Geschäftsfähigkeit

11.01.2021 | Recht + Steuern

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam selbst vorzunehmen.

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit

Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit, § 2 BGB) erreicht.

Unbeschränkte Geschäftsunfähigkeit

Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Geschäftsunfähig sind zudem auch Personen mit geistiger Behinderung, mit bestimmten psychischen Krankheiten und auch bei schwerer Suchterkrankung.

Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt hierfür einen gesetzlichen Vertreter.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 106 BGB).

Beschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen (§ 107 BGB). Eine Einwilligung  ist nur entbehrlich, wenn

  • der beschränkt Geschäftsfähige lediglich einen rechtlichen (nicht wirtschaftlichen!) Vorteil erlangt (§ 107 BGB) oder
  • die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt wird, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB).

Ein ohne die erforderliche Einwilligung abgeschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam. Er erlangt erst durch die nachträgliche Genehmigung (= Zustimmung)  des gesetzlichen Vertreters Wirksamkeit (§ 108 Abs. 1 BGB).

Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden. Wird die Genehmigung nicht erklärt, so gilt sie als verweigert (§ 108 Abs. 2 BGB) und der Vertrag wird endgültig unwirksam.

Teil-Geschäftsfähigkeit

Betreibt der Minderjährige mit Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund) und des Familiengerichts ein Erwerbsgeschäft (§ 112 Abs. 1 BGB), ist er unbeschränkt geschäftsfähig, soweit er Rechtsgeschäfte vornimmt, die der Betrieb eines solchen Erwerbsgeschäfts mit sich bringt (sog. Teilgeschäftsfähigkeit). Ermächtigen die Eltern den Minderjährigen,  ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§113 Abs. 1 BGB) einzugehen, darf er alle mit der Eingehung und Aufhebung oder der Erfüllung dieses Verhältnisses zusammenhängenden Geschäfte vornehmen.

Wichtig

In beiden Fällen gilt, dass: der Minderjährige keinen Kredit aufnehmen darf, um seine Investitionen zu finanzieren (§§ 112 Abs.1 S. 2, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB).