Rechtsfähigkeit

11.01.2021 | Recht + Steuern

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Solche Träger sind:

  • Natürliche Personen,
  • Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes,
  • Personengesellschaften (teilrechtsfähig).

Natürliche Personen sind Menschen. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Sie endet mit dem Tod.

Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist. Es wird unterschieden zwischen:

  • Juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B.
    • Eingetragener Verein (e.V.), § 21 i.V.m. § 65 BGB,
    • Aktiengesellschaft (AG), § 1 Abs. 1 S. 1 AktG,
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 13 Abs. 1 GmbHG,
    • Eingetragene Genossenschaft (eG), § 17 Abs. 1 GenG,
    • Stiftung des bürgerlichen Rechts, § 80 Abs. 2 BGB,
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B.
    • Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden),
    • Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. ZDF, Fachhochschulen).

Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse natürlicher und/oder juristischer Personen. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind aber teilrechtsfähig, d.h., dass dem Rechtssubjekt auf Teilgebieten eine Rechtsfähigkeit eingeräumt wird. Hierzu zählen u.a.:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG).