Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ehemals sog. „Haustürgeschäfte“)
- treffen den Unternehmer umfassende Informationspflichten und
- es steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (§ 312g Abs. 1 Satz 1 BGB).
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (ehemals sog. „Haustürgeschäfte“) sind Verträge,
- die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
- für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
- die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
- die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen,
Die Pflichten des Unternehmers und die Rechte des Verbrauchers sind identisch mit den von Fernabsatzverträgen. Insoweit wird auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen.