Bei der Gründung einer Gesellschaft muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden, nur bei Einzelunternehmen ist dies nicht nötig.
Wichtig
In dem Beitrag Arbeitshilfen finden Sie einige Muster über Gesellschaftsverträge.
Erforderlichkeit und Form
Bei Personenhandelsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag formfrei abgeschlossen werden. Er kann mündlich oder stillschweigend durch die gemeinsame Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zustande kommen.
Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform (§ 3 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG)). Gesellschaftsverträge von Kapitalgesellschaften bedürfen sowohl der Schriftform als auch der notariellen Beurkundung (§ 23 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG), § 2 Abs. 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)).
Achtung
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist der Gesellschaftsvertrag nach § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig!
Aufbau
Der Gesellschaftsvertrag bildet die Verfassung einer Gesellschaft, er regelt, wie sie am Geschäftsverkehr teilnimmt. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag mit organisationsrechtlichen Elementen. Für ihn empfiehlt sich folgender Aufbau:
Teil 1: Vertragliche Grundlagen
- Firma
- Sitz
- Geschäftszweck
- Geschäftsjahr
- Gesellschaftskapital
Teil 2: Innere Ordnung
- Geschäftsführung, insbesondere Vertretungsregelung und Wettbewerbsverbote
- Gesellschafterversammlung, insbesondere Einberufung, Leitung, Zustimmungsvorbehalte und Beschlussfassung
- Kontrollorgane, zum Beispiel Aufsichtsrat oder Beirat
- Verfügung über Gesellschaftsanteile
Teil 3: Jahresabschluss und Ergebnisverwendung
- Aufstellung des Jahresabschlusses
- Prüfungspflichten, zum Beispiel durch einen Wirtschaftsprüfer
- Ergebnisverwendung, zum Beispiel die Ausschüttung von Dividenden
- Entnahmeregelungen
Teil 4: Ausscheiden von Gesellschaftern und Auflösung der Gesellschaft
- Kündigung durch Gesellschafter
- Ausschließung durch übrige Gesellschafter
- Einziehung von Gesellschaftsanteilen
- Abfindungsregelungen
Teil 5: Allgemeine Bestimmungen
- Bekanntmachungen
- Salvatorische Klausel
- Tragung von Gründungsaufwand
- Gerichtsstandvereinbarungen
Teil 6: Anlagen
- Gesellschafterlisten
- Inventar