Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein weiteres Schutzgesetz für Verbraucher, welches in vielen Teilen in den Schutzbereich des Fernabsatzrechtes hineinwirkt. Es gilt der Grundsatz:
Wer nur wirbt, muss keine Preise angeben; wer aber mit Preisen wirbt, muss diese vollständig angeben!
Allgemeine Pflichten
Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.
Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Handelt es sich hierbei um Fernabsatzverträge, ist zusätzlich zu den Preisen anzugeben,
- dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
- ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben (§ 2 Abs. 1 PAngV).
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis anzugeben (§ 2 Abs. 2 PAngV).
Handel
Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen (§ 4 Abs. 1 PAngV).
Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden (§ 4 Abs. 4 PAngV).
Dienstleistungen
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder mit seinen Verrechnungssätzen im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen (§ 5 Abs. 1 PAngV).
Sonderregeln
Schließlich gelten Sonderregeln für bestimmte Arten von Geschäften, z.B. für
- Kredite (insbesondere die Angabe des „effektiven Jahreszinses“),
- Gaststätten (z.B. Auslage von Speise- und Getränkekarten),
- Beherbergungsbetriebe (z.B. Aushang der Preise der im Wesentlichen angebotenen Zimmer und ggf. der Frühstückspreise beim Eingang oder bei der Rezeption),
- Tankstellen (Kraftstoffpreise sind insbesondere so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind).