Nießbrauch

19.01.2021 | Recht + Steuern

Der Nießbrauch ist das Recht, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB). Durch die Begründung des Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache, eines Rechts oder eines Vermögens das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung (lat. usus fructus) an einen Dritten und behält nur das Verfügungsrecht (rechtliche Verfügungsgewalt) für sich. Der Nießbrauch kann aber durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (§ 1030 Abs. 2 BGB).

Höchstpersönliches Recht

Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches dingliches Recht. 

Es ist daher nicht vererblich (§§ 1061, 1068 BGB) und unübertragbar (§§ 1059, 1068 BGB). Bei juristischen Personen ist allerdings stets die Ausnahme des § 1059a BGB zu beachten.

Nießbrauch an beweglichen Sachen

Gemäß § 1032 BGB erfolgt die Bestellung des Nießbrauchs erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften zur Übereignung. Deshalb ist auch ein gutgläubiger Erwerb des Nießbrauchs nach §§ 932 ff, 936 BGB möglich.

Der Nießbraucher hat zunächst eine umfassende Nutzungsbefugnis an der beweglichen bzw. unbeweglichen Sache, wozu auch die Fruchtziehung (§ 954 BGB) zählt. Danach hat er ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 BGB (vgl. § 1036 Absatz 1 BGB). Ferner genießt er den gleichen Schutz wie der Eigentümer, sodass er ebenso die Ansprüche aus §§ 985 ff., 1004 BGB geltend machen kann.

Durch den Nießbrauch entsteht zwischen dem Nießbrauchsgeber und dem -nehmer ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches in §§ 1036 ff. BGB geregelt ist. Danach gilt insbesondere:

  • Gemäß § 1036 Abs. 1 BGB ist der Nießbraucher zum Besitz der Sache berechtigt. Dabei hat er jedoch bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren (§ 1036 Abs. 2 BGB).
  • Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern (§ 1037 Abs. 1 BGB).
  • Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
  • Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 1042 S 1 BGB). Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
  • Im Übrigen besteht eine Versichungs- und Lastentragungspflicht gemäß §§ 1045, 1047 BGB.

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe (§ 1064 BGB).

Nach Ablauf des Nießbrauchs ist der Nießbraucher gem. § 1055 Abs. 1BGB zur Rückgabe der Sache verpflichtet.

Nießbrauch an Immobilien


Nießbrauch besteht oft an Grundstücken z.B. beim lebenslangen Wohnrecht. Die häufigsten Anwendungsfälle sind insoweit:

  • Der Versorgungsnießbrauch wird am Nachlass aufgrund einer erbrechtlichen Verfügung zugunsten des überlebenden Ehegatten bestellt. Dieser wird dadurch gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht (vgl. § 1931 BGB) besser gestellt, ohne dass an sich das Erbrecht der Kinder geschmälert würde.
  • Durch den Grundstücksnießbrauch wird einer Person bei Gutsübernahme insbesondere ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt.
  • Ein Sicherungsnießbrauch wird hingegen bestellt, damit ein Geldgeber den Nießbrauch am Grundstück des Darlehnsnehmers erhält, um so die Mieten selbst einziehen zu können.

Die Bestellung des Nießbrauchs an unbeweglichen Sachen ist nicht ausdrücklich geregelt. Es erfolgt allerdings durch ein dingliches Rechtsgeschäft, wobei dieses in der Regel der Form des Geschäfts bedarf, das zur Übertragung des Gegenstandes erforderlich wäre (bei Grundstücken also die Form des § 311b BGB). Daher sind hier zur Bestellung Einigung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873 f., 925 BGB) erforderlich.

Der Nießbrauch an unbeweglichen Sachen erlischt entsprechend wie der Nießbrauch an beweglichen Sachen.