Schutz des geistigen Eigentums

06.11.2020 | Recht + Steuern

Jedes neue Geschäftsmodell beginnt mit einer Idee. Das Problem für den Existenzgründer besteht darin, dass Ideen als solche nach deutschem Recht grundsätzlich nicht schutzfähig sind, soweit sie sich nicht bereits in einer bestimmten Form verwirklicht haben. Dies gilt insbesondere für ein Geschäftsmodell, hinter dem eine Idee steht, die selbst freihaltungsbedürftig ist und somit nicht von einer Person monopolisiert werden kann.[1] Dennoch bestehen verschiedene Möglichkeiten, Ideen zu schützen, und zwar diese:

  • Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit potenziellen Vertragspartnern, insbesondere mit Lieferanten, Beratern und Kunden
  • Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, auch als „geistige Eigentumsrechte“, „Intellectual Property“, „IP“ oder „Immaterialgüterrechte“ bezeichnet

Durch Verträge können insbesondere Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse geschützt werden. Dieser Schutz besteht aber nur gegenüber dem Vertragspartner. Die Nutzung der Geheimnisse durch Außenstehende lässt sich dadurch nicht verhindern. Dies ist der wesentliche Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten, die ein absolutes Recht des Inhabers begründen. Sie verschaffen dem Inhaber ein Monopol, das es ihm erlaubt, gegen jedermann vorzugehen, der das geschützte geistige Eigentum verletzt, und zwar mit einer Unterlassungs- oder einer Schadensersatzklage.

Gewerbliche Schutzrechte können nur auf Grundlage spezieller Gesetze entstehen (gewerblicher Rechtsschutz). Hierzu gehören insbesondere:

  • Patentschutz (durch PatG)
  • Gebrauchsmusterschutz (durch GebrMG)
  • Markenschutz (durch MarkenG)
  • Designschutz (durch DesignG)
  • Urheberrecht (durch UrhG und Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)

Gegenstand eines Immaterialgüterrechts ist stets ein unkörperliches (immaterielles) Schutzobjekt, zum Beispiel ein Text oder ein Zeichen, eine technische Lehre oder eine Formschöpfung. Aus der Unkörperlichkeit dieser Schutzobjekte folgt, dass diese grundsätzlich beliebig oft reproduzierbar sind. Anders als Sacheigentum wie eine Immobilie könnten daher beliebig viele Nutzer das Schutzobjekt, beispielsweise die Marke oder das Patent, benutzen, ohne miteinander in Konflikt zu treten. Diese Rechte sind besonders verletzbar und daher besonders schutzbedürftig.[2]

Vertraglicher Schutz

In der Vorgründungsphase besteht zumeist die Notwendigkeit, potenzielle Vertragspartner in die Ideenfindung und Konzeptionierung des Geschäftsmodells einzubinden. So werden zum Beispiel Angebote von Lieferanten oder erste Feedbacks von Kunden zum Prototypen bzw. MVP eingeholt sowie Berater, insbesondere Steuerberater und Rechtsanwälte, konsultiert, das Geschäftsmodell wird Banken und Investoren vorgestellt. All dies macht es unumgänglich, dass der Gründer seine eigentliche Idee anderen gegenüber offenlegt und damit sein Geschäftsgeheimnis preisgibt. Die Angehörigen der „verkammerten“ Freien Berufe sind von Standes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet, mit allen anderen Personen lässt sich ein Betriebsgeheimnis durch den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung („non disclosure agreement“, NDA) schützen. Typischerweise werden in einer solchen Vereinbarung folgende Punkte geregelt.[3]

  • Bestimmung der vertraulichen Information: Insbesondere ist darauf zu achten, ob sämtliche Informationen dem NDA unterliegen, was oft zu weit geht, oder nur solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind.
  • Weitergabe von Informationen an Dritte: Hier ist vor allem zu klären, ob die Informationen an Berater und konzernverbundene Unternehmen weitergegeben werden dürfen, sofern dies für die Ausführung des Vertrags erforderlich ist.
  • Folgen bei Missachtung der Vertraulichkeit: Da in der Praxis ein Schaden aufgrund fehlender Vertraulichkeit kaum nachweisbar ist, sind häufig Vertragsstrafen oder der Ansatz eines Pauschalschadens vorgesehen („punitive damages“).
  • Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung, zum Beispiel ob unbefristet oder befristet

Patentrecht

Erfindungen auf technischen Gebieten lassen sich unter gewissen Voraussetzungen durch ein Patent schützen. Als Erfindungen kommen Erzeugnisse oder Verfahren infrage.

