Besitz

19.01.2021 | Recht + Steuern

Der Besitz in den §§ 854 ff BGB geregelt. Unter Besitz versteht man die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen von einem Beherrschungswillen.

Besitz ist unabhängig davon, ob dem Besitzer auch ein Recht zusteht, die Sache zu beherrschen; nur die tatsächliche Sachherrschaft ist entscheidend. Der Besitz endet daher nach § 856 BGB durch Aufgabe oder Verlust der tatsächlichen Herrschaftsgewalt.

Beispiele

B hat in der Buchhandlung ein Buch gekauft und nimmt es mit nach Hause.  Er ist Besitzer des Buches, da er die tatsächliche Sachherrschaft innehat,

B hat das Buch in der Buchhandlung gestohlen. Auch als Dieb ist er Besitzer dieser Sache ist Besitzer!

Formen des Besitzes

Zu unterscheiden sind verschiedene Formen des Besitzes.

Unmittelbarer Besitz i.S.v. § 854 Abs. 1 BGB erfordert die tatsächliche Sachherrschaft und einen erkennbaren Besitzwillen. Die Geschäftsfähigkeit ist dagegen nicht erforderlich.

Beispiel

Der Minderjährige A hat von seinem Freund B ein Modellauto bekommen. A ist damit Besitzer.

Mittelbarer Besitzer gemäß § 868 BGB ist derjenige, der nur auf Zeit zum Besitz berechtigt ist (z.B. Miete oder Verwahrung). Zwar wird hier die tatsächliche Sachherrschaft ausgeübt, aber auch der andere (z.B. der Eigentümer) ist aufgrund dieser Mittelbarkeit ebenfalls Besitzer.

Beispiel

Der Mieter von Geschäftsräumen ist mittelbarer Besitzer. Der Eigentümer, der die Räume vermietet hat, ist unmittelbarer Besitzer.

Besitzschutz

Der Besitz wird gegen verbotene Eigenmacht geschützt.

Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt jemand widerrechtlich, wenn er dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

Entziehung im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB ist die Beendigung des Besitzes, also die Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft. Sie kann durch Wegnahme, Absperrung oder andere physische Maßnahmen erfolgen. Entziehung liegt aber auch in der widerrechtlichen Begründung von Mit- oder Teilbesitz.

Störung ist jede weitere Beeinträchtigung des Besitzes ohne seine Entziehung. Dies sind vor allem physische Eingriffe, die die ungestörte Besitzausübung verhindern, so zum Beispiel

  • das Lagern von Gegenständen auf einem Grundstück ohne Erlaubnis,
  • die verbotswidrige Inanspruchnahme eines fremden Parkplatzes.

Widerrechtlichkeit liegt vor, wenn die Beeinträchtigung

  • nicht ausdrücklich durch Gesetz gestattet ist oder
  • ohne den Willen des Besitzers erfolgt.

Wichtig

Eine Zustimmung des Besitzers zu der Beeinträchtigung lässt die verbotene Eigenmacht entfallen.

Rechtsfolge der verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 2 BGB ist, dass der erlangte Besitz fehlerhaft ist.

Wichtig

Hieraus folgt, dass die Besitzentziehung zwar neuen Besitz des Störers begründet, dieser ist jedoch nicht in gleichem Maße geschützt.

Die Besitzschutzansprüche gegenüber verbotener Eigenmacht sind in den  §§ 859 ff BGB geregelt:

  • Nach § 859 BGB besteht das Selbsthilferecht des Besitzers. Gegen verbotene Eigenmacht darf sich demnach der unmittelbare Besitzer mit Gewalt erwehren. Dieses Selbsthilferecht gestattet dem Besitzer sowohl die gewaltsame Abwehr von Beeinträchtigungen (sog. Besitzwehr) als auch die Wiedererlangung der tatsächlichen Sachherrschaft (sog. Besitzkehr).
  • Nach § 861 BGB besteht ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes.
  • Nach § 862 BGB besteht ein Anspruch auf Unterlassung von Störungen.

Beispiel

Ein Kunde, der eine Ware aus dem Regal nimmt und in seinen Einkaufswagen legt, wird zum Besitzer der Ware und ist entsprechend geschützt. Wenn nun ein anderer Kunde die Ware ohne Erlaubnis aus dem Einkaufswagen des Besitzers entnimmt, begeht er einen Verstoß im Sinne der verbotenen Eigenmacht.

Der eigentliche Besitzer darf sich nun gegen diese Handlung wehren, um sein Recht durchzusetzen, und dabei sogar Gewalt anwenden.