Ungerechtfertigte Bereicherung

14.01.2021 | Recht + Steuern

Als ungerechtfertigte Bereicherung wird das Erlangen eines Vermögensvorteils angesehen, für den es keinerlei gesetzliche Grundlage gibt. Das Bereicherungsrecht dient dazu, eine ungerechtfertigte Vermögensvermehrung einer Person rückgängig zu machen.

Als gesetzliche Grundlagen hierfür dienen die §§ 812 – 822 BGB. Die dort genannten Tatbestände, die einen bereicherungsrechtlichen Anspruch begründen, werden als “Kondiktionen” bezeichnet. Die grundlegende Norm für das Bereicherungsrecht ist § 812 BGB. Dieser verfügt über eine Vielzahl an Sätzen und Halbsätzen und verdeutlicht damit, wie umfangreich und verschachtelt sich das Bereicherungsrecht darstellt. Die zwei wichtigsten Tatbestände im Bereicherungsrecht sind

  • die Leistungskondiktion (“durch Leistung erlangt”) und
  • die Nichtleistungskondiktion (“auf sonstige Weise erlangt”).

Leistungskondiktion

Die Leistungskondiktion hat zum Ziel, eine Leistung wieder umzuverteilen, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung erbracht wurde, der Vertragsschluss jedoch fehlgeschlagen ist.

In Deutschland besteht nämlich das sogenannte Abstraktionsprinzip, das besagt, dass die schuldrechtliche sowie die sachenrechtliche Komponente eines Geschäfts stets unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. Ist also etwa auf schuldrechtlicher Ebene ein Vertrag unwirksam, so muss auf sachenrechtlicher Ebene eine entsprechende Angleichung erfolgen.

Im Rahmen der Leistungskondiktion gibt es verschiedene Anspruchsgrundlagen.

Zum einen kann die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Anspruchsgegner „etwas erlangt“ hat, „durch Leistung“ des Anspruchsstellers und dies muss „ohne Rechtsgrund“ erfolgt sein.

Zum anderen kann es für das Vorliegen einer Leistungskondiktion auch zu einem späteren Wegfall des Rechtsgrundes gekommen sein (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt.  BGB).

Darüber hinaus kann auch der bezweckte Erfolg nicht eingetreten sein (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB).

Nichtleistungskondiktion

Die in in § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB geregelte Nichtleistungskondiktion umfasst alle sonstigen Fälle der Bereicherung. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB ist daher grundsätzlich subsidiär gegenüber der Leistungskondiktion.

Die Voraussetzungen der Nichtleistungskondiktion sind, dass der Anspruchsgegner „etwas erlangt“ hat und zwar „in sonstiger Weise“, was in jedem Fall bedeuten muss, dass er es ohne Leistung eines anderen erlangt hat. Des Weiteren muss dieses Erlangen „auf Kosten“ des Anspruchsinhabers und „ohne Rechtsgrund“ erfolgt sein.

Hauptfall der Nichtleistungskondiktion ist die Eingriffskondiktion, die einen rechtswidrigen Eingriff in vermögenswerte Rechte eines anderen voraussetzt (z. B. der unbefugte Gebrauch einer fremden Sache oder die Veräußerung einer Sache durch einen Nichtberechtigten an einen Dritten, der kraft guten Glaubens das Eigentum daran erwirbt)

Rechtsfolgen

Liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, ist grundsätzlich das herauszugeben, was erlangt wurde (Herausgabe in natura). 

Der Umfang der Herausgabepflicht erstreckt sich aber auch auf gezogene Nutzungen und auf an die Stelle des ursprünglichen Bereicherungsgegenstandes getretene Surrogate (§ 818 Abs. 1 BGB).

Ist die Herausgabe in natura nicht (mehr) möglich, ist Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Die Haftung des gutgläubig Bereicherten entfällt aber, wenn er nicht mehr bereichert ist (sog. “Entreicherung”), z. B. weil er empfangenes Geld verbraucht hat, ohne sich Ausgaben, die er normalerweise hätte machen müssen, zu ersparen.

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Leistungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (z. B. im Fall eines von beiden Seiten erfüllten unwirksamen Kaufvertrages), gilt nach herrschender Meinung grundsätzlich die Saldotheorie, nach der die gegenseitigen noch vorhandenen Bereicherungen zu saldieren sind und ein Bereicherungsanspruch nur in Höhe des Wertes der Differenz zwischen den beiden Posten besteht.