Sachenrecht

19.01.2021 | Recht + Steuern

Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen und ist im dritten Buch (§§ 854 bis § 1296) des Bürgerlichen Gesetzbuches kodifiziert. Aufgabe des Sachenrechtes ist es, Sachen bestimmten Personen zuzuordnen. Es sind absolute Rechte, die gegenüber jedermann wirken.

Begriff

Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände, wie zum Besipiel:

  • Maschinen,
  • Fahrzeuge,
  • Büromöbel,
  • Grundstücke

Sachen sind dagegen nicht solche Rechte, die haptisch erfassbar sind (also nicht angefasst werden können), wie zum Beispiel:

  • Forderungen,
  • Gesellschaftsanteile,
  • Urheberrechte,
  • Patentrechte,
  • Markenrechte,
  • Lizenzen.

Prinzipien des Sachenrechts

Das Sachenrecht unterscheidet sich insoweit von den anderen Büchern des BGB, als in ihm fünf besondere Prinzipien gelten. Diese durchziehen das gesamte Sachenrecht. Diese Prinzipien sind:

Absolutheit der dinglichen Rechte

Der Grundsatz der Absolutheit bedeutet, dass die Sachenrechte gegenüber jedermann wirksam sind (absolute Wirkung). Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Verpflichtungen nur zwischen den Parteien bestehen (relative Wirkung).

Durch die dingliche Wirkung gegenüber jedem anderen bewirkt der Grundsatz der Absolutheit einen umfassenden Rechtsschutz.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Das Trennungsprinzip trennt schuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung. Das Abstraktionsprinzip stellt sicher, dass auch die rechtliche Wirksamkeit von Kausalgeschäft und Verfügung unabhängig sind.

Publizitäts-/ Offenkundigkeitsgrundsatz

Die dinglichen Rechte, die jedermann zu respektieren hat, müssen auch für jeden erkennbar sein. Dies ist anders als im Schuldrecht, wo die Vereinbarung nur zwischen den Parteien gilt und deswegen nicht für andere offenkundig gemacht werden muss (Relativität der Schuldverhältnisse).

Publizitätsträger sind bei

  • beweglichen Sachen der Besitzer und
  • bei Grundstücken das Grundbuch.

Die Veränderung der dinglichen Rechtslage an einer beweglichen Sache erfordert deswegen eine Übertragung des Besitzes, an einem Grundstück hingegen die Eintragung oder Änderung im Grundbuch,

Wichtig

Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Vermutung, dass der Publizitätsträger auch der dinglich Berechtigte ist.

Typenzwang

Die dinglichen Rechte sind auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt:

Eine Verfügungsfreiheit gibt es anders als im Schuldrecht in Form der Vertragsfreiheit (§ 311 BGB) daher nicht,

Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialität)

Die dinglichen Rechte können nur an einer ganz bestimmten Sache bestehen. Das Sachenrecht kennt daher anders als das Schuldrecht keine Rechte an Gattungssachen.

Damit kann nur über individualisierte Gegenstände verfügt werden. Für die Übertragung eines dinglichen Rechts bedeutet das, dass genau bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein muss, auf welches dingliche Recht sich die Übertragung bezieht.