Kaufvertrag

12.01.2021 | Recht + Steuern

Gemäß § 433 Abs. 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Gemäß § 433 Abs. 1 BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Arten von Kaufverträgen

Bei Kaufverträgen wird nach Art, Beschaffenheit und Güte der Ware sowie nach Liefer- und Zahlungszeit unterschieden.

Gattungskauf / Stückkauf

Art, Beschaffenheit und Güte eines Verkaufsgegenstands kommen beim Unterschied zwischen dem Gattungs- und dem Stückverkauf zum Tragen.

Beim Gattungskauf wird der Verkaufsgegenstand aufgrund seiner Gattungsmerkmale bestimmt. In diesen Fällen obliegt es grundsätzlich dem Käufer, die Sache, die er kaufen möchte, nach Merkmalen wie Farbe, Form oder Gewicht aus der entsprechenden Gattung auszuwählen. Eine Gattungsschuld verpflichtet den Verkäufer nach § 243 BGB zur Leistung von Sachen „mittlerer Art und Güte“

Bei einer beschränkten Gattungsschuld (auch “Vorratsschuld”) ist ebenfalls ein der Gattung nach bestimmtes Stück geschuldet, allerdings nur aus einem begrenzten Vorrat heraus.

Beim Stückkauf hingegen erwirbt der Käufer einen individuell bestimmten Gegenstand, der einzigartig ist, sich von anderen Gegenständen gleicher Art unterscheidet und nicht wiederbeschafft werden kann.

Die Unterscheidung zwischen Gattungsschuld und Stückschuld ist insbesondere bei der Frage von Bedeutung, ob und wann Unmöglichkeit vorliegt:

  • Bei einer Stückschuld ist nämlich Unmöglichkeit gegeben, wenn der individuell bestimmte Gegenstand untergeht (z.B. durch Zerstörung). Der Schuldner wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht frei.
  • Bei einer Gattungsschuld kann Unmöglichkeit dagegen grundsätzlich erst dann vorliegen, wenn die gesamte Gattung bzw. der Vorrat untergegangen ist. Ist dies nicht der Fall ist der Schuldner einer Gattungsschuld weiterhin zur Leistung verpflichtet.

Wichtig

Eine Besonderheit regelt § 243 Abs. 2 BGB. Danach beschränkt sich in dem Fall, dass der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache Erforderliche getan (sog. „Aussonderung“) hat, das Schuldverhältnis auf diese Sache. Mit der Aussonderung wandelt sich also die ursprüngliche Gattungsschuld in eine Stückschuld um.

Folge hiervon ist, dass die sog. „Leistungsgefahr“ – also die Gefahr, dass der Schuldner seine Leistungshandlungen nochmals erbringen muss – auf den Gläubiger übergeht.

Kauf auf Probe oder Kauf zur Ansicht 

Beim Kauf auf Probe oder Kauf zur Ansicht wird ein Rückgaberecht innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart. Der Verkäufer überlässt dem Käufer die Ware für eine bestimmte Zeit, in der er die Ware anschauen, ausprobieren und prüfen kann. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Käufer die Ware billigt. Schweigen gilt übrigens auch als Billigung: Widerspricht der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig, kommt ein Kaufvertrag zustande. Akzeptiert er die Ware nicht, kann er sie innerhalb der festgesetzten Billigungsfrist ohne Angabe von Gründen zurückgeben und es kommt kein Kaufvertrag zustande.

Bestimmungs- oder Spezifikationskauf

Beim Bestimmungs- oder Spezifikationskauf wird eine genau festgelegte Gesamtmenge bestellt. Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist die zu liefernden Waren nach Mengen, Maßen, Formen usw. nach seinen Wünschen näher zu bestimmen.

Kaufvertrag mit Bestimmung der Lieferzeiten

  • Bei einem Sofortkauf muss die Lieferung der bestellten Waren unmittelbar nach ihrer Bestellung erfolgen. 
  • Beim Terminkauf hingegen wird die Lieferung innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart.
  • Beim Fixkauf muss eine Lieferung zu einem fest im Kaufvertrag vereinbarten Termin erfolgen. Mit Einverständnis des Käufers kann die Lieferung auch vor dem vereinbarten Termin erfolgen.
  • Beim Kauf auf Abruf wird die Abnahme einer bestimmten Menge im Kaufvertrag vereinbart. Der Zeitpunkt der Lieferung kann noch später vom Käufer festgelegt werden. Zusätzlich kann vereinbart werden, Teilmengen zu bestimmten Zeitpunkten abrufen zu können. Der Käufer hat den Vorteil, von Mengenrabatten profitieren zu können, ohne sein Lager zu belasten. Der Verkäufer kann zwar große Mengen planen, muss aber auch die entsprechenden Lagerkapazitäten bereithalten.

Kaufvertrag mit Bestimmung der Zahlungszeit

  • Beim Kauf gegen Vorauszahlung wird im Kaufvertrag die gesamte Zahlung oder eine Teilzahlung vor Lieferung vereinbart. Vorauszahlung sind üblich bei Verkaufsgegenständen mit einer langen Fertigungsdauer. Der Verkäufer vermeidet damit, die gesamte Produktion vorfinanzieren zu müssen. Teilzahlungen erhöhen zusätzlich die Sicherheit für den Verkäufer in Bezug auf die Abnahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
  • Beim Barkauf muss der Käufer die Ware bei Erhalt bezahlen. Die Zahlung kann bar oder per EC-Karte erfolgen.
  • Beim Kauf auf Ziel räumt der Verkäufer dem Käufer einen Kredit ein, den dieser spätestens zum Ablauf des vereinbarten Termins zu begleichen hat.

Gewährleistung

Geregelt ist die Gewährleistung in den §§ 434 ff BGB. Der Verkäufer einer Sache schuldet dem Käufer die Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache. Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu.

Mangelhaftigkeit

In folgenden Fällen ist die Kaufsache mangelhaft:

  • Die Kaufsache hat nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
  • Die Kaufsache eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung, der Käufer konnte aber erwarten, dass sie sich für diese Verwendung eignet.
  • Die Kaufsache entspricht hinsichtlich ihrer Beschaffenheit nicht den öffentlichen Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers, auf die der Käufer vertrauen durfte.
  • Die Kaufsache wird durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen fehlerhaft montiert.
  • Die Montage- oder Bedienungsanleitung zur Kaufsache ist fehlerhaft.
  • Statt der vereinbarten Kaufsache wird eine andere Sache geliefert (sog. “aliud”).
  • Die Kaufsache wird nicht in der vereinbarten Menge geliefert.
  • Die Kaufsache weist Rechtsmängel auf.

Wichtig

Verschleiß als gebrauchsbedingte normale Abnutzung eines Produkts stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.

Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit

Grundsätzlich muss die Mangelhaftigkeit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen. Dies ist der Zeitpunkt, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs der Kaufsache (Zerstörung, Verlust) auf den Käufer übergeht.

In der Regel stellt die Übergabe der Ware vom Verkäufer an den Käufer diesen maßgeblichen Zeitpunkt dar. Daraus folgt, dass die Ware bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit dem Mangel behaftet sein muss. Im Zweifelsfall muss daher der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei der Übergabe mangelhaft war.

Wird jedoch die Kaufsache auf Wunsch des Käufers an einen bestimmten Ort geliefert (sog. “Versendungskauf”), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs schon in dem Moment auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB).

Wichtig

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt diese Regelung nur mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn

  • der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat (Käufer ist Auftraggeber) und
  • der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann trägt der Käufer das Transportrisiko nicht. Die Gefahr geht dann erst mit der tatsächlichen Übergabe an den Käufer über!

Insoweit soll der Verbraucher geschützt werden, die Gefahr soll auch bei Versendung erst mit der tatsächlichen Übergabe auf ihn übergehen.

War dem Käufer der Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dann sind Gewährleistungsansprüche wegen dieses Mangels ausgeschlossen.

Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer dem Käufer nachweisen kann, dass der Mangel erst durch einen unsachgemäßen Umgang mit der Kaufsache nach Gefahrübergang verursacht wurde, beispielsweise durch abweichende Benutzung von der Gebrauchsanweisung oder mutwilliges Zerstören.

Wichtig

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache an den Käufer auftritt, für den Nachweis des Mangels eine Beweislastumkehr besteht. Es wird dann nämlich gemäß § 477 BGB vermutet, dass die Kaufsache bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war. Insoweit muss also nicht der Käufer die Mangelhaftigkeit der Sache bei Übergabe beweisen, sondern der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel nicht bereits bei der Übergabe vorhanden war.

Tritt der Mangel dagegen erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss der Käufer beweisen, dass die Ware beschädigt war oder unbrauchbar verkauft wurde (Beweislast des Käufers). Dabei können aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Käufer gestellt werden. Nach § 479 Abs. 3 BGB gilt dies auch für den Unternehmer gegenüber seinem Lieferanten, sofern am Ende dieser Kette ein Verbraucher das Produkt gekauft hat.

Gewährleistungsansprüche

Folgende Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer bei der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu:ØIst die Sache mangelhaft, kann der Käufe

  • Nacherfüllung verlangen,
  • von dem Vertrag zurücktreten,
  • den Kaufpreis mindern,
  • Schadensersatz oder
  • den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Das Recht auf Nacherfüllung ist jedoch nach der gesetzlichen Systematik gegenüber den anderen Gewährleistungsrechten vorrangig. Dies ergibt sich daraus, dass der Käufer nach den anderen Alternativen des § 437 BGB nicht sofort zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen kann, sondern grundsätzlich erst eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss (für den Rücktritt: §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB; für Schadensersatz: §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 BGB).

Recht auf Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB)

Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer bei mangelhafter Lieferung nach seiner Wahl entweder

  • Nachbesserung (= Beseitigung des Mangels durch Reparatur) oder
  • Lieferung einer mangelfreien Sache (= Umtausch der mangelhaften Sache gegen eine neue, mangelfreie Sache) verlangen.

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB)

Ist eine Nacherfüllung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgenommen worden, fehlgeschlagen (vgl. hierzu § 440 S. 2 BGB) oder unmöglich, so kann der Käufer gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. BGB vom Vertrag zurücktreten.

Ist die Rücktrittserklärung nach § 349 BGB noch nicht erfolgt (kann auch konkludent erfolgen, indem der Käufer erklärt, er wolle „sein Geld zurück“ o. ä.), so ist diese vom Käufer noch vorzunehmen.

Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist jedoch in folgenden Fällen entbehrlich:

  • bei endgültiger und ernsthafter Verweigerung der Nacherfüllung,
  • bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB),
  • wenn eine Nacherfüllung zwar möglich, aber für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§§ 439 Abs. 3 S. 1, 3, 440 S. 1 BGB),
  • wenn eine Nachbesserung auch nach zwei Versuchen immer noch nicht gelungen ist (§ 440 S. 1, 2 BGB). In diesem Fall ist das Vertrauen in die Fähigkeiten des Verkäufers zur Nachbesserung zu Recht erschüttert,

Beispiel

A verkauft B einen Gebrauchtwagen. Nach einigen Wochen stellt sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, was der A dem B verschwiegen hat.

In diesem Fall würde eine Nacherfüllung wenig Sinn machen, da aus einem Unfallwagen durch keine noch so gute Reparatur ein unfallfreier Wagen hergestellt werden kann.

B kann daher ohne Setzung einer Frist zur Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB sofort vom Vertrag zurücktreten bzw. gem. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen.

Weiterhin ist beachten. dass der Mangel, wegen dem der Rücktritt erklärt wird, nicht unerheblich sein darf (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)

Beispiel

A bestellt sich beim Autohändler B einen neuen Jaguar mit diversen Extras für insgesamt 75.000 €. Als der Jaguar ausgeliefert wird, stellt der A fest, dass der Wagen ohne den bestellten zweiten Zigarrenanzünder im Fond (Aufpreis: 199 €) geliefert wurde. Ansonsten entspricht der Jaguar aber seinen Wünschen.

Auch wenn sich der zweite Zigarrenanzünder nicht mehr nachrüsten lässt, hat A wegen § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kein Rücktrittsrecht.

Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB)

Anstelle des Rücktritts kann der Käufer auch den Kaufpreis im Nachhinein mindern (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Sache mit dem Mangel zum eigentlich zu Grunde gelegten Wert der Kaufsache steht.

Anders als der Rücktritt ist die Minderung nicht durch die Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen (§ 441 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beispiel (wie vor)

A kann wegen des vergessenen zweiten Zigarrenanzünders zwar nicht zurücktreten, wohl aber den Kaufpreis mindern.

Schadens- oder Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 ff., 311a BGB)

Unter den Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer einen Schaden, der ihm aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache entsteht, vom Verkäufer ersetzt verlangen.

Dabei setzt ein Schadensersatzanspruch neben der Mangelhaftigkeit der Sache in allen Varianten darüber hinaus ein Verschulden des Verkäufers voraus.

Weiterhin bedarf es auch bei § 281 BGB grundsätzlich einer Fristsetzung, innerhalb der der Verkäufer dann Nacherfüllung leisten kann. Die Setzung einer Frist ist allerdings gemäß § 440 S. 1, 2 BGB auch hier entbehrlich, wenn

  • die Nacherfüllung unmöglich,
  • der Schuldner die Leistung (d. h. hier die Nacherfüllung) endgültig und ernsthaft verweigert,
  • eine Nacherfüllung zwar möglich, aber für den Verkäufer mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder
  • eine Nachbesserung auch nach zwei Versuchen immer noch nicht gelungen ist .

Ersetzt wird zunächst der sog. Mangelschaden, d. h. der Schaden an der Sache selbst. Dabei kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung (also: komplette Rückabwicklung des Vertrages und Schadensersatz) gem. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB nur gefordert werden, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.

Darüber hinaus ist auch ein Mangelfolgeschaden zu ersetzen (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB). Unter Mangelfolgeschaden ist derjenige Schaden zu verstehen, der dem Käufer infolge der Mangelhaftigkeit an anderen Rechtsgütern entsteht.

