Um den Geschäftsbetrieb Ihres Unternehmens aufrechterhalten zu können, müssen ständig kurzfristig verfügbare Geldmittel vorhanden sein. Schließlich müssen Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können, zum Beispiel müssen Sie Lieferantenrechnungen, Gehälter und Mieten zahlen können, also entsprechend liquide sein. Anderenfalls droht Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz. Damit die erforderliche Liquidität gewährleistet bleibt, ist eine ständige Überwachung der Zahlungsfähigkeit wichtig. Der Liquiditätsplan ist dabei ein Hilfsmittel, mit ihm lassen sich die voraussichtlichen Einzahlungen und Auszahlungen samt Fristigkeit und Höhe ermitteln. Er zeigt an, wie viel Kapital zu welchem Zeitpunkt dem Unternehmen zufließt und wie viel Kapital zu welchem Zeitpunkt aus dem Unternehmen abfließt. Grundlage sind Detailpläne wie

  • Kapitalbedarfsplan (Maschinen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Lizenzen),
  • Personalplan (Gehälter, Sozialabgaben, Personalnebenkosten),
  • Umsatzplanung (Auftragseingang, Zahlungseingang).

Tipp

Mit dem Excel-Sheet “Finanzplan” steht Ihnen hierfür eine Arbeitshilfe zum Download zur Verfügung.

Wichtig

Damit die Liquidität sichergestellt ist, müssen die Einzahlungen in Summe stets größer sein als die Auszahlungen. Ist dies nicht der Fall, muss dem Unternehmen Kapital zugeführt werden.

Bei der Liquiditätsplanung sollten Bruttowerte (also einschließlich Umsatzsteuer) angesetzt werden, da Sie diese zunächst einmal vereinnahmen bzw. verausgaben. Zwar erhalten Sie die in den Lieferantenrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer wieder zurück und Sie müssen die in Ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, diese Zahlungseingänge und -ausgänge hängen aber von Ihrem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum ab. So umfasst der Voranmeldungszeitraum allgemein das Kalendervierteljahr, beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Macht die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR aus, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung, Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, befreien. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)).

Tipp

In der Praxis bereitet es oft große Schwierigkeiten, die Höhe von zukünftigen Umsätzen und den tatsächlichen Zeitpunkt der Einzahlungen – der von der Zahlungsmoral künftiger Kunden abhängt – genau und realistisch zu schätzen. Dies gilt insbesondere für Existenzgründer, die noch keine diesbezüglichen Erfahrungen gesammelt haben. Hilfsweise lassen sich insoweit Betriebsvergleichszahlen heranziehen, zum Beispiel die Durchschnittsumsätze vergleichbarer Betriebe. Diese erhalten Sie beispielsweise bei:

  • Industrie- und Handelskammern (für alle Branchen),
  • Handwerkskammern (für alle Gewerke),
  • Fachkammern, zum Beispiel Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer,
  • Fachverbänden, zum Beispiel Psychologenverband, Hotel- und Gaststättenverband,
  • Institut für Handelsforschung,
  • Börsenverein des Deutschen Buchhandels,
  • Betriebsberatung Einzelhandel (BBE).