Vorbemerkungen
Der Erfassung von Abschreibungen als Aufwendungen bzw. Kosten liegt folgende Überlegung zugrunde:
Zwar kostet ein neuer Computer, ein Firmenwagen oder der Neubau der Geschäftszentrale zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eine Menge Geld. Der anfängliche Geldabfluss mindert das Betriebsvermögen jedoch erst einmal nicht: Schließlich bleibt der materielle Gegenwert dem Unternehmen ja zunächst in voller Höhe erhalten. Und das beschaffte Wirtschaftsgut kann anschließend oft über Jahre für betriebliche Zwecke eingesetzt werden.
Erst der beim betrieblichen Einsatz entstehende Wertverlust (auch Wertverzehr genannt) mindert dann nach und nach den Gewinn. Dieser Wertverlust ergibt sich etwa aus:
- der tatsächlichen Nutzung (z.B. Fahrten mit einem Dienstfahrzeug),
- der technologischen Veralterung (z.B. Angebot neuer Fahrzeugmodelle).
Abschreibungen in der Finanzbuchhaltung
Im Rahmen der Finanzbuchhaltung können daher die Ausgaben für die Anschaffung abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens, die dem Unternehmenszweck länger als eine Abrechnungsperiode zu dienen geeignet sind, nicht sofort als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht werden. Vielmehr sind sie zunächst auf den entsprechenden Bestandskonten zu aktivieren.
Von dort aus werden sie im Laufe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zeitanteilig („pro rata temporis“) abgeschrieben, indem am Ende einer jeden Abrechnungsperiode der aktuelle Wert (Buchwert) aller abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens nach einem bestimmten Schätzverfahren (Abschreibungsmethode) bestimmt wird und der Differenzbetrag zum (höheren) Wert zu Beginn der Abrechnungsperiode als Aufwand gegengebucht wird. Hieraus folgt:
- Die Aktivierung einer Maschine auf einem aktivischen Bestandskonto bewirkt zunächst lediglich einen erfolgsneutralen Aktivtausch; Investitionen lösen somit keine sofortige Gewinnminderung aus.
- Die Gewinnminderung erfolgt vielmehr verteilt auf die Jahre der Nutzung des Investitionsobjekts durch Verbuchung entsprechender planmäßiger Abschreibungen.
Handels- und steuerrechtlich ist nur noch die Abschreibung mit linearem Verlauf zulässig (vgl. § 7 EStG). Dies bedeutet, dass bei der Abschreibung nur ein jährlich gleichbleibender Betrag angesetzt werden darf. Ein Schrottwert ist nur zu berücksichtigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist (z.B. bei Seeschiffen). Man erhält den Abschreibungsbetrag mit Hilfe der Formel:
Abschreibungsbetrag = (Anschaffungswert – Schrottwert)/(Nutzungsdauer in Jahren)
Handelsrechtlich ist die zu erwartende Nutzungsdauer vom Unternehmer unter Berücksichtigung aller Umstände zu schätzen. Für steuerliche Zwecke existieren Verwaltungsanweisungen (sog. AfA- Tabellen, AfA = Absetzung für Abnutzung), in denen übliche Nutzungsdauern der verschiedensten Vermögenswerte fixiert sind. Der Steuerpflichtige kann aber jederzeit von diesen Erfahrungssätzen nach oben oder nach unten abweichen, wenn er dies ausreichend begründen kann.
Beispiel
Anschaffungswert einer Maschine 38.000 €
geschätzte Nutzungsdauer 5 Jahre
Schrottwert 3.000 €
=> Abschreibungsbetrag= (38.000 € – 3.000 €) / 5 = 7.000 €
Abschreibungen in der Kostenrechnung
In der Kostenrechnung sind jedoch keine gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Da sie die Aufgabe hat, die tatsächliche Wertminderung von Anlagegütern zu erfassen und als Kosten zu verrechnen, kann insoweit von der Berechnung in der Finanzbuchhaltung abgewichen werden (sog. “kalkulatorische Abschreibungen”).
