Eigentum

19.01.2021 | Recht + Steuern

Nach § 903 S. 1 kann der Eigentümer mit seiner Sache „nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Das Eigentum ist demnach das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache. Diese Herrschaft umfasst die Herrschaft sowohl über die tatsächlichen als auch die rechtlichen Verhältnisse einer Sache.

Es zählt nach Art. 14 GG zu den Grundrechten und wird zivilrechtlich umfassend gegen unbefugte Eingriffe geschützt.

Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. In der Grundvariante des § 929 S. 1 BGB sind hierfür vier Voraussetzungen erforderlich, nämlich:

  • Einigung,
  • Übergabe,
  • Einigsein bei Übergabe,
  • Berechtigung.

Einigung

Nach § 929 S. 1 BGB müssen beide Parteien darüber einig sein, dass das Eigentum übergehen soll.

Die Einigung i. S. v. § 929 S. 1 BGB ist ein ganz normaler Vertrag, d. h. es sind die allgemeinen Regelungen des BGB anwendbar. Es müssen daher

Allerdings ist das Abstraktionsprinzip zu beachten

Beispiel

A hat B ein Bild geschenkt in der Annahme, es handele sich um ein wertloses Plagiat. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass es sich um einen echten Rubens handelt. Auch wenn A nun die Schenkung nach § 119 Abs. 2 BGB anfechtet, wird dadurch nicht die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB unwirksam. B bleibt Eigentümer des Bildes und der A muss von ihm nach den Regelungen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB die Rückübereignung des Bildes verlangen.

Übergabe

Nach § 929 S. 1 BGB muss die zu veräußernde Sache dem Erwerber vom Veräußerer übergeben werden. Die Übergabe hat dabei drei Voraussetzungen:

  • Der Veräußerer muss Jeglichen Besitzes an der Sache verlieren.

Beispiel

A übergibt dem B seinen Pkw, behält aber selbst einen Schlüssel, um Zugriff auf den Pkw zu haben. Dies reicht nicht aus!

  • Der Erwerber muss den (unmittelbaren oder mittelbaren )Besitz erwerben.

Wichtig

Ist der Erwerber im Besitz der Sache (sog. „kurze Hand“), so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. Eine Übergabe ist dann also entbehrlich.

  • Der Besitzerwerb muss auf Veranlassung des Veräußerers geschehen.

Einigsein bei Übergabe

Die ursprüngliche Einigung muss zum Zeitpunkt der Übergabe noch fortbestehen. Sobald nur eine Seite einseitig davon abrückt, scheitert die Übereignung.

Berechtigung

Der Veräußerer muss zur Übereignung berechtigt sein. Berechtigt sind:

  • der Eigentümer der Sache.
  • der Nichteigentümer, der vom Eigentümer zur Verfügung befugt wurde (§ 185 BGB).

Berechtigt ist auch der gutgläubige Erwerber. Nach §§ 932 ff. BGB kann nämlich auch ein Nichtberechtigter eine bewegliche Sache wirksam veräußern, wenn der Erwerber gutgläubig ist.

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Wichtig

Der gutgläubige Erwerb tritt jedoch nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war (§ 935 Abs. 1 BGB)!

Dies gilt wiederum nicht für Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 Abs. 2 BGB).

Schutzansprüche des Eigentümers

Dem Eigentümer stehen verschiedene Ansprüche zum Schutz seines Eigentums zu:

  • Nach § 985 BGB kann der Eigentümers von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Nach § 986 BGB kann jedoch der Besitzer hiergegen ggf. Einwendungen aus seinem Recht am Besitz geltend machen (z.B. wenn er aufgrund eines Mietvertrages zum Besitz berechtigt ist).
  • Nach den §§ 858 ff BGB stehen dem Eigentümer die Ansprüche aus verbotener Eigenmacht zu, sofern er selbst Besitzer der Sache ist.
  • Nach § 1004 BGB steht dem Eigentümer ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.
  • Nach den Vorschriften des Deliktsrechts stehen dem Eigentümer gemäß § 823 BGB Schadensersatzansprüche für Eigentumsverletzungen zu.