Beispiel

A kauft für seine Fabrik einen Druckkessel von H. Der Druckkessel hat einen Riss und explodiert. Dabei werden weitere Maschinen aus der Fabrik des A zerstört. Der Schaden an dem explodierten Kessel selbst ist Mangelschaden, der Schaden an den anderen Maschinen dagegen ein Mangelfolgeschaden.

Im Gegensatz zum Mangelschaden bedarf es für den Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens keiner Fristsetzung.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Käufer auch Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, vgl. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB.

Beispiel

Maklerkosten bei erheblichen Mängeln einer gekauften Wohnung.

Verjährung

Die gesetzlichen Verjährungsregeln für Mängelansprüche bei Kaufverträgen ist in § 438 BGB geregelt, sie beträgt:

  • 2 Jahre: bei beweglichen Sachen ab Ablieferung,
  • 5 Jahre: bei Bauwerken ab Übergabe und bei Baustoffen ab Ablieferung, sofern diese auch tatsächlich für die Errichtung eines Bauwerks verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursachten,
  • 30 Jahre: bei dinglichem Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann und bei sonstigem Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
  • 3 Jahre: wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Diese Fristen können grundsätzlich durch Individualvereinbarungen oder AGBs abgekürzt werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist dies aber nur eingeschränkt möglich, vgl. § 476 Abs. 2 BGB.

Ausschluss der Gewährleistung

Kannte der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss, so sind seine Gewährleistungsrechte ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 S. 1 BGB).

Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn der Käufer den Mangel nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB ). Allerdings gilt dies wiederum nicht, wenn der Verkäufer

  • den Mangel arglistig verschwiegen oder
  • eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Die Gewährleistung kann grundsätzlich auch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. § 444 BGB beschränkt die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Im Übrigen gelten daneben natürlich noch die Beschränkungen der §§ 307-309 BGB, wenn die Gewährleistung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abbedungen wird

Besonderheiten gelten insoweit aber insbesondere für den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), also den Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer. Gemäß § 476 Abs. 1 BGB kann nämlich von den Gewährleistungsvorschriften nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. Ausnahmen von diesem Verbot bestehen lediglich darin, dass

  • in Bezug auf Schadensersatzansprüche andere Vereinbarungen möglich sind (§ 476 Abs. 3 BGB) und
  • bei gebrauchten Sachen die Verjährung auf ein Jahr reduziert werden darf.

Besonderheiten bei Unternehmensgeschäften

Für Geschäfte zwischen Unternehmer sind weitere Möglichkeiten eröffnet:

  • Die Gewährleistungsfrist kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen auf ein Jahr (statt gesetzlich zwei Jahre) verkürzt werden.
  • Das Recht zur Auswahl zwischen Reparatur oder Umtausch kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Vereinbarungen dem Verkäufer übertragen werden. Gesetzlich steht dieses Wahlrecht nämlich dem Käufer zu.
  • Nach § 377 HGB bestehen bei Kaufleuten Untersuchungs- und Rügepflichten. Danach hat der Käufer die Hauptsache unverzüglich nach Erhalt auf eventuelle Mangelhaftigkeit zu prüfen und bestehende Mängel anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verliert er seine Mängelansprüche. Unverzügliche Prüfung bedeutet hierbei, Prüfung im laufenden üblichen Geschäftsgang.

Abgrenzung zur Garantie

Die Garantie ist von den gesetzlichen Mängelansprüchen zu unterscheiden. Die Garantie ist nämlich eine freiwillige Leistung des Verkäufers, der Herstellers oder eines sonstigen Dritten (Garantiegeber), die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus gehen.

Das Gesetz kennt zwei Arten von Garantien:

Beschaffenheitsgarantie (§ 443 Abs. 1 BGB)

Bei der Beschaffenheitsgarantie geht der Garantiegeber in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein,

  • den Kaufpreis zu erstatten,
  • die Sache auszutauschen,
  • nachzubessern oder
  • in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen,

falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie).

Diese Garantieansprüche stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (§ 443 Abs. 1 BGB)..

Haltbarkeitsgarantie (§ 443 Abs. 2 BGB)

Bei der Haltbarkeitsgarantie steht der Garantiegeber dafür ein, dass die Beschaffenheit der Kaufsache über einen bestimmten Zeitraum (Garantiezeitraum) besteht.

Weist die Kaufsache innerhalb des Garantiezeitraums einen Mangel auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dem Käufer die Ansprüche aus dem Garantieversprechen zustehen (§ 443 Abs. 2 BGB).

Hinweis

In der Praxis werden in den meisten Fällen Garantieurkunden an den Käufer ausgehändigt. Diese bestimmen genau den Umfang der Garantie, insbesondere die garantierte Beschaffenheit und den Grarantiezeitraum.

Typischerweise wird für Verbrauchs- und Verschleißteile keine Garantie übernommen!