Die Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen sind daher ausschließlich nach betriebswirtschaftlich sinnvollen Kriterien zu bemessen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf:
- Abschreibungsmethoden
- Nutzungsdauer
- Bemessungsgrundlage
Abschreibungsverfahren
Die Ausgaben für die Anschaffung abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens können nicht sofort als Aufwand gewinnmindernd geltend gemacht werden. Grundsätzlich gibt es vier Abschreibungsmethoden, nämlich in Abschreibungen mit
- gleichbleibenden (linearen),
- fallenden (degressiven),
- steigenden (progressiven) und
- unregelmäßigen Jahresbeträgen.
Nutzungsdauer
Für steuerliche Zwecke existieren Verwaltungsanweisungen (sog. AfA- Tabellen, AfA = Absetzung für Abnutzung), in denen übliche Nutzungsdauern der verschiedensten Vermögenswerte fixiert sind. In der Kostenrechnung ist jedoch nicht von der steuerlich zulässigen, sondern von der tatsächlichen Nutzungsdauer auszugehen.
Beispiel
Die Finanzverwaltung setzt für neue Pkw eine Nutzungsdauer von generell sechs Jahren an. Damit gilt ein fester AfA-Satz von 16,7 % auf die Anschaffungskosten. Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer des Neuwagens jedoch nur vier Jahre (z.B. aufgrund eines erhöhten Gebrauchs), ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.
Bemessungsgrundlage
Handels- und steuerrechtlich sind die Abschreibungsbeträge auf der Grundlage der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu ermitteln. In der Kostenrechnung wird dagegen die Abschreibung regelmäßig auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten errechnet, weil sie als Kosten in die Kalkulation der Produkte einfließen („Prinzip der Substanzerhaltung“).
Wichtig
Unterstellt man nun, dass die Selbstkosten über den Produktpreis an den Markt weitergegeben werden können, so erhöht sich der Mittelrückfluss, der beim Verkauf der Erzeugnisse entsteht, um die kalkulatorischen Abschreibungen.
Beispiel
Wenn ein Produkt auf einer Maschine mit 10-jähriger Nutzungsdauer, Anschaffungskosten von 100.000 € und Wiederbeschaffungskosten von 150.000 € hergestellt wird, so muss am Ende der Nutzungsdauer sichergestellt sein, dass die gleiche Maschine wieder beschafft werden kann.
Dies ist nur dann der Fall, wenn dem Unternehmen über die kalkulatorischen Abschreibungen in den 10 Nutzungsjahren der Anlage der Wiederbeschaffungswert, also 150.000 €, zugeflossen sind.
Würde die Maschine über 10 Jahre nur mit 10.000 € kalkulatorisch abgeschrieben, so stünden am Ende der Nutzungsdauer aus Abschreibungen lediglich 100.000 € zur Ersatzbeschaffung zur Verfügung, dafür könnte lediglich „2/3 Maschine“ angeschafft werden.
Als Folge würde der Betrieb schrumpfen.
Literaturhinweise
Ebooks
- Mumm, Mirja, Einführung in das betriebliche Rechnungswesen, online abrufbar mit Ihrem HFU-Account: http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-28273-7
- Plötner, Olaf; Sieben, Barbara; Kummer, Tyge-F.: Kosten- und Erlösrechnung, online abrufbar mit Ihrem HFU-Account: http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-11920-0
Printwerke
- Coenenberg, A.G.; Fischer, T.M., Günther, T.: Kostenrechnung und Kostenanalyse
- Freidank, C.-C., Fischbach, S.: Übungen zur Kostenrechnung
- Friedl, G.; Hofmann, C.; Pedell, B.: Kostenrechnung: Eine entscheidungsorientierte Einführung
- Kahlenberg, F.: Kostenrechnung: Grundlagen und Anwendungen
- Olfert, K.: Kostenrechnung