Kalkulatorischer Unternehmerlohn

04.12.2020 | Business Know-How

Bei Einzelfirmen und Personengesellschaften wird für die Mitarbeit der Gesellschafter-Geschäftsführer im Betrieb in der Regel kein Gehalt gezahlt; stattdessen wird der Jahresgewinn unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen als Einkommen angesehen. In diesen Fällen muss auch das Entgelt für die Arbeitsleistung der Unternehmensführung als Kostenfaktor in die Selbstkosten eingerechnet werden.

Hintergrund dieser Überlegung ist, dass

  • aufgrund dieser Tätigkeit der Unternehmer seine Arbeitsleistung anderen Unternehmen anbieten kann und ihm daher ein entgangener Gewinn in Form von Gehältern (sog. “Opportunitätskosten”) entsteht sowie
  • es für die Ermittlung der Selbstkosten eines Produkts nicht darauf ankommen soll, ob die Geschäftsführung durch den Inhaber selbst oder einen Angestellten erfolgt (sog. “Finanzierungsneutralität”).

Bei Kapitalgesellschaften tritt das Problem des kalkulatorischen Unternehmerlohnes in der Regel nicht auf, da hier die Gesellschafter als Organe der Kapitalgesellschaft (Vorstand, Geschäftsführer) tätig sind und hierfür tatsächlich ein Gehalt erhalten.

Die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns sollte so bemessen werden, dass sie den Bezügen eines leitenden Angestellten entspricht, der eine vergleichbare Tätigkeit in einer etwa gleich großen Firma ausübt. (Kilger, Wolfgang, Einführung in die Kostenrechnung).

In der Praxis wird häufig die sog. „Seifenformel“ angewendet:

Literaturhinweise

Ebooks

Printwerke

  • Coenenberg, A.G.; Fischer, T.M., Günther, T.: Kostenrechnung und Kostenanalyse
  • Freidank, C.-C., Fischbach, S.: Übungen zur Kostenrechnung
  • Friedl, G.; Hofmann, C.; Pedell, B.: Kostenrechnung: Eine entscheidungsorientierte Einführung
  • Kahlenberg, F.: Kostenrechnung: Grundlagen und Anwendungen
  • Olfert, K.: Kostenrechnung