Wirtschaftlicher Nutzen

Der wirtschaftliche Nutzen für den Inhaber eines Patents besteht in erster Linie darin, dass eine technische Erfindung vor gewerblicher Nutzung durch andere Personen geschützt ist. Ein Patent gewährt dem Inhaber ein räumlich begrenztes und zeitlich befristetes Monopol, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und anderen die nicht autorisierte gewerbliche Nutzung zu verbieten. Gegen Verletzungen dieses Monopols kann der Inhaber vorgehen und von dem „Verletzer“ insbesondere Unterlassung, Vernichtung der rechtswidrig hergestellten Erzeugnisse und Schadensersatz verlangen. Zudem erlaubt ein Patent dem Inhaber, seine Erfindung wirtschaftlich zu verwerten, indem er Lizenzen an Dritte vergibt. Die hierfür anfallenden Lizenzgebühren stellen eine zusätzliche Einnahmequelle dar.

Mit der Erlangung eines Patents steigt regelmäßig das Ansehen eines Unternehmens auf dem Markt, insbesondere bei den Kunden, da dies auf ein hohes Maß an Innovationskraft hinweist. Deshalb lässt sich ein Patenten zumeist hervorragend in der Werbung verwenden.

Achtung

Wird in der Werbung, zum Beispiel durch eine Formulierung wie „zum Patent angemeldet“ oder „deutsches Patent“, auf den patentrechtlichen Schutz eines Produkts hingewiesen, löst dies automatisch einen Auskunftsanspruch aus. Gemäß § 146 PatG ist der Patentinhaber verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welchem Patent oder auf welcher Patentanmeldung die betreffende Aussage beruht.

Ein Patent kann außerdem zur wirtschaftlichen Absicherung dienen, insbesondere als Sicherheit bei der Vergabe von Krediten, und den Unternehmenswert erhöhen. Zudem kann es für eine Verbesserung des Innovationsklimas innerhalb des Unternehmens sorgen und Anreiz für die Mitarbeiter sein, selbst kreativ und erfinderisch tätig zu werden.

Möglichkeiten der Anmeldung

Grundsätzlich sind Patenanmeldungen bei den Patentämtern einzureichen. Es stehen drei Wege offen, um für eine Erfindung Patentschutz zu erhalten:

  • Nationale Patentanmeldung, zum Beispiel beim DPMA
  • Europäische Anmeldung gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), mit der ein europäisches Patent beim Europäischen Patentamt (EPA) erworben werden kann
  • Patentzusammenarbeitsvertrag („Patent Cooperation Treaty“, PCT), mit dem in allen [[aktuell 148?; Plum: Ja]] 148Staaten, die den PCT unterzeichnet haben, Schutz beansprucht werden kann

Die drei Wege zum Patent lassen sich entweder einzeln beschreiten oder miteinander kombinieren.

Tipp

Patentverfahren sind in der Regel äußert schwierig, sie erfordern sowohl bei der Anmeldung als auch bei der Durchsetzung und Verteidigung vertiefte Spezialkenntnisse. Es empfiehlt sich daher in den meisten Fällen, Spezialisten damit zu beauftragen. Dies sind insbesondere:

  • Patentanwälte, die meist Ingenieure oder Naturwissenschaftler sind und zudem über eine fundierte juristische Zusatzausbildung verfügen
  • Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, die über besondere Kenntnisse im technischen oder naturwissenschaftlichen Bereich verfügen

Voraussetzungen

Nach § 1 Abs. 1 PatG werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die

  • neu sind (§ 3 PatG),
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§4 PatG) und
  • gewerblich anwendbar sind (§ 5 PatG).

Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen (§ 1 Abs. 3 PatG):

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten
  • Spiele
  • Geschäftliche Tätigkeiten
  • Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • Wiedergabe von Informationen

Achtung

Computerprogramme an sich sind zwar nach europäischem Recht nicht patentfähig. Dennoch besteht die Möglichkeit, zumindest einen teilweise patentrechtlichen Schutz für ein Programm zu erhalten, soweit es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht. Dementsprechend kann in folgenden Fällen ein Patent erteilt werden:

  • Wenn eine Erfindung vorliegt, bei der eine Software mit einem Computer ein gewerbliches Verfahren oder die Arbeitsweise eines Geräts steuert, zum Beispiel das „One-click-shopping“, das eine Bestellung mit nur einem Mausklick eermöglicht.
  • Wenn das Computerprogramm ein notwendiges Mittel ist, um einen technischen Effekt zu erzielen, der durch die innere Funktionsweise zustande kommt, die der Computer selbst unter Einwirkung des betreffenden Programms zeigt, zum Beispiel das Musikkompressionsformat MP3-

Gebiet der Technik

Eine Erfindung muss eine „Lehre zum technischen Handeln“ darstellen. Erforderlich ist insoweit

  • eine reproduzierbare Anweisung zur Benutzung technischer Mittel,
  • die sich zum Beispiel auf technische Verfahren (einschließlich chemischer Verfahren), Anwendungen, Schaltungen, Maschinen oder Vorrichtungen bezieht,
  • zur Erreichung eines technischen, ästhetischen oder sonstigen Erfolgs.

Neuheit

Eine Erfindung gilt als „neu“, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 PatG). Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung oder Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§ 3 Abs. 1 PatG).

Eine Erfindung zählt zum Stand der Technik und ist damit nicht neu, wenn sie zum Beispiel

  • in einem Vortrag vorgestellt wurde,
  • auf einer Messe gezeigt wurde,
  • im Rahmen einer Diplomarbeit oder Fachzeitschrift veröffentlicht wurde.

Der Stand der Technik umfasst auch den Inhalt älterer Patentanmeldungen, die erst nach der jüngeren Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 3 Abs. 2 PatG). Das heißt: War eine Erfindung bereits Gegenstand einer älteren Patenanmeldung, gilt sie nicht mehr als neu, auch wenn die ältere Anmeldung zuvor noch nicht öffentlich bekannt war.

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung muss eine auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhende Leistung sein (§ 4 PatG). Das ist der Fall, wenn sich die Erfindung für den Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass nicht jede neue Erfindung patentiert werden soll, sondern nur solche, die über das hinausgehen, was im Rahmen einer normalen Entwicklung liegt (Fortschritt). Bloße Weiterentwicklungen, die zum Beispiel lediglich handwerkliches Können erfordern, sind daher nicht patentierbar.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt gemäß § 5 PatG als gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, auch in der Landwirtschaft, hergestellt oder benutzt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sich mit der Erfindung ein Gewinn erzielen lässt. Ausgenommen sind Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Anwendung (Heilverfahren), sie sind nicht patentierbar. Damit soll verhindert werden, dass die Ausübung des Arztberufs durch Patente eingeschränkt wird.

Sonderfall: Arbeitnehmererfindungen

Für Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemacht werden, bestehen besondere gesetzliche Regelungen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG). Danach ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Erfindung des Arbeitnehmers um eine freie oder eine gebundene Erfindung (Diensterfindung) handelt. Gemäß § 4 Abs. 2 ArbEG zählen zu den Diensterfindungen nur solche Erfindungen,

  • die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und
  • entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
  • maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

Alle sonstigen Erfindungen von Arbeitnehmern gelten als freie Erfindungen (§ 4 Abs. 3 ArbEG).

Diensterfindungen

Handelt es sich um eine Diensterfindung, muss der Erfinder dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich melden (§ 5 ArbEG). Der Arbeitgeber kann dann mit einer Frist von vier Monaten die Erfindung in Anspruch nehmen (§ 6 ArbEG). Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 ArbEG) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

Im Fall der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerte Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbEG). Der Arbeitgeber ist zudem grundsätzlich verpflichtet, die Erfindung unverzüglich im Inland zum Patent anzumelden (§ 13 ArbEG), es sei denn, berechtigte Belange des Betriebs erfordern es, dass eine gemeldete Diensterfindung nicht bekannt wird, oder der Arbeitnehmer ist mit der Nichtanmeldung einverstanden.

Wichtig

Nimmt der Arbeitsgeber die Diensterfindung nicht in Anspruch, wird diese frei und der Arbeitnehmer kann hierüber ohne weitere Beschränkungen verfügen (§ 8 ArbEG).

Freie Erfindung

Über eine freie Erfindung muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich durch Erklärung in Textform informieren. Dabei muss er über die Erfindung und eventuell auch über ihre Entstehung so viel mitteilen, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden (§ 18 ArbEG).

Hinweis

Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebs des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.

Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung anderweitig verwertet, während das Arbeitsverhältnis besteht, muss er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebs des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung über die freie Erfindung abgegeben werden. Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, erlischt das Vorrecht(§ 19 ArbEG).

Angemessene Vergütung

Bei Inanspruchnahme einer Diensterfindung muss der Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung bekommen (§ 9 ArbEG). Für deren Bemessung sind folgende Punkte maßgebend:

  • Wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert)
  • Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung

Das Bundesministerium für Arbeit hat Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen erlassen, wonach der Erfindungswert bei betrieblich genutzten Erfindungen in der Regel mit drei verschiedenen Methoden ermittelt werden kann.

  • Lizenzanalogie: Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, zugrunde gelegt. Im Allgemeinen gelten folgende Prozentsätze vom Umsatz:
  • Elektroindustrie: 0,5 % bis 5 %
  • Maschinen- und Werkzeugindustrie: 0,3 % bis 10 %
  • Chemische Industrie: 2 % bis 5 %
  • Im pharmazeutischen Bereich: 2 % bis 10 %

Diese Lizenzsätze können sich ab einem Umsatz von 3 Millionen EUR verringern.

  • Ermittlung des Erfindungswerts: Unter Erfindungswert ist die durch den Einsatz der Erfindung entstehende Differenz zwischen Kosten und Erträgen zu verstehen. Dieser Betrag wird durch einen Kosten- und Ertragsvergleich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
  • Schätzung des Erfindungswerts: Lässt sich kein konkreter Wert ermitteln, kann dieser geschätzt werden.

Erfindungen an Hochschulen

Für Erfindungen von an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen (§ 42 ArbEG):

  • Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat.
  • Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, diese dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, muss er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich melden.
  • Dem Erfinder steht im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu.
  • Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.

Schutzdauer

Gemäß § 16 PatG besteht ein Patent maximal 20 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Für Erfindungen, die erst nach aufwendigen Zulassungsverfahren wirtschaftlich verwertet werden können – das gilt vor allem für Arzneimittel –, kann gemäß § 16a PatG ein sogenanntes ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden. Hierdurch wird die Patentlaufzeit um maximal fünf Jahre verlängert.

Achtung

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten (§ 17 PatG). Wird die Jahresgebühr nicht bezahlt, endet die Schutzdauer vorzeitig!

Gebrauchsmusterrecht

Das Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patents. Als ein solches können technische Erfindungen schnell und preiswert geschützt werden. Während eine Patentanmeldung oft einige Jahre dauert, kann das Gebrauchsmuster bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden.

Schutzobjekt

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen, und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 GebrMG); der Schutzbereich entspricht damit weitgehend dem des Patents. Allerdings können Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge, sowie Pflanzensorten oder Tierarten nicht geschützt werden (§ 2 GebrMG).

Schutzdauer

Das Gebrauchsmuster ist maximal zehn Jahre lang geschützt. Zunächst besteht Schutz für drei Jahre, jeweils nach drei, sechs und acht Jahren kann er verlängert werden. Dafür muss jeweils eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden.

Markenrecht

Gemäß § 1 MarkenG genießen folgende Kennzeichen markenrechtlichen Schutz:

  • Marke (§§ 1, 3 MarkenG)
  • Geschäftliche Bezeichnung (§ 1, § 5 Abs. 2 MarkenG)
  • Werktitel (§ 1, § 5 Abs. 3 MarkenG)
  • Geografische Herkunftsangabe (§§ 1, 126 MarkenG)
  • Name im Sinne von § 12 BGB (§ 13 Abs. 2 MarkenG)

Das Markengesetz hat eine breite Regelungsfunktion. Dabei gibt es nicht nur ein konkretes Schutzrecht, sondern verschiedene Kennzeichenrechtspositionen, die nebeneinander bestehen oder auch miteinander konkurrieren können.

Marke

Die Marke dient der Identifizierbarkeit von Wirtschaftsgütern (Waren und Dienstleistungen) durch deren Individualisierung. Mithilfe der Marke können also bestimmte Produkte von den Produkten oder Dienstleistungen anderer Anbieter unterschieden werden und sich deren Hersteller zu erkennen geben. Zusätzlich zu dieser Herkunftsfunktion erfüllt die Marke eine Qualitätsfunktion. Sie schützt den Verbraucher vor Irreführungen durch andere Produkte und gleichzeitig den Markeninhaber gegen unlauteren Wettbewerb durch Konkurrenten. Eine Werbefunktion übernimmt die Marke ebenfalls, da ihr ein eigener Werbewert zukommt, der gesondert vermarktet werden kann. So lässt sich insbesondere in der Werbung der gute Ruf von bestehenden Imageträgern (Brands) über die Marke auf neue Produkte übertragen (Imagetransfer).

Entstehung von Markenschutz

Der Markenschutz entsteht gemäß § 4 MarkenG durch

  • die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
  • die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
  • durch die notorische Bekanntheit einer Marke.

Markenrechtlichen Schutz erhält ein Unternehmen somit nicht nur durch eine Registereintragung, sondern bereits durch die tatsächliche Benutzung eines Zeichens. Der Markenschutz ist jedoch räumlich und zeitlich auf den Aktionsraum begrenzt.

Tipp

Da ein Existenzgründer in der Regel zunächst nur in geringem Maß unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, ist der markenrechtliche Schutz durch bloße Benutzung eines Zeichens äußerst klein. Es empfiehlt sich daher, eine Marke beim Markenregister anzumelden.

Möglichkeiten der Anmeldung

Marken lassen sich national und international schützen: In Deutschland kann eine nationale Marke beim DPMA angemeldet werden. Der Schutzbereich ist dabei auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Eine Marke mit erweitertem Schutzbereich über viele europäische Länder wird beim Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt (HABM) in Alicante angemeldet. Eine solche Gemeinschaftsmarke ist in allen Ländern der Europäischen Union gültig. Zudem kann eine internationale Marke (IR-Marke) beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization, WIPO) in Genf angemeldet werden; hierfür ist jedoch das Bestehen einer nationalen oder europäischen Ausgangsmarke Voraussetzung. Rechtsgrundlage ist das Madrider Markenabkommen (MMA).

Voraussetzungen

Die Eintragung einer Marke setzt voraus, dass

  • das angemeldete Zeichen markenfähig ist und
  • der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen.

Ein Zeichen ist grundsätzlich markenfähig, wenn es geeignet ist, das Waren- und Dienstleistungsangebot eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden (sogenannte abstrakte Unterscheidungskraft). Die wichtigsten Erscheinungsformen der Marke sind:

  • Wortmarken
  • Wort-Bild-Marken
  • Hörmarken, insbesondere Jingles
  • Dreidimensionale Marken

Nach § 3 Abs. 2 MarkenG sind jedoch Zeichen dem Schutz als Marke nicht zugänglich, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die

  • durch die Art der Ware selbst bedingt ist (Nr. 1),
  • zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (Nr. 2) oder
  • der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (Nr. 3).

Hinweis

Die Markenfähigkeit von Gerüchen und Düften wird derzeit noch abgelehnt.

§ 8 Abs. 2 MarkenG listet auf, aus welchen Gründen bestimmte Zeichen von der Markeneintragung ausgeschlossen sind, wann also ein absolutes Schutzhindernis vorliegt. Dazu zählen insbesondere:

  • Mangelnde Unterscheidungskraft bezüglich des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses (Nr. 1)
  • Beschreibende Angaben (Freihaltebedürftigkeit) und insbesondere geografische Herkunftsangaben (Nr. 2)
  • Verstoß gegen die guten Sitten (Nr. 5)
  • Verwendung staatlicher Hoheitszeichen (Nr. 6)

Geschäftliche Kennzeichen

Außer der Marke selbst können geschäftliche Kennzeichen markenrechtlichen Schutz genießen. Schutzobjekte sind insoweit:

  • Unternehmenskennzeichen
  • Werktitel

Wichtig

Im Unterschied zur Marke unterliegen diese Kennzeichen keinem formellen Eintragungs- oder Anerkennungsverfahren.

Für Unternehmenskennzeichen und Werktitel gilt gleichermaßen:

  • Die Bezeichnung muss unterscheidungskräftig sein; bei Werktiteln dürfen hieran keine allzu großen Anforderungen gestellt werden.
  • Die Bezeichnung muss im geschäftlichen Verkehr benutzt werden.
  • Der Schutz der Bezeichnung entsteht durch die Benutzung und endet mit der endgültigen Nichtbenutzung.
  • Räumlich ist der Schutz auf den Benutzungsbereich beschränkt, das heißt, einen deutschlandweiten Schutz gibt es nur bei Benutzung im gesamten Bundesgebiet.

Unternehmenskennzeichen

Als Unternehmenskennzeichen werden insbesondere geschützt:

  • Firma, also der Name des Kaufmanns oder eines Unternehmens, zum Beispiel Linde AG, Siemens AG, ThyssenKrupp AG
  • Firmenabkürzungen, zum Beispiel bei sehr langen Firmennamen wie VW statt Volkswagen AG oder BMW statt Bayerische Motorenwerke AG
  • Firmenschlagwörter, die nicht Gegenstand des Firmennamens sind, zum Beispiel Domains

Werktitel

Als Werktitel gelten die Namen oder besonderen Bezeichnungen für

  • Druckschriften, zum Beispiel „Spiegel“, „Bild der Frau“, „Freundin“, „Bild“,
  • Filmwerken, zum Beispiel „Tagesschau“, „Dirty Dancing“,
  • Tonwerken,
  • Bühnenwerken und
  • sonstigen vergleichbaren Werken, zum Beispiel Titel von Computerspielen wie „Call of Duty“ oder „Civilization“.

Tipp

Zur Sicherung des markenrechtlichen Schutzes bietet sich eine Anmeldung des Titels im Titelschutzanzeiger an.

Designschutzrecht

Modernes Design spielt eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung und ist damit ein Schlüsselfaktor für den wirtschaftlichen Erfolg eines Produkts. Oftmals ist die optische Aufmachung das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Form- und Farbgestaltung verbinden sich mit dem Gebrauchszweck zu einer funktionalen Einheit. Attraktive Farb- und Formgebung fasziniert, spricht emotional an und schafft eine Kundenbindung.

Schutzobjekt

Aufgrund dieser überragenden Bedeutung des Designs ist es für Unternehmen wichtig, sich ein Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung ihrer Produkte durch die Eintragung des Designs zu verschaffen. Dies geschieht in Deutschland nach den Maßgaben des Designgesetzes.

Möglichkeiten der Anmeldung

Das Design kann wie die Marke in ein Register eingetragen werden, und zwar auf nationaler wie internationaler Ebene. In Deutschland wird Designschutz beim DPMA beantragt. Da eingetragene Designs nur in dem Land gelten, in dem sie angemeldet werden (Territorialitätsprinzip), beschränkt sich der Schutz für die beim DPMA eingetragenen Designs auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hingegen gewährt ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Schutz des Designs in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Zuständig hierfür ist das HABM.

Achtung

Nach der europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist auch der Schutz eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters vorgesehen. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass in einigen Wirtschaftszweigen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nur eine sehr kurze Lebensdauer auf dem Markt haben, zum Beispiel Modemuster.

Diese Art von Schutz ist im Gegensatz zum eingetragenen Design formfrei. Er beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das nicht eingetragene Design erstmals der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft zugänglich gemacht wird. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre und kann nicht verlängert werden.

Nach dem Haager Musterabkommen (HMA) ist es auch möglich, ein Design in ein internationales Register eintragen zu lassen. Dann gilt der Schutz in den Mitgliedstaaten, die bei der Anmeldung benannt werden. Der Antrag kann beim Internationalen Büro der WIPO gestellt werden. Eine vorherige nationale Anmeldung ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 1 bis 3 DesignG sind, dass ein Design

  • schutzfähig ist,
  • neu ist und
  • Eigenart hat.

Schutzfähiges Design

Geschützt werden nach § 1 DesignG insbesondere:

  • Designs in ihrer zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsform, die sich aus Erzeugnissen in ihren Merkmalen Linien, Kontur, Farbe, Gestalt oder Oberfläche gestalten
  • Erzeugnisse im Sinne eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands, insbesondere Gegenstände der angewandten Kunst

Nicht geschützt werden dagegen (§ 3 DesignG):

  • Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind
  • Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangläufig in ihrer genauen Erscheinungsform und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen
  • Ein Design, das gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt

Neuheit

Als neu gilt ein Design, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart (§ 5 DesignG) wurde. Ein Design ist grundsätzlich offenbart, wenn es bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Wichtig

Hat der Anmelder ein Design auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung oder auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, ist dies zwar grundsätzlich neuheitsschädlich. Wenn er aber die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung einreicht, kann er von diesem Tag an ein Prioritätsrecht in Anspruch nehmen (§15 Abs. 1 DesignG). Geschützte Ausstellungen können dem elektronischen Bundesanzeiger entnommen werden (www.bundesanzeiger.de).

Ein Design gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde (§ 5 Satz 2 DesignG).

Eigenart

Eigenart liegt vor, wenn sich der Gesamteindruck eines Designs von dem eines anderen unterscheidet. Hierfür kommt es darauf an, ob sich ein Design ausreichend vom bekannten „Formenschatz“ abhebt. Formenschatz bedeutet dabei alle vorbekannten Designs, die

  • bekannt gemacht,
  • ausgestellt oder veröffentlicht oder
  • anderweitig offenbart wurden, zum Beispiel in Vorführungen, Zeitschriften, Katalogen, Internet und Fernsehen.

Zur Prüfung des vorbekannten Formenschatzes ist auf den informierten Benutzer abzustellen. Insoweit wird ein gewisses Maß an Designbewusstsein erwartet und, dass der informierte Benutzer alle einschlägigen Designs des bereits bekannten Formenschatzes kennt.

Schutzdauer

Die Grundschutzdauer beträgt fünf Jahre. Danach muss eine Aufrechterhaltungsgebühr für den weiteren Schutz über jeweils weitere fünf Jahre gezahlt werden (§ 28 Abs. 1 DesignG). Die Gesamtlaufzeit des möglichen Schutzes ist auf 25 Jahre begrenzt (§ 27 Abs. 2 DesignG).

Achtung

Wird keine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt, erlischt der designrechtliche Schutz und kann nicht mehr wieder hergestellt werden.

Urheberrecht

Das Urheberrecht regelt generell den Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen, und zwar sowohl im Hinblick auf die persönlichkeits- als auch auf die verwertungsrechtlichen Belange des Urhebers.

Geltungsbereich

Im Urheberrecht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, danach wird Urheberrechtschutz jeweils nur national in einem Staat gewährt. Maßgebliche gesetzliche Regelungen in Deutschland sind insoweit:

  • UrhG
  • Gesetz über das Verlagsrecht als Teil des Urhebervertragsrechts (VerlG)
  • KunstUrhG, das insbesondere das Recht am eigenen Bild regelt

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl internationaler Abkommen, die den Urhebern in den angeschlossenen Vertragsländern Rechtsschutz über die Grenzen des eigenen Landes hinaus gewähren. Auch Deutschland ist, wie die Mehrheit aller Staaten, Vertragspartner solcher internationaler Abkommen. Hervorzuheben sind hier:

  • Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)
  • Welturheberrechtsabkommen (WUA)
  • TRIPS-Abkommen, das handelsbezogene Aspekte regelt
  • Genfer Tonträgerabkommen

Schutzobjekt

Durch das Urheberrecht werden die Schöpfer geistiger Werke vor Entstellung oder wirtschaftlicher Ausbeutung ihrer Werke geschützt. Zu den geschützten Werken gehören gemäß § 2 UrhG insbesondere:

  • Sprachwerke, zum Beispiel Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Nach § 69a Abs. 3 UrhG sind Computerprogramme geschützt, wenn sie das Ergebnis einer eigenen persönlichen Schöpfung sind.

Entstehung des Schutzes

Der Schöpfungsvorgang ist ein Realakt (§ 7 UrhG). Urheberrechtsschutz entsteht allein durch die Schaffung des Werkes und besteht somit unabhängig von der Eintragung in ein Register. Nach § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke persönliche und geistige Schöpfungen, dazu müssen die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Persönliche Schöpfung: Das Werk muss auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit beruhen, insoweit sind Maschinen nur als Hilfsmittel zulässig. Nicht geschützt sind damit Werke, die ausschließlich durch Maschinen generiert sind, zum Beispiel Satellitenaufnahmen.
  • Geistiger Gehalt: In dem Geschaffenen muss ein Gedanken- oder Gefühlsinhalt erkennbar sein. Rein mechanische Tätigkeiten oder Gedankenspiele sind somit nicht geschützt.
  • Wahrnehmbare Form: Nur wenn die Werkschöpfung bereits eine Form angenommen hat, ist sie durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar. Auf die Dauerhaftigkeit der Wahrnehmung kommt es dabei nicht an.
  • Schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad (Individualität/Gestaltungshöhe): Die Schöpfung muss Ausdruck des individuellen geistigen Schaffens sein. Erforderlich ist insoweit ein gewisses Maß an Originalität. Bei Werken der Literatur, Musik und Kunst muss die Schöpfungshöhe nicht besonders hoch sein; hier genügt aufgrund ihrer Art bereits ein Minimum an Gestaltungshöhe (sogenannte kleine Münze). Bei anderen Werkarten, zum Beispiel bei Werken der angewandten Kunst wie Gebrauchsgegenständen, muss jedoch eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Schöpfungsleistung festgestellt werden können.

Wichtig

Eine bloße Geschäftsidee ist nicht schutzfähig, wenn sie noch keine für andere Personen wahrnehmbare Form angenommen hat.

Sonderfall: Computerprogramme

Da aktuell sehr viele Existenzgründungen im Bereich der Software-Entwicklung erfolgen, wird im Folgenden näher auf die besondere Bestimmungen für Computerprogramme gemäß §§ 69a UrhG eingegangen.

Begriff

Computerprogramme sind Programme in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a Abs. 1UrhG). Nach herrschender Meinung wird unter dem Begriff „Computerprogramm“ eine Folge von Befehlen verstanden, die nach Aufnahme in einem maschinenlesbaren Träger bewirken können, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt.[4]

Schutzbereich

Gemäß § 69a Abs. 3UrhG werden Computerprogramme geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Auf anderweitige Kriterien wie Neuheit oder gewerbliche Verwertbarkeit kommt es nicht an. In Rechtsprechung und Literatur[5] wurden verschiedene Aspekte von Software daraufhin analysiert, inwieweit sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nach heutigem Stand bestehen danach Urheberrechte gemäß § 69a UrhG für folgende Bestandteile:

  • Maschinencode, Quellcode und Objektcode, und zwar unabhängig davon, wie diese gespeichert sind – zum Beispiel auf einem mobilen Datenträger oder integriert in Hardware –, inklusive der konkreten Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle
  • Sämtliche Vor- und Zwischenstufen im Rahmen der Softwareentwicklung, insbesondere Programmteile, Unterprogramme, Programmmodule
  • Die innere Struktur und Organisation der Software, insbesondere die Anordnung von Befehlsgruppen, Unterprogrammen und Modulen
  • Die Art und Weise, wie Unterprogramme und Arbeitsroutinen aufgeteilt und Anweisungen zur Verknüpfung verbunden werden (Gewebe des Computerprogramms)
  • Entwurfsmaterial, zum Beispiel Grob- und Feinkonzepte, wenn es zur Entwicklung der Software dient
  • Lasten- und Pflichtenhefte, wenn sie die Beschreibung von Lösungsansätzen enthalten und diese Ausarbeitung dem Software-Entwickler übertragen wurde

Demgegenüber genießen folgende Bestandteile keinen Urheberrechtsschutz gemäß § 69a UrhG:

  • Ideen und Grundsätze
  • Funktionalität eines Computerprogramms
  • Dateiformate
  • Grafische Benutzeroberfläche einer Software („GUI“); allerdings kann diese als sonstiges Werk urheberrechtlich geschützt sein, wenn die Anordnung eine Originalität aufweist und nicht durch technische Funktionen vorgegeben ist
  • Technische Schnittstellen („API“); auch hier ist ein urheberrechtlicher Schutz als sonstiges Werk möglich
  • Webseiten; sie können jedoch zum Beispiel als Sprachwerk Urheberrechtsschutz genießen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Webseiten Flash, Java-Applets, PHP oder ähnliche Programme enthalten, da es sich dabei um ablauffähige Steuerbefehle handelt
  • Multimediawerke; die Verbindung verschiedener urheberrechtlich geschützter Werke besitzt jedoch Schutz als sonstige Werke
  • Datenbanken, Datenstrukturen und Daten, die keine Steuerbefehle enthalten. Sie können aber gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UrhG als Datenbankwerk geschützt sein
  • Handbücher und Begleitmaterial; für diese Dokumente gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 ff. UrhG

Arbeits- und Dienstverhältnisse

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (§ 69b UrhG).

Urheberschaft

Allgemeines

Die Urheberrechte stehen nur dem Urheber zu, also dem tatsächlich Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Aufgrund der notwendigen schöpferischen Tätigkeit können Urheber nur natürliche Personen sein, juristische Personen, zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, können also nicht Urheber sein.

Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, stehen sämtliche Rechte an dem Werken den Miturhebern gemeinsam zu (§ 8 UrhG). Abzugrenzen von der Miturheberschaft ist die Werkverbindung, bei der die einzelnen Beiträge nur zur gemeinsamen Verwertung verbunden werden. Hier besteht das Urheberrecht der einzelnen Personen lediglich in Bezug auf ihre individuellen Beiträge. Allerdings kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG).

Wichtig

Die bloße Anregung, Koordination und Organisation der Werkerstellung begründen für sich gesehen noch keine Miturheberschaft. Dies gilt ebenso für reine Gehilfenleistungen. Solange die Gehilfen nur den Weisungen des Urhebers folgen, ohne eigene schöpferische Leistungen einzubringen, sind sie keine Urheber. Dies gilt insbesondere für wissenschaftliche Assistenten und Hilfskräfte an einer Hochschule, die auf Weisung eines Professors Material sammeln und auflisten, ohne einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu leisten.

Arbeits- und Dienstverhältnisse

Besonderheiten bestehen gemäß § 43 UrhG bei Werken, die im Zusammenhang mit Arbeits- und Dienstverhältnissen geschaffen wurden. Danach gilt, dass bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses die Nutzungsrechte des Urhebers automatisch an den Arbeitgeber übergehen, soweit sich das aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstvertrags ergibt. Als Voraussetzung hierfür gilt, dass das Werk im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden ist. Dies liegt vor, wenn es sich um eine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit des Urhebers handelt. Darüber hinaus muss das Werk in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen worden sein. Außervertragliche oder nicht dienstliche Werke sind daher von § 43 UrhG nicht erfasst. Gleiches gilt für Arbeitsleistungen, die vor Abschluss des Arbeitsvertrags oder der Beamtenernennung geschaffen wurden.

Wichtig

Werke von Studierenden: Studierende haben das Urheberrecht an allen im Rahmen des Studiums von ihnen erstellten Werken. Für sie besteht keine Pflicht, der Hochschule Rechte einzuräumen. Arbeiten, die für das Studium angefertigt wurden, darf die Hochschule ohne eine ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten daher ausschließlich für Zwecke des Studiums verwenden. Jegliche weitere Nutzung bedarf einer gesonderten Erlaubnis.

Werke von Professoren und Lehrbeauftragten: Professoren und Lehrbeauftrage genießen den grundrechtlichen Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre (Artikel 5 Grundgesetz (GG)). Sie sind daher frei von Weisungen und können ihre Aufgaben selbstständig gestalten. Hieraus wird gefolgert, dass es nicht zu ihren dienstrechtlichen Pflichten gehört, urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Für sie besteht daher keine Pflicht, ihre Rechte an die Hochschule abzutreten.

Werke von Hochschulangestellten: An Werken, die Angestellte der Hochschule, insbesondere wissenschaftliche Assistenten und Hilfskräfte, im Rahmen der dienstvertraglichen Aufgaben erstellt haben, hat die Hochschule die Nutzungsrechte. Diese können daher nicht ohne weiteres selbst kommerziell verwertet oder an Dritte lizensiert werden. Wurden die Werke jedoch außerhalb der Dienstzeit geschaffen, insbesondere durch selbstständige wissenschaftliche Tätigkeit, zum Beispiel eine Promotion, oder in der Freizeit, verbleiben alle Rechte allein beim Angestellten. Er kann somit frei darüber verfügen und ist nicht verpflichtet, sie der Hochschule anzubieten.

[Ende Wichtig]

Schutzdauer

Das Urheberrecht besteht lebenslänglich und kann vererbt werden (§ 28 UrhG). Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) oder letzten Miturhebers (§ 65 UrhG), bei anonymen Werken 70 Jahre nach ihrer Veröffentlichung (§ 66 UrhG). Nach Ablauf dieser Zeit werden die Werke frei, das heißt, die Verwendungen zur Werkbearbeitung oder für Werbung sind möglich.


[1] Vgl. hierzu Heussen/Korf/Schröder/Weber (2005)

[2] Vgl. hierzu Hoeren: IT-Vertragsrecht (10/2015)

[3] vgl. hierzu Heussen (2014)

[4] Vgl. hierzu Hoeren: IT-Vertragsrecht (10/2015)

[5] Vgl. hierzu Hoeren: IT-Vertragsrecht (10/2015)