Steuer Basics für Gründer

15.10.2020 | Business Know-How, Recht + Steuern, startUPkit

Sobald jemand anfängt Geld zu verdienen, möchte das Finanzamt natürlich auch seinen Teil in Form von Steuern. Wurde ein Gewerbe angemeldet , wird das Finanzamt automatisch vom Gewerbeamt informiert. Freiberufler müssen sich selber beim Finanzamt melden. Im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ des Finanzamtes müssen die geschätzten voraussichtlichen Umsätze und Gewinne angegeben werden. Diese dienen zu Beginn als Grundlage für die Erhebung der Steuern, bis die erste Steuererklärung mit den tatsächlichen Zahlen vorliegt.

Es gibt unterschiedliche Arten von Steuern, die von einem Unternehmen an das Finanzamt gezahlt werden müssen. Dies sind in erster Linie Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Werden Mitarbeiter beschäftigt, muss regelmäßig die Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben werden. Welche Steuern erhoben werden und wann sie gezahlt werden müssen, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens sowie von Größe und Umsatz bzw. Gewinn.

Freiberufler zahlen
Einkommensteuer
Umsatzsteuer als Endkunde

Personenunternehmen (z.B. Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG) zahlen
Einkommensteuer + Gewerbesteuer
Umsatzsteuer als Endkunde

Kapitalgesellschaften (z.B.UG, GmbH, AG) zahlen
Körperschaftsteuer + Gewerbesteuer
Einkommensteuer beim Gesellschafter
Umsatzsteuer als Endkunde

Die Umsatzsteuer fällt bei allen Rechtsformen an, wird bei Kleinunternehmern aber nicht erhoben.

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer müssen in der Regel vierteljährlich im Voraus gezahlt werden. In der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres erfolgt dann die genaue Berechnung und Verrechnung mit den bereits erfolgten Vorauszahlungen. Da diese auf Schätzungen beruhen, sollte für eventuelle Steuernachzahlungen bei der Finanzplanung ein Puffer mit einberechnet werden.

Einkommensteuer

Einkommensteuer muss von allen natürlichen Personen gezahlt werden, die Einkünfte haben. Sie wird erhoben für Einkünfte aus

  • Selbständiger Arbeit
  • Gewerbebetrieben
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Nichtselbständiger Arbeit
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • Sonstige Einkünfte

Bei Einzelunternehmen oder Gesellschaftern von Personengesellschaften wird die Einkommensteuer auf den anteiligen Gewinn erhoben, egal ob der Gewinn entnommen wird oder im Unternehmen bleibt. Bei Kapitalgesellschaften fällt die Einkommensteuer bei den Beteiligten als natürliche Person an, z.B. in Form der Lohnsteuer beim Geschäftsführer.

Lohnsteuer ist eine Art der Einkommensteuer. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von Arbeitnehmern gezahlt und wird direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Ist jemand sowohl angestellt als auch selbständig (oder hat andere Einkünfte z.B. aus Vermietung oder Kapitalerträge) müssen für die gesamten Einkünfte Steuern gezahlt werden und die Einkommensteuererklärung muss selbständig abgegeben werden.

Die Höhe der Einkommensteuer ist abhängig von dem zu versteuernden Einkommen. Es gibt einen Grundfreibetrag von mehreren tausend Euro, der nicht versteuert werden muss. Der Einkommensteuersatz ist linear-progressiv und steigt mit der Höhe des Einkommens von 14% bis 45%..

Die Einkommensteuer wird alle 3 Monate im Voraus gezahlt. Nach Ende des Kalenderjahres wird die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer durch die Steuererklärung berechnet. Bei Gründungen erfolgt die Berechnung im ersten Jahr aufbauend auf den Angaben zum erwarteten Gewinn.

BMF Amtliches Einkommensteuer Handbuch (EStH)

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf alle Gewinne erhoben und an die Kommune gezahlt. Diese legt auch die Höhe der Gewerbesteuer fest. Gewerbesteuer muss gezahlt werden von Gewerbetreibenden aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften existiert ein Freibetrag von € 24.500 und die Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Freie Berufe und landwirtschaftliche Betriebe zahlen keine Gewerbesteuer.

Die Berechnung des Gewinns erfolgt in einem komplizierten Verfahren, das Ergebnis wird mit dem jeweils individuellen Prozentsatz der Kommune berechnet, dies ist der sogenannte Hebesatz. Die Gewerbesteuer fällt vierteljährlich als geschätzte Vorauszahlung an, die mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres verrechnet wird.

BMF Amtliches Gewerbesteuerhandbuch (GewStH)

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, UG, AG) und bei Genossenschaften erhoben. Gewinne, die nicht im Unternehmen bleiben, sondern ausgeschüttet werden, müssen versteuert werden. Der Körperschaftsteuersatz liegt bei 15 Prozent, zusätzlich kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.
Die vierteljährliche Vorauszahlung wird mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres verrechnet.

BMF Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch (KStH)
Körperschaftsteuergesetz

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, fällt zusätzlich zum Grundpreis auf jeden „Umsatz“ an, also für jedes Produkt oder jede Dienstleistung. Die Umsatzsteuer muss auf der Kundenrechnung eindeutig ausgewiesen sein und vom Unternehmen an das Finanzamt abgeführt werden. Der reguläre Steuersatz beträgt 19%, der ermäßigte Steuersatz liegt bei 7%. Der ermäßigte Steuersatz kann bei bestimmten Leistungen angewendet werden, z.B. Lebensmittel, Bücher oder Hotelübernachtungen. Umsatzsteuerbefreiungen nach §4UStG gibt es z.B. für Leistungen wie von  Ärzten und Physiotherapeuten oder Bildungseinrichtungen. Kleinunternehmer müssen ebenfalls keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Die Umsatzsteuer muss nur vom Endverbraucher gezahlt werden. Kauft ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen eine Ware, muss es die Umsatzsteuer zwar zahlen, bekommt sie aber vom Finanzamt wiedererstattet, es kann die Vorsteuer geltend machen. Ein Unternehmen zahlt eingenommene Umsatzsteuern regelmäßig an das Finanzamt. Diese Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt je nach Umsatzvolumen und Rechtsform monatlich, quartalsweise oder auch jährlich. Existenzgründer müssen in den ersten 24 Monaten monatlich bzw. quartalsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen. Es ist möglich, die Einreichungsfrist per Antrag um einen Monat nach hinten zu verschieben. Dadurch wird aber auch die Vorsteuer einen Monat später erstattet.

Bei Importen und Verkäufen von und in andere EU-Staaten und Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) sollte überprüft werden, welche Bestimmungen gelten. Leistungen in das EU Ausland sind meist ähnlich besteuert wie innerhalb Deutschlands, Leistungen in Drittstaaten sind umsatzsteuerfrei. Bei Importen fallen Einfuhrumsatzsteuern an, die unter Umständen wieder als Vorsteuer erstattet werden können.

startUPcampus Umsatzsteuer
Umsatzsteuergesetz
BMF Umsatzsteuergesetz Handbuch (UStH)
BMWi Existenzgründungsportal Umsatzsteuer/ Vorsteuer

Kleinunternehmerregelung

Für kleine Unternehmen oder Freiberufler kann die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG angewendet werden. Dazu muss der Umsatz unter € 22.000 im Jahr liegen. Alternativ muss der Umsatz im letzten Jahr unter € 22.000 gelegen haben und im aktuellen Jahr unter € 50.000 (Stand zum 01.01.2020). Ein Kleinunternehmen ist umsatzsteuerbefreit. Dadurch muss es keine Umsatzsteuer berechnen und kann somit die Leistung für den Kunden günstiger anbieten. In der umsatzsteuerfreien Rechnung muss den Kleinunternehmerstatus gemäß §19 UStG verwiesen werden.

Die Bürokratie soll für kleine Unternehmen erleichtert werden, da die Umsatzsteuer-Voranmeldung entfällt. Für Materialkosten und Anschaffungen gibt es allerdings auch keine Vorsteuererstattung durch das Finanzamt. Dies ist relevant, wenn zum Beispiel größere Investitionen getätigt werden müssen oder hohe Materialkosten anfallen. In diesem Fall muss gut überlegt werden, ob sich die Kleinunternehmerregelung wirklich auszahlt.

Die Buchhaltung kann mit einer einfachen Buchführung erfolgen, wenn kein Kaufleute-Status besteht und keine Eintragung in das Handelsregister. Der Gewinn kann mit einer einfachen Einnahmen-Überschussrechnung EÜR ermittelt werden

BMWi Gründungswissen Kleinunternehmerregelung

Übersicht Steuern: Wer zahlt wann

aus Gründerzeiten09/Steuern

Einkommensteuer
Wer?
Jede Unternehmerin/ jeder Unternehmer (natürliche Personen)
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres

Körperschaftsteuer
Wer?
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited; AG, Genossenschaft
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres

Gewerbesteuer
Wer?
Gewerbetreibende aus Industrie, Handel, Handwerk, Dienstleitungen (Ausnahmen: freie Berufe und Landwirtschaft, soweit diese Tätigkeit nicht in einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird)
Wann?
Vierteljährliche Vorauszahlung, Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres

Umsatzsteuer
Wer?
Jedes Unternehmen (Ausnahmen: in der Regel die typischen Umsätze bestimmter Berufsgruppen, z. B. Ärzte, Physiotherapeuten sowie Kleinunternehmer)
Wann?
In der Regel zum 10. des Folgemonats nach einem Vorauszahlungszeitraum (Monat oder Quartal)

Vorsteuerabzug
Wer?

Jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen (Ausnahmen: z. B. Ärzte, Physiotherapeuten)
Wann?
Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (s. o.)

Lohnsteuer
Wer?
Arbeitgeber für Arbeitnehmer
Wann?
Jeweils zum 10. des Folgemonats nach dem Lohnzahlungszeitraum (wöchentlich, monatlich)

BMWi Existenzgründungsportal Steuern
BMWi Gründerzeiten 09 Steuern
Amtliche Handbücher

Steuertipps für Existenzgründung
BMWi Gründungswissen Kleinunternehmerregelung