Unternehmenskauf

08.01.2021 | Recht + Steuern

Für den Ablauf eines Unternehmenskaufs gibt es keine festen Regeln, er hängt stets von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Grob kann man drei Verfahren unterscheiden:

  • Das klassische Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Verkaufsinteressenten ein einziger Kaufinteressent gegenübersteht.
  • Beim Bieter- oder Auktionsverfahren hingegen existieren mehrere Kaufinteressenten. Dieses Verfahren ist eher bei größeren Transaktionen und solchen mit Auslandsbezug anzutreffen, wobei häufig Investmentbanken beteiligt sind.
  • Eine dritte Variante stellt der Kauf des Unternehmens über die Börse dar.

Ablauf eines Unternehmenskaufs

Vertragsanbahnung

Bereits vor der ersten Kontaktaufnahme zwischen Käufer und Verkäufer sollte die Transaktion intern vorbereitet und geplant werden. Hierzu gehört

  • die Benennung eines Projektteams,
  • die Aufstellung eines Aktions- und Dokumentationsplans sowie
  • die Klärung von Finanzierungsfragen.

Beim klassischen Ablauf eines Unternehmenskaufs schließen sich hieran regelmäßig eine erste Kontaktaufnahme zwischen den potentiellen Vertragsparteien sowie erste, unverbindliche Vorgespräche an, in denen die Verkaufs- bzw. Erwerbsbereitschaft zu klären ist.

Üblicherweise werden bereits in dieser Phase Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen geschlossen.

Beim Bieterverfahren hingegen bereitet regelmäßig der Verkaufsinteressent eine Dokumentation über das zu verkaufende Unternehmen vor. Anschließend werden potentielle Kaufinteressenten angesprochen, die nach Abschluss einer Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung diese Dokumentation erhalten. Nach deren Sichtung geben die Kaufinteressenten erste, vorläufige Kaufangebote ab.

Letter of Intent

Diesem ersten Stadium der Vertragsanbahnung folgt i.d.R. der Abschluss eines sog. Letter of Intent (LoI) – oder auch Memorandum of Understanding (MoU). Dabei handelt es sich i.d.R. – anders als es die Bezeichnung vermuten lässt – um eine zweiseitige, noch unverbindliche Absichtserklärung, in der die eine Partei allgemein ihren Willen bekundet, auf Grundlage der bisherigen Verhandlungsergebnisse – aber unter Vorbehalt des weiteren Verhandlungsverlaufs – einen Vertrag abzuschließen.

Wesentlicher Inhalt eines jeden LoI ist eine Zusammenfassung der bisher erreichten Verhandlungsergebnisse und die rechtliche Fixierung der Verhandlungsposition sowie eine Absichtserklärung zum Vertragsschluss.Darüber hinaus sind
häufig weitere Vereinbarungen im LoI enthalten, z.B. (beim klassischen Unternehmenskauf)

  • eine Exklusivitätsvereinbarung dergestalt, dass der Verkaufsinteressent dem Kaufinteressenten – innerhalb bestimmter Fristen – einräumt, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Verhandlungen mit Dritten aufzunehmen,
  • Vereinbarungen über die Aufteilung der Transaktionskosten,
  • die Zahlung einer Break-up-Fee, d.h. eines finanziellen Ausgleichs für den Abbruch der Verhandlungen ohne wichtigen Grund
  • Regelungen zu Art, Umfang und Ablauf einer Due-Diligence-Untersuchung durch den Kaufinteressenten.

Due Diligence

Begriff und Zweck

Der Begriff „Due Diligence“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtskreis und hat sich auch im deutschen Recht eingebürgert. Er bedeutet so viel wie gebotene oder erforderliche Sorgfalt und bezeichnet einen Sorgfaltsmaßstab.

Im Zusammenhang mit Unternehmenstransaktionen ist unter Due Diligence die Analyse des zu erwerbenden Unternehmens durch den Kaufinteressenten vor dem Abschluss des Kaufvertrags zu verstehen. Eine Due Diligence kann sich dabei auf alle Bereiche des Zielunternehmens beziehen. Besondere Bedeutung haben neben der rechtlichen Prüfung auch die steuerliche, finanzielle, technische und personelle Due Diligence sowie die Prüfung auf Umweltverträglichkeit (Environmental Due Diligence).

Zweck der Due Diligence ist in erster Linie, dass der Kaufinteressent einen detaillierten Eindruck von dem Unternehmen und dessen Wert erhält. Dies ermöglicht ihm eine fundierte Entscheidung darüber, ob das Zielunternehmen in sein unternehmerisches Konzept passt und ob der im Raum stehende Kaufpreis angemessen ist. Der Käufer kann Risiken und Schwachstellen des Unternehmens aufdecken und so gezielt auf bestimmten Gewährleistungen und Garantien durch den Verkäufer bestehen.

Ablauf

In der Praxis wird den potentiellen Erwerbern zur Detailuntersuchung i.d.R. ein Datenraum (Data-Room) zur Verfügung gestellt, in dem sämtliche relevanten Daten und Unterlagen hinterlegt werden und unter Aufsicht eingesehen werden können. In jüngerer Zeit werden insbesondere im Rahmen von Bieterverfahren Due-Diligence-Prüfungen auch vermehrt online durchgeführt, wobei den Kaufinteressenten ein bestimmtes Zeitfenster zur Ansicht der unter einer bestimmten Adresse kennwortgeschützt abrufbaren Daten zur Verfügung gestellt wird.

Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Mit der Einführung des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen in § 16 Abs. 3 GmbHG hat sich ein wesentliches Problem der gesellschaftsrechtlichen Due Diligence im Zusammenhang mit dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen erledigt.

Da die Gesellschafterliste bislang keinerlei Gewähr für die Inhaberschaft des Verkäufers bot, konnte sich ein potentieller Käufer nur
durch Prüfung der Gründung und sämtlicher Abtretungen und sonstiger Veränderungen im Gesellschafterbestand Gewissheit über die tatsächlichen Anteilsinhaber verschaffen. Dies war insbesondere deshalb schwierig, weil Abtretungen oftmals aufschiebend bedingt z.B. auf Kaufpreiszahlung erfolgen, und daher auch diese nicht aus der Urkunde ersichtlichen Umstände geprüft werden mussten.

Nunmehr reicht es für den wirksamen Erwerb eines Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich aus, dass der Veräußerer als Inhaber der Geschäftsanteile in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich der betroffenen Geschäftsanteile weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist (§ 16 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) bzw. wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet wurde (§ 16 Abs. 3 Satz 3 Var. 3 GmbHG). In vielen Fällen sind somit nur noch die letzten drei Jahre in die Prüfung einzubeziehen.

Rechtliche Schranken

Problematisch ist, inwiefern die Geschäftsführer einer GmbH bzw. deren Gesellschafter berechtigt und/oder verpflichtet sind, Dritten Informationen über die Gesellschaft offenzulegen.

Geschäftsführer sind grundsätzlich nicht dazu berechtigt, Informationen und Unterlagen über die Gesellschaft an einen Kaufinteressenten oder seine Berater herauszugeben, da es sich hierbei nicht um eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme handelt. Sie bedürfen daher stets eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung.20 Zu berücksichtigen ist dabei, dass
die GmbH-Gesellschafter gem. § 51a Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ein umfassendes Einsichtnahme- und Auskunftsrecht gegenüber der Gesellschaft haben. Die Geschäftsführung darf aber gem. § 51a Abs. 2 GmbHG die Erteilung von Auskünften und die Einsicht verweigern, wenn der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der GmbH einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen würde. Ein gesellschaftsfremder Zweck ist dabei nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Informationen zur Vorbereitung eines Anteilsverkaufs dienen, da ein Anteilsverkauf noch zum ordnungsgemäßen mitgliedschaftlichen Verhalten zählt.

Davon zu trennen ist die Frage, ob und ggf. welchen Beschränkungen ein Gesellschafter bei der Weitergabe der Informationen an den Kaufinteressenten unterliegt. Nach überwiegender Ansicht ist nur die Herausgabe wettbewerbsrelevanter Informationen an einen Konkurrenten der Gesellschaft unzulässig. In jedem Fall erfordert die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, dass der Gesellschafter mit dem Kaufinteressenten eine Vereinbarung über die Geheimhaltung und Vertraulichkeit der ihm gegebenen Informationen abschließt. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Kaufinteressenten nicht um einen Konkurrenten handelt.

Vertragsentwurf und -verhandlungen

Während beim klassischen Verfahren typischerweise der Kaufinteressent einen Vertragsentwurf vorlegt, bereitet im Rahmen eines Bieterverfahrens i.d.R. der Verkaufsinteressent den Kauf- und Übertragungsvertrag vor.

Wichtig

Dabei ist zu beachten, dass gemeinhin die Partei als psychologisch im Vorteil gilt, die zuerst einen Vertragsentwurf vorlegt, da die andere Partei bei Änderungswünschen in Begründungszwang gerät.

Im Anschluss daran führen die potentiellen Vertragspartner Vertragsverhandlungen; im Falle des Bieterverfahrens sind daran i.d.R. mehrere Kaufinteressenten (zeitlich parallel oder in einer bestimmten Reihenfolge) beteiligt.

Hinweis

Bezüglich der Vertragsgestaltung siehe auch den Beitrag Vertragsmanagement und hinsichtlich der Verhandlungsführung den Beitrag Harvard-Konzept.

Signing und Closing

Wenn die Vertragsverhandlungen abgeschlossen sind, wird der eigentliche Unternehmenskaufvertrag abgeschlossen (sog. Signing).

Davon zu unterscheiden ist das sog. Closing. Dieser Begriff entstammt der US-amerikanischen Praxis und bezeichnet den Abschluss der gesamten Transaktion. Er umschreibt zusammenfassend die zum Stichtag für den Übergang der dinglichen Rechtspositionen auf den Erwerber vorzunehmenden rechtlichen und tatsächlichen Handlungen.

Inhalt des Unternehmenskaufvertrags

Vertragsparteien

Schon bei der Bezeichnung der Vertragsparteien und der für sie handelnden Personen ist große Sorgfalt anzuwenden. Bei der Beteiligung von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen ist auf die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen zu achten. Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei in zahlreichen Fällen das Verbot der Mehrfachvertretung in § 181 BGB.

Kaufgegenstand

Vergleich Asset Deal und Share Deal

Da die Entscheidung für eine der beiden Gestaltungsalternativen Asset Deal oder Share Deal erhebliche Konsequenzen insbesondere für die Vertragsgestaltung hat, will sie wohlüberlegt sein.

Der große Vorteil des Erwerbs eines Unternehmensträgers im Wege des Share Deals ist der „automatische“ Übergang des gesamten Unternehmens auf den Käufer einschließlich sämtlicher Rechtsbeziehungen. Ausgenommen sind lediglich die vom Verkäufer vorab entnommenen Gegenstände. Der dingliche Vollzug der Transaktion wird dadurch erheblich erleichtert und ist mit geringeren Transaktionskosten verbunden, da z.B. Grundbesitz nicht umgeschrieben werden muss, sondern weiter im Eigentum des veräußerten Unternehmensträgers verbleibt. Ein weiterer Vorteil des Share Deals ist die einfachere Vertragsgestaltung im Hinblick auf die Definition des Kaufgegenstandes, da im Gegensatz zum Asset Deal lediglich die Beteiligungsrechte hinreichend bestimmt sein müssen.

Beim Asset Deal hingegen muss aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes jedes einzelne mitverkaufte Wirtschaftsgut im Vertrag aufgeführt werden. Dieses Problem stellt sich beim Share Deal nicht.

Auf der anderen Seite birgt der Share Deal jedoch die Gefahr, dass der Erwerber versteckte Verbindlichkeiten etc. übernimmt, die beim reinen Beteiligungskauf nicht aus dem Vertrag ersichtlich sind. Diese Risiken lassen sich nur durch umfangreiche Verkäufergarantien minimieren.

Die vereinfachte Vertragsgestaltung beim Kaufgegenstand des Share Deal wird somit durch kompliziertere
Regelungen im Bereich der Haftung und der Garantien relativiert.

Ein weiteres wichtiges Entscheidungskriterium für die Wahl der richtigen Vertragsgestaltung ist die Frage, ob und, wenn ja, welche Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse auf den Erwerber übergehen sollen. Beim Asset Deal sind diese einzeln zu übertragen mit der Folge, dass Zustimmungserklärungen der Gläubiger und Vertragspartner erforderlich sind (§ 415 BGB). Demgegenüber hat der Share Deal den Vorteil, dass derartige Zustimmungen nicht erforderlich sind, weil der hinter dem Unternehmen stehende Rechtsträger veräußert wird und daher die dingliche Zuordnung aller aktiven und passiven Vermögenswerte des Unternehmens unverändert bleibt. Lediglich der Inhaber der Gesellschafterrechte ändert sich.

Einzelheiten zum Asset Deal

Bei der Unternehmensveräußerung im Wege des Asset Deals ist im besonderen Maße auf die unterschiedlichen Anforderungen an das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu achten. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass das Unternehmen in seiner Gesamtheit weder als Sache im Sinne des § 90 BGB noch als Recht zu qualifizieren ist und daher eigentlich nicht in das Regelungssystem
des BGB passt.

Nach § 453 BGB sind die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB über den Kauf von Sachen auch auf den Kauf von „sonstigen Gegenständen“ entsprechend anwendbar. Davon sind alle Wirtschaftsgüter umfasst, die weder als Sache noch als Recht einzuordnen sind, und damit auch das Unternehmen als organisatorisch-ökonomische Einheit.

Wesentlich problematischer ist demgegenüber die Erfüllung des Kaufvertrags durch dingliche Übertragung des Unternehmens. Aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Spezialitätsprinzip) muss der dingliche Übergang der vom Kaufvertrag umfassten Vermögenswerte einzeln entsprechend den für sie jeweils geltenden Normen unter Berücksichtigung der jeweiligen Formerfordernisse erfolgen. Demgemäß müssen bewegliche und unbewegliche Sachen gem. §§ 873 ff. bzw. 929 ff. BGB übertragen, Forderungen
und Rechte gem. § 398 BGB (ggf. i.V.m. § 413 BGB) abgetreten und sonstige immaterielle Vermögensgegenstände wie z.B. Patente, Marken oder Nutzungsrechte an Urheberrechten transferiert werden. Die Firma des Zielunternehmens wird gem. § 22 Abs. 1 HGB übertragen.

Sollen einzelne Verpflichtungen oder ganze Vertragsverhältnisse auf den Käufer übergehen, so ist grundsätzlich die Zustimmung des Gläubigers bzw. Vertragspartners erforderlich (§ 415 BGB). Gesetzliche Überleitungsvorschriften existieren nur für Arbeitsverhältnisse (§ 613a BGB), Mietverträge (§ 566 BGB) und Versicherungsverträge (§ 95 VVG). Im Übrigen ist es ratsam, vor Vertragsschluss mit allen Gläubigern und Vertragspartnern Kontakt aufzunehmen, um festzustellen, ob den erforderlichen Zustimmungserklärungen Hindernisse entgegenstehen. Das gilt insbesondere auch für die Ablösung bestehender Sicherheiten, welche der Verkäufer den Gläubigern
gestellt hat.

Einzelheiten zum Share Deal

Erfolgt der Kauf des Zielunternehmens durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder Anteilen, so ist die Übertragung der einzelnen Vermögenswerte nicht erforderlich. Beim Share Deal geht das Unternehmen einschließlich aller Forderungen, Rechte und Verbindlichkeiten vielmehr „mittelbar“ mit den Beteiligungsrechten auf den Erwerber über.

Aus schuldrechtlicher Sicht handelt es sich beim Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft grundsätzlich um einen Rechtskauf gem. §§ 433, 453 Abs. 1 BGB, der dinglich im Wege der Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB zu vollziehen ist. Bei der GmbH sind sowohl der schuldrechtliche Vertrag als auch die dingliche Abtretung gem. § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG beurkundungspflichtig.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei als Inhaber des Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nach § 40 eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG n.F.). Seit der Neufassung von § 16 Abs. 3 GmbHG ist bei der GmbH mittlerweile auch ein Erwerb vom Nichtberechtigten möglich. Damit weicht das GmbH-Recht vom ansonsten geltenden Grundsatz ab, dass ein Recht nicht gutgläubig erworben werden kann.

Eine häufig im Rahmen von Share Deals auftretende Frage ist die der Überleitung von Gewinn- und Verlustanteilen des laufenden Geschäftsjahres. Grundsätzlich stellen die aus den mit der Gesellschafterstellung verbundenen Gewinnbezugsrechten resultierenden Gewinnanteile Rechtsfrüchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB dar, die nach § 101 Nr. 2 BGB – soweit nichts anderes vereinbart ist
– Veräußerer und Erwerber je zeitanteilig zustehen. Demgegenüber ist der Gewinn eines Geschäftsjahrs steuerlich gem. § 20 Abs. 2a EStG stets demjenigen zuzuordnen, dem die Anteile am Kapitalvermögen im Zeitpunkt des (regelmäßig im Folgejahr gefassten) Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Gewährt man dem Veräußerer noch Anteile am Gewinn des laufenden
Geschäftsjahrs, kann es somit zu steuerrechtlichen Konflikten kommen. Zu deren Vermeidung sollte der Gewinn für das ganze laufende Geschäftsjahr noch dem Käufer zugeordnet und im Gegenzug der Kaufpreis entsprechend erhöht werden.

Kaufpreis

Die Ermittlung und Sicherung des Kaufpreises für ein Unternehmen bereiten regelmäßig größere Schwierigkeiten.

Unternehmenswert

Insbesondere die Unternehmensbewertung mit ihren verschiedenen ertrags- bzw. substanzwertorientierten Verfahren ist ein komplexes Thema.

Ein gängiges Verfahren hat das Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. mit seinem Standard IDW-S1 entwickelt.38 In der Praxis des Unternehmenskaufs häufig zu finden ist ein vergleichsorientiertes Bewertungsverfahren, im Rahmen dessen ein fair market value ermittelt wird. Dabei wird regelmäßig das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen und vor Abzug von Ertragssteuern (earnings before interest and taxes, „EBIT“) für die letzten zwei bis drei Geschäftsjahre sowie die Planung für die
nächsten zwei bis drei Geschäftsjahre ermittelt. Der Mittelwert hieraus dient als Basisgröße für die
Feststellung des Unternehmenswertes und wird sodann mit einem branchenspezifischen Kapitalisierungsfaktor
multipliziert.

Was die Höhe des Kaufpreises und die Zahlungsmodalitäten angeht, so ist die üblichste Variante die Vereinbarung eines festen Kaufpreises, der in einer Summe oder auch in mehreren Raten zahlbar ist.

Daneben ist ein variabler Kaufpreis (Earn-out) denkbar, der sich abhängig vom Erfolg des Unternehmens automatisch anpasst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer nach Veräußerung seines Unternehmens i.d.R. keinerlei Einfluss mehr auf die Aufstellung des Jahresabschlusses hat und aus seiner Sicht daher sichergestellt werden muss, dass der Käufer nicht – z.B. über Bilanzierungswahlrechte – den Kaufpreis im Nachhinein zum Schaden des Verkäufers beeinflusst. Diesem Risiko kann dadurch vorgebeugt werden, dass der Verkäufer vorerst in der Geschäftsführung der Gesellschaft verbleibt. Dies hat jedoch für den Käufer wiederum den Nachteil, dass u.U. betriebswirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen allein deshalb unterlassen werden, um eine Kaufpreiserhöhung durch zusätzlichen Earn-out zu erreichen.

Sicherung des Kaufpreises

Ein Sicherungsinteresse im Hinblick auf den Kaufpreis hat in erster Linie der Verkäufer. Um sicherzustellen, dass ein Kaufinteressent in der Lage ist, den vereinbarten Kaufpreis aufzubringen, kann der Verkäufer bereits zu Beginn der Verhandlungen die Beibringung einer Finanzierungszusage eines Kreditinstituts (engagement letter) verlangen.

Darüber hinaus besteht das Risiko eines Währungsverfalls nach Abschluss des Vertrags. Als Sicherungsmittel hiergegen bietet sich die Aufnahme einer Wertsicherungsklausel an. Wechselkursrisiken hingegen können über Wechselkurssicherungsgeschäfte, eine beim Kaufpreis zu berücksichtigende spekulative Vorwegnahme künftiger Kursänderungen oder die Vereinbarung einer Anpassung einzelner Kaufpreisraten an etwaige Wechselkursänderungen abgesichert werden.

Das klassische Mittel, um sich gegen Bonitätsrisiken des Käufers zu schützen, ist – neben der Vorlage einer Bankbürgschaft durch den Käufer – die Vereinbarung einer auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises aufschiebend bedingten dinglichen Abtretung der GmbH-Geschäftsanteile beim Share Deal bzw. der einzelnen Wirtschaftsgüter beim Asset Deal.

Um schließlich die Durchsetzbarkeit des Kaufpreises zu erleichtern, kann der Verkäufer ein Aufrechnungsverbot im Hinblick auf etwaige Gegenansprüche des Käufers vereinbaren oder das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht ausschließen.

Daneben kann auch aufseiten des Käufers ein Bedürfnis nach der Bestellung von Sicherheiten durch den Verkäufer bestehen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Rechte aus Gewährleistung, Garantieabsprachen und Verschulden bei Vertragsschluss. Ebenso wie bei einer eventuell geleisteten Anzahlung auf den Kaufpreis sollte der Käufer sicherstellen, dass eine Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers eventuelle Garantie- und andere Ansprüche nicht leerlaufen lässt. Als Sicherungsmittel kommen hier unter anderem eine Streckung der Kaufpreiszahlung auf mehrere Raten, die Bestellung einer Bürgschaft oder die Einzahlung eines Teilbetrags des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto in Betracht.

Mängelhaftung

Gesetzliche Regelung

Liegt ein Unternehmenskauf vor, so haftet der Verkäufer beim Asset Deal zum einen für Sachmängel des Unternehmens als solchen und zum anderen für diejenigen Rechts- oder Sachmängel einzelner Vermögensgegenstände (Sachen oder Rechte), die so gravierend sind, dass sie einen Sachmangel des Unternehmens als Ganzes zur Folge haben. Für sonstige Mängel einzelner Gegenstände haftet er nicht.

Beim Share Deal hingegen hat der Verkäufer dem Käufer die Geschäftsanteile frei von Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 453 Abs. 1 i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist der Fall, wenn Dritte im Bezug auf die Anteile keine oder nur die im Kaufvertrag vereinbarten Rechte gegen den Käufer geltend machen können (§ 453 Abs.1 i.V.m. § 435 Satz 1 BGB). Relevant sind dabei insbesondere der rechtliche Bestand der Gesellschaft und der verkauften Geschäftsanteile, die Inhaberschaft des Verkäufers und die Übertragbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.

Ferner haftet der Verkäufer nach § 434 Abs. 1 BGB dafür, dass die Sache, d.h. das Unternehmen als Gesamtheit, frei von Sachmängeln ist, d.h. insbesondere die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Auch hier bestehen zwei Ansatzpunkte, und zwar zum einen ein Sachmangel des Unternehmens als solchen und zum anderen ein Sach- oder Rechtsmangel einzelner Vermögensgegenstände, der so gravierend ist, dass er auf das Unternehmen als Ganzes durchschlägt.

Die Rechtsfolgen bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB. Danach kann der Käufer zunächst gem. § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Erst wenn diese verweigert wird oder scheitert, kommen weitergehende Rechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Frage. Letztere sind gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB vom Verschulden des Verkäufers abhängig.

Nach § 442 Abs. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn dieser den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Ist ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer deswegen Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Die unsorgfältige Durchführung einer Due Diligence begründet nach herrschender Meinung im Übrigen keine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne, da sie eine freiwillige, zum eigenen Nutzen getroffene Investitionsentscheidung des Käufers darstellt, die sich nicht zu seinem Nachteil auswirken können soll. Anders wird dies allerdings bei evidenten bzw. sich aufdrängenden Mängeln
zu beurteilen sein.

Vertragliche Modifikation

Aufgrund der dargestellten Unwägbarkeiten und der teilweise komplizierten Fragen der Anwendbarkeit der §§ 434 ff. BGB auf den Unternehmenskauf wird im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags in aller Regel das gesetzliche Leistungsstörungsrecht abbedungen und ein eigenständiges Haftungsregime entwickelt:

  • Regelmäßiger Bestandteil eines Unternehmenskaufvertrags ist ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB, wonach die gesetzliche Rechts- und Sachmängelhaftung ausgeschlossen wird,
  • Gleichzeitig werden regelmäßig selbstständige Garantieversprechen i.S.v. § 311 Abs. 1 BGB abgegeben.

Vertragliche Garantien im Zusammenhang mit einem Asset Deal oder Share Deal zeichnen sich dadurch aus, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer eine verschuldensunabhängige vertragliche Einstandspflicht für bestimmte rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Zustände, Ereignisse oder Umstände der Vergangenheit oder Zukunft übernimmt. Es handelt sich typischerweise um einen (zukünftigen) Erfolg, der über die Freiheit von Sach- oder Rechtsmängeln hinausgeht.

Arten und Gegenstand der vertraglichen Garantien sind äußerst vielfältig und stark einzelfallabhängig.

  • Die Haftung des Verkäufers ist bei der selbstständigen Garantie in aller Regel unabhängig davon, ob er den Eintritt oder fehlenden Eintritt der von ihm garantierten Ereignisse, Zustände oder Umstände zu vertreten hat.
  • Positive Garantien setzen dabei regelmäßig voraus, dass der Verkäufer die maßgebenden Verhältnisse genau kennt oder beurteilen kann.
  • Bei negativen Garantien überwiegen hingegen subjektiv gefasste Regelungen, die auf die Kenntnis des Verkäufers abstellen, weil er in diesen Bereichen die tatsächlichen Verhältnisse nicht genau kennt bzw. kennen kann.

Mitunter wird hier im Einzelnen definiert, auf die Kenntnis welcher beim Verkäufer tätigen Personen es genau ankommen soll. In den Vertragsverhandlungen wird der Käufer typischerweise eher objektive Garantien verlangen, wohingegen der Verkäufer oftmals nur kenntnisbezogene Garantien abgeben will.

Ein weiterer klassischer Konfliktpunkt ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt Garantien abgegeben werden. Denkbar sind im Wesentlichen drei Zeitpunkte, nämlich der Stichtag der letzten Bilanz, der Tag des Vertragsschlusses (Signing) und der Tag des Vollzugs (Closing). Der Verkäufer wird hier oft nur auf den Bilanzstichtag bzw. den gegenwärtigen Tag abstellen wollen, während der Käufer bestimmte Dinge auch auf den Vollzugsstichtag garantiert haben will.

Neben dem Tatbestand werden regelmäßig auch die Rechtsfolgen einer Garantieverletzung detailliert geregelt. In Betracht kommt dabei in erster Linie Naturalrestitution i.S.v. § 249 Abs. 1 BGB und in zweiter Linie ein Schadensersatzanspruch in Geld, wobei oftmals Haftungsunter- („De-Minimis“) bzw. -höchstgrenzen („Cap“) vereinbart werden.

Auch im Hinblick auf die Verjährung werden regelmäßig differenzierende Regelungen geschlossen. Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche des Käufers in zwei Jahren ab der Verschaffung der Verfügungsmacht (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 435 Abs. 1 BGB). Ansprüche des Käufers wegen nicht erfüllter vertraglicher Garantien unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei
Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Abweichend hiervon empfiehlt sich eine Regelung der Verjährung, die zwischen den verschiedenen vertraglichen Garantien differenziert und den Interessen der Vertragsparteien Rechnung trägt. Im Einzelfall kann es dementsprechend sinnvoll sein, die grundsätzlich ausreichende Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem Übergangsstichtag für bestimmte, schwer feststellbare Mängel wie Altlasten auf drei Jahre oder einen längeren Zeitraum zu verlängern.

Das gilt auch für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel, die der Käufer häufig nicht erkennen kann. Hier kann eine Verjährungsfrist von drei bis fünf Jahren vertretbar sein.

Wichtige weitere Regelungen

Wettbewerbsverbot

Regelmäßig geht mit dem Kauf des Unternehmens auch dessen Kundenstamm auf den Käufer über. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung resultiert daraus als Nebenpflicht ein (befristetes) Wettbewerbsverbot. Begründet wird dies damit, dass die dem Erwerber aufgrund des Unternehmenskaufvertrags mit Zielsetzung der Fortführung gewährten Vorteile nicht entzogen, wesentlich geschmälert oder gefährdet werden dürfen.

In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, das Wettbewerbsverbot ausdrücklich im Vertragswerk zu regeln und in seinem Inhalt sowie seinem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Umfang präzise zu bestimmen.

Zeitlich ist – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein Wettbewerbsverbot von zwei bis fünf Jahren ab dem dinglichen Rechtsübergang oder dem davon abweichenden Übergangsstichtag zulässig. Der auf Sicherheit bedachte Gestalter wird sich dabei eher an der Zweijahresfrist orientieren.

Räumlich sollte das Wettbewerbsverbot nur das Gebiet umfassen, in dem der Verkäufer vor dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrags seine Erzeugnisse abgesetzt oder seine Dienstleistung angeboten hat.

Nach seinem sachlichen Umfang ist ein Wettbewerbsverbot nur insoweit zulässig, als eine Konkurrenzsituation zwischen dem Verkäufer und dem Käufer entstehen kann. Daher muss sich das Wettbewerbsverbot sachlich auf die unternehmerischen Aktivitäten und Geschäftsbereiche beschränken, die Gegenstand des bisher vom Verkäufer betriebenen Unternehmens waren.

Überschreitet ein Wettbewerbsverbot die beschriebenen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Grenzen, ist es sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB). Bei der Überschreitung der zeitlichen Grenzen reduziert die Rechtsprechung die Geltungsdauer auf das zulässige Maß (sog. geltungserhaltende Reduktion).

Schiedsgerichtabreden

Immer wieder vereinbaren die Parteien eines Unternehmenskaufs, dass im Falle eines Konflikts ein Schiedsgericht anstelle der staatlichen Gerichte entscheiden soll.

Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist in den §§ 1025 ff. ZPO geregelt. Die Entscheidung des Schiedsgerichts hat für die Parteien
die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§ 1055 ZPO). Ein Vorteil des Schiedsverfahrens besteht darin, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, das Schiedsgericht mit sachkundigen und erfahrenen Personen als Schiedsrichtern zu besetzen (§ 1035 ZPO). Außerdem kann in aller Regel eine deutlich schnellere Entscheidung herbeigeführt werden als in einem
ordentlichen Gerichtsverfahren mit seinen mehreren Instanzen.

Datenschutz

Steht ein Unternehmensverkauf unmittelbar bevor, geht es in der Regel auch um den Übergang von Kundendaten und anderweitig personengebundenen Daten, die das Unternehmen des Verkäufers inne hat, die an den Käufer übergehen sollen. In vielen Unternehmen gehören die Daten Kundenkarteien zu einem der wertvollsten Wirtschaftsgüter des Unternehmens, da sie den Kernbestandteil der Marketingarbeit eines Unternehmens darstellen. Oft sind gerade die vorhandenen Kundendaten in dem zum Verkauf stehenden Unternehmen daher für den Käufer von großem Interesse und bieten ihm die Möglichkeit, den wertvollen Kundenstamm später nutzen zu können. Dies spielt bei der Findung des Kaufpreises eine zentrale Rolle.

Soll das Unternehmen in Form eines sogenannten Share Deals verkauft werden, so ist auch der damit verbundene Verkauf der rechtmäßig gesammelten personenbezogenen Daten des Betriebs unproblematisch. Dies resultiert daraus, dass beim Share Deal die Kundendaten wie auch alle weiteren Wirtschaftsgüter dem Unternehmen gehören und dieses als Ganzes einen neuen Inhaber bekommt, das Unternehmen als solches jedoch als unmittelbarer Inhaber der Daten bestehen bleibt und sich somit auch an der Rechtsform und Eigentümerschaft der Daten nichts ändert.

Anders und wesentlich problematischer wird es jedoch, wenn das Unternehmen als sogenannter Asset Deal verkauft werden soll. Der Käufer bezieht hier die Wirtschaftsgüter und damit auch die Daten von einem natürlichen Besitzer. Hierfür stellt das deutsche Datenschutzrecht hohe Schranken und formelle Anforderungen an den Verkaufs- und Übergangsprozess der Daten auf.

Ist der Kunde eine natürliche Person, hat man es mit „personenbezogenen Daten“ zu tun, die nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden dürfen.

Datenschutzrechtlich verhältnismäßig unproblematisch ist die Übermittlung von Namen und Postanschriften von Kunden. Diese sog. Listendaten dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen für werbliche Zwecke übermittelt werden, sofern das veräußernde Unternehmen die Übermittlung dokumentiert.

Häufig besitzen Unternehmen jedoch wesentlich mehr Daten über ihre Kunden, etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten, zudem häufig „Kaufhistorien“, d.h. Informationen über die von Kunden getätigten Käufe. In der Praxis ist zu beobachten, dass im Zuge von Asset Deals häufig auch solche Daten den „Inhaber“ wechseln. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder zumindest – bereits im Vorfeld – auf die geplante Übermittlung hingewiesen, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben.

Wichtig

Verstöße gegen das Datenschutzgesetz führen in den meisten Fällen zu erheblichen Strafen!

Vertraulichkeit/Veröffentlichung

Jeder Unternehmenskaufvertrag sollte schließlich eine Regelung enthalten, wonach die Parteien sich dazu verpflichten, seinen Inhalt und sämtliche Umstände, die sie über den Vertragspartner erfahren haben, vertraulich zu behandeln.

Ergänzend können Modalitäten der Bekanntgabe des Unternehmenskaufs in der Öffentlichkeit geregelt werden, etwa im Wege einer gemeinsamen Presseerklärung.

Zustimmungserfordernisse und Verfügungsbeschränkungen

Beim Unternehmenskauf können aus einer Vielzahl von Gründen Zustimmungserfordernisse bestehen, die sich sowohl auf den Kaufvertrag als auch auf dingliche Übertragungsakte beziehen.

Asset Deal

Gesellschaftsrecht

Wenn das veräußerte Unternehmen das gesamte oder zumindest das wesentliche Vermögen der GmbH darstellt, greift beim Asset Deal als wichtigstes gesellschaftsvertragliches Zustimmungserfordernis der auf die GmbH entsprechend anwendbare § 179a AktG.

Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung deckt den Abschluss eines solchen Kaufvertrags nicht. Er bedarf vielmehr zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 53 Abs. 2 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit vorsieht.

Daneben ist auch ein vertraglich für den Fall der Veräußerung des Geschäftsbetriebs oder eines wesentlichen Teils davon vereinbartes Zustimmungserfordernis eines Beirats oder Aufsichtsrats denkbar. Ein derartiger Organ- oder Gremienvorbehalt betrifft jedoch grundsätzlich ausschließlich das Innenverhältnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbaren,
dass der Kaufvertrag oder zumindest die dinglichen Übertragungsakte unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung des jeweiligen Organs oder Gremiums des Verkäufers stehen.

Familienrecht

Familienrechtlich spielt insbesondere § 1365 BGB eine Rolle. Nach dieser Vorschrift kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Regelung greift auch ein, wenn es sich bei dem Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags um das wesentliche Vermögen des Verkäufers handelt. Fehlt es an der Zustimmung,
sind sowohl der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft als auch die dinglichen Übertragungsakte als Verfügungsgeschäfte unwirksam (§ 1366 Abs. 1 BGB). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Verfügungsbeschränkung im Rahmen einer Modifikation des gesetzlichen Güterstandes oder wegen Vereinbarung einer Gütertrennung gem. § 1414 BGB ausgeschlossen ist.

Minderjährige

Ist Vertragspartei eines Asset Deals ein Minderjähriger, bedürfen die von den Eltern in seinem Namen getätigten Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (§ 1643 Abs. 1 BGB). Dies gilt insbesondere für einen Vertrag, der auf den Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist (§ 1822 Nr. 3 BGB) oder mit dem sich der Minderjährige zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet (§ 1822 Nr. 1 BGB). Sind die Eltern an der Vertretung des Minderjährigen gehindert, weil sie selbst Vertragspartner sind, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, für den § 1822 Nr. 1 und 3 entsprechend gelten (§§ 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB).

Erbrecht

Befindet sich das Unternehmen in einem Nachlass und sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft), ist für die dinglichen Übertragungsakte die Zustimmung sämtlicher Erben erforderlich. Über den Nachlassgegenstand kann nur gemeinschaftlich verfügt werden (§ 2040 Abs. 1 BGB). Verfügungsbeschränkungen können sich ferner aus der Anordnung einer Vorerbschaft (§§ 2100 ff. BGB), einer Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) oder einer Nachlasspflegschaft, -verwaltung bzw. -insolvenz (§§ 1975 ff. BGB) ergeben.

Öffentliches Recht

Darüber hinaus sind öffentlich rechtliche Verfügungs- und Veräußerungsverbote zu beachten. Hierzu gehören unter anderem die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 1 GrdstVG) sowie die Beschränkungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1 InsO). Ein dem Veräußerungsverbot entsprechendes Vollzugsverbot kann sich aus den Vorschriften über die deutsche oder europäische Zusammenschlusskontrolle ergeben (§ 41 Abs. 1 GWB; Art. 7 Abs. 1 FKVO).

Im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse ist zwischen persönlichen Konzessionen und sachbezogenen Genehmigungen zu unterscheiden. Eine persönliche Konzession ist beispielsweise für das Bewachungsgewerbe, einen Handwerksbetrieb oder für die Tätigkeit als Makler, Bauträger oder Baubetreuer sowie im Bereich des Gaststättengewerbes erforderlich. Zu den sachbezogenen Genehmigungen gehören insbesondere Errichtungs- und Betriebsgenehmigungen wie beispielsweise nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Eine derartige sachbezogene Genehmigung ist personenunabhängig und hat infolgedessen auch nach dem Übergang des Unternehmens auf den Käufer Bestand.

Zivilrecht

Zu beachten sind schließlich zivilrechtliche Verfügungsbeschränkungen, z.B. wenn

  • der Verkäufer Gegenstände des beweglichen Sachanlagevermögens oder Vorräte unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB) erworben oder
  • einzelne Vermögensgegenstände zur Sicherheit übereignet hat.

Erfolgt keine Zustimmung des Eigentümers, so erwirbt der Käufer lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bzw. einen Anspruch (oder ein Anwartschaftsrecht) auf Rückerwerb der zur Sicherheit übereigneten Vermögensgegenstände.

Share Deal

Gesellschaftsrecht

Beim Verkauf einer GmbH ist in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht zunächst festzuhalten, dass Geschäftsanteile an einer GmbH grundsätzlich frei veräußerlich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG).

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen (§ 15 Abs. 5 GmbHG). In der Praxis ist eine derartige Vinkulierung in der ganz überwiegenden Anzahl der GmbH-Satzungen enthalten. Diese Regelungen haben zur Folge, dass die Abtretung der Geschäftsanteile nur wirksam ist, wenn die Voraussetzungen nach dem Gesellschaftsvertrag erfüllt sind.

Regelmäßig sieht der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung aller Gesellschafter, der Gesellschafterversammlung und/oder der Gesellschaft (vertreten durch die Geschäftsführer) vor. Im Innenverhältnis ist daneben häufig ein Organ- oder Gremienvorbehalt zu beachten. So kann die Anteilsabtretung bspw. der Zustimmung eines Beirats oder freiwillig bestehenden Aufsichtsrats
bedürfen.

Familienrecht

Familienrechtlich gilt auch beim Share Deal § 1365 BGB (siehe oben).

Minderjährige

Im Falle der Beteiligung Minderjähriger ist zu beachten, dass ein Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Sinne einer bloßen kapitalmäßigen Beteiligung grundsätzlich keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, weil es sich nicht um die Verpflichtung zum Erwerb oder der Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts i.S.v. § 1822 Nr. 3 BGB handelt.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn den Minderjährigen über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung hinaus ein Unternehmerrisiko trifft, was bei einem Unternehmenskauf regelmäßig der Fall ist. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit empfiehlt es sich, in jedem Fall entweder die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung oder eine Erklärung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, dass eine derartige
Genehmigung nicht erforderlich ist.

Verfügt der Minderjährige über sein Vermögen im Ganzen, gilt auch beim Share Deal § 1822 Nr. 1 BGB (siehe oben).

Ferner ist § 1822 Nr. 10 BGB zu beachten, der bei Übernahme einer fremden Verbindlichkeit die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung anordnet. Die Vorschrift greift ein, wenn der Minderjährige im Außenverhältnis eine Schuld übernimmt, für die im
Innenverhältnis aber ein anderer haftet und ersatzpflichtig bleibt. Bei der GmbH wird dies relevant im Hinblick auf rückständige Leistungen der Gesellschafter auf die Stammeinlagen. Außerdem trifft den Käufer als neuen Gesellschafter bei der GmbH unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfallhaftung für die Verbindlichkeiten (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG).

Erbrecht und Öffentliches Recht

Im Hinblick auf erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen gilt ebenso wie für öffentlich-rechtliche Beschränkungen das zum Asset Deal Ausgeführte (siehe oben).

Zivilrecht

Eine zivilrechtliche Verfügungsbeschränkung des Verkäufers besteht beim Share Deal, wenn er seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung zur Sicherheit abgetreten hat.

Formerfordernisse

Asset Deal

Grundsätzlich bedürfen beim Asset Deal weder das Verpflichtungs- noch das Verfügungsgeschäft einer bestimmten Form. Je nach Umfang und Art der übertragenen Gegenstände gibt es jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Gemäß § 311b Abs. 1 BGB ist die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück beurkundungsbedürftig. Dieser Vorschrift unterfallen nicht nur die Vereinbarungen über die Grundstücksübertragung, sondern alle Regelungen des gesamten schuldrechtlichen Veräußerungsgeschäfts.

Dementsprechend ist regelmäßig der gesamte Unternehmenskaufvertrag zu beurkunden, wenn mindestens ein Grundstück zum Kaufgegenstand gehört. Eine Heilung des formnichtigen Geschäfts einschließlich aller Nebenabreden tritt ein, wenn das
Grundstück aufgelassen und der Erwerber in das Grundbuch eingetragen wird (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auch die Übertragung oder Belastung des gesamten gegenwärtigen Vermögens kann nach § 311b Abs. 3 BGB eine Beurkundungspflicht auslösen. Der schuldrechtliche Kaufvertrag, dessen Gegenstand der Asset Deal bildet, muss dabei ausdrücklich auf die Übertragung des Vermögens oder eines Bruchteils davon gerichtet sein.

Die Übertragung von Rechten vollzieht sich grundsätzlich durch bloßen Abtretungsvertrag gem.§ 398 (i.V.m. § 413) BGB. Gehören zu den als Unternehmen zu übertragenden Gegenständen GmbH-Geschäftsanteile, ist regelmäßig wegen § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der ganze Vertrag beurkundungsbedürftig.

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen sind Einigung und Übergabe erforderlich (§ 929 Satz 1 BGB).

Das Eigentum an unbeweglichen Sachen hingegen wird durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch übertragen (§§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB). Die Auflassung muss gem. § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (die sich allerdings auch vertreten lassen können) vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Für die Übertragung inländischer Grundstücke ist im Inland jeder deutsche Notar zuständig (§ 925 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Form der Auflassungserklärung ist aus materiell-rechtlicher Sicht zwar nicht vorgeschrieben, wegen § 29 GBO trägt das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung jedoch nur ein, wenn entweder die Eintragungsbewilligung des Veräußerers oder die Einigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

Share Deal

Bei einem Share Deal ist hinsichtlich der Formerfordernisse zwischen den verschiedenen Rechtsformen zu unterscheiden.

Bei Geschäftsanteilen an einer GmbH ist sowohl das Verpflichtungsgeschäft (§ 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) als auch die dingliche Abtretung des Geschäftsanteils (§ 15 Abs. 3 GmbHG) beurkundungsbedürftig. Die fehlende notarielle Beurkundung hat grundsätzlich die Nichtigkeit
des jeweiligen Vertrags zur Folge (§ 125 Satz 1 BGB).

Zu beachten ist, dass der Anteilserwerber im Verhältnis zur GmbH nur dann als Gesellschafter gilt, wenn er als solcher in der gem. § 40
GmbHG im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG n.F.).

Nebenabreden

Eine in der Praxis nicht selten auftretende Frage ist, welche Abreden von einer Beurkundungspflicht z.B. gem. § 15 GmbHG oder § 311b Abs. 1 BGB erfasst sind. Grundsätzlich sind alle Vereinbarungen zu beurkunden, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Daran ändert auch eine Aufspaltung des Unternehmenskaufvertrags
in mehrere Dokumente bzw. Urkunden nichts. Angesprochen sind damit Nebenabreden, Ergänzungs- und Zusatzvereinbarungen(sog. “side letter”).

Auch derartige getrennt getroffene Vereinbarungen fallen unter die Formvorschrift, wenn sie mit dem beurkundungspflichtigen Teil „stehen und fallen“, d.h. mit dem Hauptvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen. Eine Gesamtbeurkundungspflicht besteht folglich immer dann, wenn das beurkundungspflichtige Geschäft von der an sich nicht beurkundungspflichtigen Vereinbarung (auch nur einseitig) abhängig ist, d.h. die Nebenabrede für die Parteien zwingend Teil der Gesamtvereinbarung ist und das beurkundungspflichtige Geschäft somit nur gelten soll, wenn auch die unbedingt abgeschlossenen anderen Absprachen gelingen.

Die Formbedürftigkeit der Nebenabreden entfällt hingegen, wenn die eigentlich nicht formbedürftigen Teile des Vertrags lediglich
einseitig abhängig von der Grundstücksübertragung sein sollen. Die Abgrenzung erfolgt allgemein nach den Grundsätzen des § 139 BGB.

Gesetzliche Haftungsnormen

Beim Kauf einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege des Share Deal bestehen sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eine Reihe von Haftungsrisiken.

Gesellschaftsrecht

Nach § 16 Abs. 2 GmbHG haftet der Erwerber neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner für diejenigen Einlageverpflichtungen, welche zur Zeit der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister rückständig sind.

Führt der Erwerber die Firma des bisherigen Unternehmensinhabers fort, haftet er für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers gem. § 25 Abs. 1 HGB. Etwas anderes gilt dann, wenn er mit dem Veräußerer eine abweichende Vereinbarung trifft, welche allerdings gem. § 25 Abs. 2 HGB gegen Dritte nur wirkt, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber bzw. dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist. Regelmäßig wird hier der Weg über eine Registeranmeldung gewählt, wobei nicht nur der Haftungsausschluss für alle Forderungen, sondern auch für einzelne, ganz bestimmte Verbindlichkeiten im Register eingetragen werden kann. Diese sind ggf. konkret zu benennen.

Führt der Erwerber hingegen die Firma des bisherigen Unternehmensinhabers nicht fort, soll aber eine Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten entstehen, so kann die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise vom Erwerber bekannt gemacht werden (§ 25 Abs. 3 HGB).

Öffentliches Recht

Weitere, beachtenswerte Haftungsrisiken bestehen im Steuerrecht (§ 75 AO, Haftung für Betriebssteuern) sowie im öffentlichen Recht.

So kann u.U. eine Rückzahlungspflicht im Hinblick auf früher geleistete Subventionen entstehen, wenn bestimmte Anforderungen nach dem Unternehmenskauf nicht mehr erfüllt werden.

Aus umweltrechtlicher Sicht haftet der Erwerber u.U. als Zustandsstörer/Rechtsnachfolger gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG oder unterliegt immissionsrechtlichen Abwehransprüchen (§ 1004 BGB). Der Käufer kann diese Risiken durch Gewährleistungsregeln
und Garantien absichern, wohingegen eine drohende Haftung des Verkäufers durch Freistellungsvereinbarungen bzw. die Bestellung von Sicherheiten abgefangen werden kann.

Arbeitsrecht

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist erneut zwischen dem Asset Deal und dem Share Deal zu unterscheiden:

  • Bei einem Asset Deal über die zu einem Betrieb oder Betriebsteil gehörenden Vermögensgegenstände und ggf. Verbindlichkeiten tritt der Käufer als neuer Betriebsinhaber und Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem bisherigen Inhaber bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
  • Beim Share Deal hingegen findet kein Wechsel des Betriebsinhabers und damit des Arbeitgebers statt, weil der Rechtsträger, nämlich die Gesellschaft, identisch bleibt. § 613a BGB greift somit nicht ein.

Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Asset Deal setzt voraus, dass ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht (Betriebsübergang, § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unter einem Betrieb ist in diesem Zusammenhang eine auf Dauer angelegte organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Funktions- und Organisationseinheit) zu verstehen.

Dementsprechend geht es um die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, sodass dieser in der Lage ist, die betrieblichen Funktionen auf der Grundlage der übertragenen Betriebsmittel im Wesentlichen unverändert fortzuführen. Für einen Übergang unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität des Betriebs verlangt das Bundesarbeitsgericht eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung als Betrieb oder organisatorische Einheit. Die bloße Möglichkeit zur Betriebsfortführung reicht nicht aus.

Wesentliche Änderungen der Tätigkeit aufgrund von Änderungen des Konzepts bzw. des Betriebszwecks und der Struktur sind Faktoren, die einem solchen Betriebsübergang entgegenstehen können. Dabei kommt es stets auf den Übergang der identitätswahrenden wirtschaftlichen Einheit als einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen an. Nicht ausreichend ist die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (bloße Funktionsnachfolge).

Liegt ein Betriebsübergang vor, so unterliegt der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber einer Unterrichtungspflicht gem. § 613a Abs. 5 BGB. Grundlage ist der subjektive Erkenntnisstand der beteiligten Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Unterrichtung.

Tipp

Da derzeit noch relativ wenig Rechtsprechung zu § 613a Abs. 5 BGB existiert, ist noch nicht abschließend zu beurteilen, welche konkreten Anforderungen an die Unterrichtung zu stellen sind, damit diese als ordnungsgemäß zu qualifizieren ist. Aus Sicherheitsgründen sollte die Unterrichtung eher ausführlich ausfallen.

Für den Zugang der Unterrichtung, die in Textform i.S.d. § 126b BGB zu erfolgen hat, trifft den Arbeitgeber unabhängig von der Form die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber sollte sich den Empfang des Informationsschreibens daher vom Arbeitnehmer quittieren lassen.

Wesentliche Rechtsfolge von § 613a BGB ist neben dem automatischen Übergang des Arbeitsverhältnisses das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB). Der Widerspruch kann sowohl gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden.

Da die Unterrichtung vor oder nach dem Betriebsübergang erfolgen kann, haben die beteiligten Unternehmer die Möglichkeit, die Widerspruchsfrist bereits vor dem Wirksamwerden des Übertragungsvorgangs in Lauf zu setzen und so bereits zu diesem Zeitpunkt eine Klärung hinsichtlich der Ausübung des Widerspruchsrechts herbeizuführen. Auf diese Weise kann der Veräußerer der Gefahr vorbeugen, dass die Arbeitsverhältnisse wichtiger Mitarbeiter nicht auf ihn übergehen.

Beim Erwerb eines Betriebs oder Betriebsteils gehen gem. § 613a BGB auch die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersversorgung auf den Erwerber über.112 Bei der unmittelbaren Versorgungszusage gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestehen insoweit keine Probleme, als die Ansprüche der Arbeitnehmer nunmehr kraft Gesetzes auf den Erwerber des Betriebs oder Betriebsteils übergehen. Diese Versorgungslasten werden i.d.R. bei der Bemessung des Kaufpreises Berücksichtigung finden.

Problematischer sind die Fälle der mittelbaren Versorgungszusage, bei denen eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), eine Altersversorgung mittels Pensionskasse oder Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG) oder mittels Unterstützungskasse (§ 1b
Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) gewährt wird. Obschon auch insoweit die Versorgungszusage automatisch auf den Erwerber übergeht, bleibt das Versicherungsverhältnis zwischen dem bisherigen Arbeitgeber und dem Versicherungsunternehmen oder der Pensionskasse bestehen.

Lösen lässt sich dieses Problem dadurch, dass der Erwerber in den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen eintritt oder als Mitglied der Pensionskasse aufgenommen wird oder alternativ die Versicherungsverhältnisse auf ein anderes Versicherungsunternehmen übergeleitet werden.

Im kollektiv-rechtlichen Bereich gelten die vom Verkäufer abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen als solche fort (§ 613 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitsverhältnisse beim Käufer auf kollektiv-rechtlicher oder individual-rechtlicher Grundlage beruhen. Ein im Unternehmen des Verkäufers geltender (Verbands-)Tarifvertrag gilt beim Käufer kollektivrechtlich fort, wenn zum einen sowohl der Käufer (aufgrund seiner Mitgliedschaft in demselben Arbeitgeberverband) als auch die Arbeitnehmer (aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gewerkschaft) tarifgebunden sind und zum anderen der Betrieb in den sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt.114 Ist für das Unternehmen des Käufers ein anderer Tarifvertrag oder eine andere Betriebsvereinbarung als für das Unternehmen des Verkäufers maßgebend, greift die Kollisionsregelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ein.

Steuerrecht

Steuerliche Unterscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal

Die Wahl der Transaktionsform ist außerordentlich bedeutsam für deren steuerliche Folgen. Dabei ergeben sich aus Käufer- und Verkäufersicht ganz unterschiedliche Konsequenzen.

Asset Deal

Der Asset Deal führt zu einer Realisierung der in den verkauften Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven und zu deren Besteuerung beim bisherigen Unternehmensträger – sofern es sich dabei um eine GmbH handelt, also zur vollen Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Umgekehrt kann der Erwerber die gekauften – auch immateriellen und/oder bisher nicht bilanzierten – Wirtschaftsgüter bis zur Höhe des Teilwerts aktivieren. Soweit der Kaufpreis die Summe der Teilwerte übersteigt, ist der erworbene Geschäftswert zu aktivieren (sog.
Stufentheorie).

Die einzelnen Wirtschaftsgüter können sodann innerhalb der üblichen Fristen abgeschrieben werden, wobei für den Geschäftswert eine Frist von 15 Jahren gilt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Etwaige Finanzierungskosten kann der Erwerber ohne Weiteres steuerlich geltend machen.

Share Deal

Beim Share Deal hat der Veräußerer einen eventuellen Differenzbetrag zwischen den historischen Anschaffungskosten oder Buchwerten der Anteile und dem Veräußerungserlös zu versteuern. Hält eine natürliche Person als Veräußerer das gesamte Nennkapital im Betriebsvermögen, kann der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bei Einhaltung der dort vorgesehenen Veräußerungsgewinngrenzen in Anspruch genommen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG).

Der Erwerber kann die Anteile nur zum Kaufpreis einbuchen bzw. entsprechende Anschaffungskosten ansetzen; eine planmäßige Abschreibung ist hier jedoch nicht möglich; nur nachgewiesene Wertminderungen können als Teilwertabschreibung geltend gemacht werden. Ansonsten wirken sich diese Beträge erst im erneuten Verkaufsfall steuermindernd aus.

Ein Finanzierungsaufwand des Erwerbers kann i.d.R. nur noch beim Erwerb durch eine Kapitalgesellschaft vollständig geltend gemacht werden, bei natürlichen Personen gilt das Halbeinkünfte- bzw. künftig das Teileinkünfteverfahren (Beschränkung des Abzugs auf 50 bzw. 60 %).

Fazit

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den meisten Fällen der Share Deal für den Verkäufer steuerlich attraktiver ist, während der Käufer i.d.R. einen Asset Deal steuerlich bevorzugen wird.

Da der Käufer beim Share Deal eine latente Steuerlast der Gesellschaft auf ihre stillen Reserven übernimmt, hat dies jedoch entsprechende Auswirkungen auf den Kaufpreis. Andererseits wiegt im Regelfall der Barwertvorteil des Käufers aus einer erhöhten Abschreibungsbasis beim Asset Deal nicht den Verkäufervorteil aus dem Halb-/Teileinkünfteverfahren beim Share Deal auf.

Verlustvorträge

Sofern bei dem veräußerten Unternehmen steuerliche Verlustvorträge bestehen, erweist sich ein Share Deal als ungünstig.

Nach § 8c KStG gehen nämlich körperschaftsteuerliche Verlustvorträge – anteilig oder vollständig, je nach der Höhe der übergehenden Anteile – ungenutzt verloren. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.

Ein Asset Deal kann hier attraktiver sein. Die Verlustvorträge können so mit dem Veräußerungsgewinn im Rahmen der Mindestbesteuerung (vgl. § 10d Abs. 2 EStG) verrechnet werden, was die Belastung des Verkäufers insoweit nicht erhöht, während der Käufer, wie oben dargestellt, neues Abschreibungspotential gewinnt.

Dasselbe Problem stellt sich – für Share Deal und Asset Deal gleichermaßen –, wenn die Verlustvorträge bei einer Tochter-Kapitalgesellschaft vorhanden sind. Hier hilft u.U. ein paralleler Verkauf der Wirtschaftsgüter von Mutter- und Tochtergesellschaft im Wege des Asset Deal.

Auch bei der Veräußerung von Personengesellschaften sind Auswirkungen auf den gewerbesteuerlichen Verlustabzug nach § 10a GewStG zu beachten. In Höhe der auf neue Gesellschafter übergehenden Anteile kommt es zum anteiligen Verlust der sog. Unternehmeridentität als Voraussetzung für den Verlustabzug.

Umsatzsteuer

Ein Share Deal ist regelmäßig eine steuerbefreite Geschäftsanteilsveräußerung (§ 4 Nr. 8 f) UStG), wobei gem. § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht möglich sein kann.

Die Option ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) im Hinblick auf Umsatzsteuer, die für Transaktionskosten, insbesondere Beraterkosten, in Rechnung gestellt wird; sie wird vom Käufer aber nur akzeptiert werden, wenn er insoweit selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, was bei reinen Transaktionsvehikeln häufig nicht der Fall sein wird.

Beim Asset Deal wird oft eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vorliegen. Sich aus der Unsicherheit der Einordnung im Vorhinein ergebende Risiken sollten durch Aufnahme einer entsprechenden Steuerklausel
sachgerecht verteilt werden.

Grunderwerbsteuer

Sofern sich im veräußerten Unternehmen oder in Tochtergesellschaften Grundbesitz befindet, darf die mögliche grunderwerbsteuerliche Belastung nicht übersehen werden.

Beim Asset Deal ergibt sich die Steuerpflicht für die verkauften Betriebsgrundstücke aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und beträgt regelmäßig 5,0% des darauf entfallenden Kaufpreises.

Beim Share Deal ergibt sich die Steuerpflicht aus den verschiedenen Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG, für Personengesellschaften ergänzend aus § 1 Abs. 2a GrEStG. Als Bemessungsgrundlage dient gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG der sog. Bedarfswert nach § 138 BewG, der im Regelfall niedriger ist als der Verkehrswert.

Kartellrecht

Droht ein Unternehmenskaufvertrag in den Anwendungsbereich der deutschen oder europäischen Fusionskontrolle zu fallen, so sind in dem Vertrag Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass der Zusammenschluss untersagt wird. Ein gängiger Weg ist, die Wirksamkeit der Vereinbarungen (ausgenommen die Regelungen zur Vertraulichkeit, zum Wettbewerbsverbot und zu den Kosten) unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die zuständige Behörde den Zusammenschluss freigibt, ein Negativattest ausstellt oder eine Freigabefiktion eintritt. Dementsprechend verschiebt sich der Stichtag für den Vollzug des Vertrags (Closing) u.U. um mehrere Monate.

Kosten

Sofern der Unternehmenskauf beurkundungspflichtig ist, fällt für die Beurkundung eine doppelte Gebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO an, da es sich um einen Austauschvertrag i.S.v. § 39 Abs. 2 KostO handelt.

Der Geschäftswert bestimmt sich grundsätzlich gem. § 39 Abs. 2 KostO. Somit ist der Kaufpreis dem Wert des gekauften Unternehmens gegenüberzustellen und der höhere Betrag von beiden maßgebend. Bei einem Share Deal ist insoweit der Verkehrswert der verkauften Anteile mit dem Kaufpreis zu vergleichen, wobei der Notar regelmäßig den Kaufpreis als Geschäftswert heranziehen
wird, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der gem. § 30 KostO nach freiem Ermessen zu ermittelnde Verkehrswert des Unternehmens deutlich höher ist. Maßgeblich ist jedenfalls der Reinwert der Anteile, d.h. Verbindlichkeiten sind abzuziehen.

Beim Asset Deal kann es demgegenüber im Einzelfall zu erheblich höheren Transaktionskosten kommen. Dies liegt zum einen darin begründet, dass beim Asset Deal jeder Gegenstand einzeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Formvorschriften übertragen werden muss.

Im Hinblick auf Grundbesitz bspw. entstehen beim Vollzug der Urkunde Grundbuchkosten sowie Kosten für die Einholung erforderlicher Genehmigungen (GVO, GrdstVG etc.). Zum anderen ergeben sich im Hinblick auf die Beurkundungskosten bei einem verschuldeten Zielunternehmen u.U. gravierende Unterschiede.

Beim Asset Deal kommt es für den Geschäftswert nämlich auf das übertragene Aktivvermögen an, und zwar gem. § 18 Abs. 3 KostO ohne Schuldenabzug, sofern nicht die Gegenleistung, also der Kaufpreis zuzüglich übernommener Schulden, höher ist.

Daneben fallen bei Unternehmenskaufverträgen regelmäßig weitere Beratungskosten für die rechtliche und steuerliche Beratung an, deren Höhe nach Qualität und Umfang der Beratung stark divergiert, sodass hierüber keine allgemeine Aussagen getroffen werden können.

Hinweis

Die Praxis zeigt jedenfalls, dass sich mangelnde Qualität der Beratung gerade beim Unternehmenskauf in den Verträgen deutlich widerspiegelt, weshalb hier nicht an der falschen Stelle gespart werden sollte.

Literaturhinweise

  • Ring, Gerhard (Hrsg.) u.a., Systematischer Praxiskommentar GmbH-Recht für Unternehmer und Berater
  • Wiese (Hrsg.), Unternehmensnachfolge
  • Ettinger / Jaques, Beck’sches Handbuch Unternehmenskauf im Mittelstand
  • Knott (Hrsg.), Unternehmenskauf
  • Louven, Handbuch Unternehmenskaufvertrag
  • Hölters (Hrsg.), Handbuch Unternehmenskauf