Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Solche Träger sind:
- Natürliche Personen,
- Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechtes,
- Personengesellschaften (teilrechtsfähig).
Natürliche Personen sind Menschen. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Sie endet mit dem Tod.
Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist. Es wird unterschieden zwischen:
- Juristische Personen des privaten Rechts, wie z.B.
- Eingetragener Verein (e.V.), § 21 i.V.m. § 65 BGB,
- Aktiengesellschaft (AG), § 1 Abs. 1 S. 1 AktG,
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), § 13 Abs. 1 GmbHG,
- Eingetragene Genossenschaft (eG), § 17 Abs. 1 GenG,
- Stiftung des bürgerlichen Rechts, § 80 Abs. 2 BGB,
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z.B.
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden),
- Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. ZDF, Fachhochschulen).
Personengesellschaften sind Zusammenschlüsse natürlicher und/oder juristischer Personen. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind aber teilrechtsfähig, d.h., dass dem Rechtssubjekt auf Teilgebieten eine Rechtsfähigkeit eingeräumt wird. Hierzu zählen u.a.:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- Kommanditgesellschaft (KG).