

Entsprechendes muss grundsätzlich für den Fall des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 4, 281 BGB) gelten.

Beim Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§ 281 Abs. 5 BGB) kommt es hingegen zur Rückabwicklung mit den für den Rücktritt dargestellten Konsequenzen (siehe oben).

Vertragsbeendigung

Ist der Leasingvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

Ist keine Laufzeit bestimmt, bedarf es einer Kündigung. Insofern sind – vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Absprache – die mietrechtlichen Regelungen anwendbar.

Insbesondere ist der Leasinggeber in diesem Fall berechtigt, den Vertrag gemäß § 543 Abs. 1 und 3 S. 1 Nr. 3 BGB zu kündigen, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Leasingraten in Verzug kommt und die dort statuierte Erheblichkeitsschwelle überschritten wird.

Unwirksam sind als AGB vereinbarte Vertragsklauseln, nach denen in diesem Fall sämtliche noch ausstehenden Leasingraten sofort fällig werden. Allerdings erwirbt der Leasinggeber in diesem Fall einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen den Leasingnehmer, der den Ersatz des infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung entgangenen Gewinns – abzüglich ersparter Aufwendungen u. ä. – umfasst.

Wichtig

Der Eintritt der Vollamortisation führt nicht automatisch zur Beendigung.

Nach Vertragsbeendigung trifft den Leasingnehmer grundsätzlich die mietvertragliche Rückgabepflicht (§ 546 BGB). Diese Pflicht entfällt im Regelfall des Finanzierungsleasings, wenn der Leasingnehmer von der ihm eingeräumten Erwerbsoption Gebrauch macht.

Daneben besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 543 BGB).