Verbrauchsgüterkauf

12.01.2021 | Recht + Steuern

Von einem Verbrauchsgüterkauf spricht man, wenn bei einem Kaufvertrag auf Verkäuferseite ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB und auf Käuferseite ein Verbraucher (§ 13 BGB) auftritt, vgl. § 474 Abs. 1 BGB.

Für den Verbrauchsgüterkaufvertrag gelten folgende Besonderheiten:

Versendungskauf

Beim Versendungskauf vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer die Sache an den Käufer senden soll (sog. Schickschuld). Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache an den Käufer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung (= Transportrisiko) grundsätzlich auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Beförderer ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf gilt dies mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn

  • der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat (Käufer ist Auftraggeber) und
  • der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann trägt der Käufer das Transportrisiko nicht. Die Gefahr geht dann erst mit der tatsächlichen Übergabe an den Käufer über!

Leistungszeit

Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB).

Ist bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Zeit für die nach § 433 BGB zu erbringenden Leistungen aber weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nur unverzüglich verlangen.

Demnach können die Vertragsparteien zwar die Leistungen sofort bewirken. (§ 475 Abs. 1 BGB). Statt einer sofortigen Leistungsflicht besteht aber lediglich eine Pflicht zur unverzüglichen Leistung. Dies gilt sowohl für die Sachschuld des Unternehmers als auch für die Zahlungsschuld des Käufers.

Die Vertragsparteien bewirken ihre Leistungen unverzüglich, wenn sie ihre Pflichten aus dem Vertrag ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfüllen. Eine verzögerte Leistung ohne Verschulden liegt vor, wenn ein sachlicher Grund für die verzögerte Leistung besteht. Aus sachlichen Gründen (abhängig vom Einzelfall), darf der Schuldner etwas später leisten, als sofort.

Wichtig

Der Unternehmer muss aber die Kaufsache in jedem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben!

Gewährleistungsbeschränkungen

Durch die Vereinbarung einer Gewährleistungsbeschränkung will der Verkäufer erreichen, dass er für Mängel der verkauften Sache nicht oder nur eingeschränkt haften muss. Eine solche Vereinbarung gereicht einem Käufer stets zum Nachteil, da der Verkäufer eine mangelfreie Sache schuldet (§ 433 Abs. 1 BGB) und der Käufer seine Gewährleistungsrechte) nicht mehr geltend machen, wenn die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Um einen Verbraucher hiervor zu schützen, regelt § 476 Abs. 1 BGB, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf von den Gewährleistungsvorschriften der §§ 434 ff. BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Ausnahmen gelten insoweit nur für die Schadensersatzvorschriften gem. § 476 Abs. 3 BGB,

Selbst eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist nicht in jedem Fall zulässig. So kann die Verjährung der Gewährleistung

  • bei neuen Sachen nicht unter zwei Jahre und
  • bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr erleichtert werden (§ 476 Abs. 2 BGB).

Beweislastumkehr bei Gefahrübergang

Nach dem Gewährleistungsrecht muss der Mangel der Sache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges, also regelmäßig im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 BGB), vorhanden gewesen sein. Tritt ein Mangel erst nach dem Gefahrübergang auf, ist von Bedeutung, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Sache anhaftete. Dies kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen, da der Käufer in diesem Fall zu beweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits mangelhaft war.

Um diese Beweislast dem Verbraucher nicht vollständig aufzuerlegen, gilt beim Verbrauchsgürterkauf eine Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Danach gilt, dass, wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang auftritt, gesetzlich vermutet (gesetzliche Fiktion) wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Damit wird die den Käufer treffende Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sache auf den Verkäufer verlagert.

Für die Beweislastumkehr zugunsten des Käufers genügt es, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Der Käufer muss weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (vgl. BGH, 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15).

Glaubt der Verkäufer dem Vortrag des Käufers nicht, muss der Verkäufer das Gegenteil beweisen, wie zum Beispiel,

  • dass der gerügte Mangel erst nach sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetreten ist oder
  • dieser er nach Gefahrübergang durch nachträglich falsche Behandlung eingetreten ist.

Verweigerung der Nacherfüllung

Der Unternehmer darf bei einem Verbrauchsgüterkauf die Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Abs. 4 Satz 1 verweigern (§ 475 Abs. 4 BGB).

Ist die andere Art der Nacherfüllung (z.B. Ersatzsache und Einbau der Ersatzsache) unverhältnismäßig teuer, dann kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. 

Vorschuss

Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen (§ 475 Abs. 6 BGB).

Rückgriff auf Lieferanten

Die Vorschriften des § 478 BGB sehen einen Rückgriff des Verkäufers und auch seiner Vertragspartner in Lieferketten vor.

Hierdurch soll der Verbraucherschutz insofern gestärkt werden, als die Bereitschaft des Verkäufers, die Ansprüche seines Käufers zu erfüllen, steigt, wenn der Verkäufer Möglichkeiten des Rückgriffs auf den Lieferanten oder Hersteller hat.

Garantie

Gegenüber einem Verbraucher muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein (§ 479 BGB). Sie muss enthalten

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (z.B. Mängelrechte) sowie darauf, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind (§ 479 Abs. 1 BGB).

Zu den wesentlichen Angaben (Hinweisen) gehören insbesondere

  • die Dauer und
  • der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie
  • der Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 479 Abs. 1 BGB).

Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird (§ 479 Abs. 2 BGB).