Leistungsstörungen

14.01.2021 | Recht + Steuern

Die Leistungsstörung ist ein Rechtsbegriff für den Fall, dass sich die Parteien, die in einem Schuldverhältnis zueinander stehen, nicht in der Art und Weise verhalten, wie es notwendig wäre, um die Erfüllung der im Vertrag beschriebenen Leistung durch den Schuldner an den Gläubiger zu gewährleisten.

Leistungsstörungen können bei einem Schuldverhältnis in verschiedener Weise auftreten:

  • Der Schuldner kann gar nicht leisten (Unmöglichkeit).
  • Der Schuldner leistet zu spät (Verzug).
  • Die Leistung des Schuldners ist nicht vertragsgemäß oder der Schuldner leistet nicht, obwohl ihm dies möglich wäre (Schlecht- bzw. Nichtleistung).
  • Eine Partei verletzt eine Nebenpflicht (vgl. § 241 Abs. 2 BGB).

Gläubiger /Schuldner

An einem Vertragsverhältnis sind in der Regel mindestens zwei Personen beteiligt:

  • Die Person, die aus dem Vertragsverhältnis etwas verlangen kann, wird als Gläubiger bezeichnet.
  • Die Person, die diesem Verlangen nachkommen muss, wird als Schuldner bezeichnet.

Bei gegenseitigen Verträgen, bei denen Leistungen ausgetauscht werden (Regelfall), ist jede Partei sowohl Schuldner als auch Gläubiger. Dies häng von der in Rede stehenden Leistungspflicht ab.

Beispiel

Bei einem Kaufvertrag ist der Verkäufer Gläubiger in Bezug auf seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber dem Käufer. In Bezug auf seine eigene Pflicht, die Kaufsache mangelfrei an den Käufer zu übereignen und zu übergeben, ist er dagegen Schuldner.

Schadensersatz

Liegt eine Leistungsstörung vor, kann eine Schadensersatzanspruch des Gläubigers entstehen. Nach § 280 Abs. 1 BGB muss der Schuldner nämlich den Schaden ersetzen, der durch eine Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entsteht.

Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB sind:

Bestehen eines Schuldverhältnisses

Es muss ein Schuldverhältnis bestehen.

Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB).

Ein Schuldverhältnis wird aber bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder die Anbahnung eines Vertrages begründet (§ 311 Abs. 2 BGB); der tatsächliche Abschluss eines Vertrages ist also nicht zwingend erforderlich.

Pflichtverletzung

Der Schuldner muss eine ihm aus diesem Schuldverhältnis zukommende Pflicht verletzt haben. Grundsätzlich sind darunter alle oben angeführten Formen der Leistungsstörung gleichermaßen zu verstehen, also

  • Unmöglichkeit,
  • Verzug,
  • Schlecht- bzw. Nichtleistung oder
  • Verletzung von Nebenpflichten.

Vetretenmüssen

Der Schuldner muss die Pflichtverletzung zu vertreten, also verschuldet haben (§280 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gemäß § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

Vorsatz ist gegeben, wenn jemand wissentlich und willentlich eine bestimmte Folge herbeiführt.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).

Der Schuldner ist jedoch nicht nur für sein eigenes Verschulden verantwortlich; vielmehr muss er muss er auch für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen (§ 278 BGB). Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit dem Willen des Schuldners tätig wird, um ihn bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu unterstützen.

Eingetretener Schaden

„Schaden“ ist eine unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Rechtsgütern.

Unter materiellen Schäden sind Vermögenseinbußen jedweder Art zu verstehen. Insoweit ist zwischen dem konkreten Schaden (z. B. Beule am Auto) und dem rechnerischen Schaden (z. B. Kosten der Reparatur, entgangener Gewinn) zu unterscheiden:

Der rechnerische Schaden wird mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelt. Danach beläuft sich der Schaden auf die Differenz zwischen dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis hätte und dem durch den Schaden verminderten Vermögen.

Wichtig

Der Gläubiger ist also so zu stellen, als hätte der Schuldner seine Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (sog. „Nichterfüllungsschaden“).

Immaterielle Schäden beziehen sich auf ideelle Rechtsgüter, beispielsweise das Persönlichkeitsrecht.

Diese werden gemäß § 253 Abs. 1 BGB nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen in Geld ersetzt (z. B. § 651f Abs. 1 BGB = Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit). Dieser Grundsatz wird in § 253 Abs. 2 BGB insoweit erweitert, als bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung stets auch ein Schmerzensgeld verlangt werden kann.

Zurechnung des Schadens

Zum Schadenersatz verpflichtet ist nur, wem die Entstehung des Schadens zuzurechnen ist.

Bei der Zurechnung werden wiederum zwei Arten unterschieden:

  • Haftungsbegründende Kausalität: Es muss einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung gegeben sein (z. B. Steinwurf verursacht Platzwunde)
  • Haftungsausfüllende Kausalität: Weiterhin muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Verletzung und den aus ihr folgenden weiteren Schäden gegeben sein (z.B. durch die Behandlung der Platzwunde werden Arztkosten verursacht).

Nach der sog. „Äquivalenztheorie“ besteht ein solcher ursächlicher Zusammenhang bei jedem Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (sog. „conditio sine qua non“) Insofern ist also rein auf Ursache und Wirkung abzustellen,

Diese Kausalitätstheorie führt jedoch nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen, da sie sehr weit gefasst ist. Die Äquivalenztheorie wird daher durch die sog. „Adäquanztheorie“ eingeschränkt. Danach ist ein Verhalten für den eingetretenen Erfolg nur kausal, wenn die Möglichkeit des eingetretenen Erfolges von vornherein nicht ganz unwahrscheinlich war.

Umfang des Schadenersatzes

Grundsätzlich soll der Schädiger selbst den Zustand herstellen, der ohne die Schädigungshandlung bestehen würde (sog. „Naturalrestitution“, § 249 Abs. 1 BGB).

Bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger jedoch eine Kompensation in Geld verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn die Naturalrestitution nicht möglich oder nicht ausreichend ist, um den Gläubiger hinreichend zu entschädigen (§ 251 BGB).

Dieser Schadenersatz umfasst auch den so genannten merkantilen Minderwert, also die Wertminderung einer beschädigten Sache, nachdem sie repariert worden ist.

Beispiel

Ein Unfallwagen im Verkauf weniger wert, weil trotz sach- und fachgerechter Reparatur immer noch ein unentdeckter Schaden vorliegn kann.

Der Schadenersatz umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 S. 1 BGB). Dieser kann nach § 252 S. 2 BGB abstrakt – also ohne konkreten Nachweis über den tatsächlich entstandenen Schaden – berechnet werden. Er bemisst sich dann nach dem Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eintreten würde.

Der Umfang des Schadenersatzes mindert sich, wenn der Geschädigte diesen mitverschuldet hat (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Grad des Mitverschuldens ist nach den Umständen des Einzelfalls abzuwägen.

Unmöglichkeit

Voraussetzungen

Die Unmöglichkeit der Leistung ist in § 275 BGB geregelt und umfasst folgende Fälle:

  • Anfängliche objektive Unmöglichkeit der Leistung: Die Leistung kann schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von niemandem erbracht werden.
  • Anfängliche subjektive Unmöglichkeit (= anfängliches Unvermögen): Nur der Schuldner war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Leistung nicht in der Lage.
  • Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung: Die Leistung kann erst nach Vertragsschluss von niemandem mehr erbracht werden.
  • Nachträgliche subjektive Unmöglichkeit (= nachträgliches Unvermögen): Nur der Schuldner ist nach Vertragsschluss nicht mehr zur Leistung in der Lage.

Unmöglichkeit umfasst auch die sog. „faktische Unmöglichkeit“ (§ 275 Abs. 2 BGB). Das sind die Fälle, in denen der Leistung solche Hindernisse entgegenstehen, deren Überwindung von niemandem erwartet werden.

Liegt eine Gattungsschuld vor, ist Unmöglichkeit grundsätzlich erst dann gegeben, wenn die Gattung untergegangen ist.

wichtig

Eine Ausnahme hiervon regelt jedoch § 243 Abs. 2 BGB. Danach gilt, dass sich in dem Fall, dass der Schuldner das zur Leistung einer Gattungssache Erforderliche getan (sog. „Aussonderung“) hat, das Schuldverhältnis auf diese Sache übergeht. Mit der Aussonderung geht also die sog. „Leistungsgefahr“ – also die Gefahr, dass der Schuldner seine Leistungshandlungen nochmals erbringen muss – auf den Gläubiger über. Dies gilt jedoch wiederum nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf.

Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit

Bei Unmöglichkeit wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB).

Der Gläubiger kann aber statt der Leistung verlangen:

  • Schadenersatz (§§ 275 Abs. 4 , 311a Abs. 2 BGB) oder
  • Ersatz der Aufwendungen , die er im Vertrauen darauf getätigt hat, dass er die Leistung erhalten werde (§§ 275 Abs. 4 , 311a Abs. 2, 284 BGB).

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht kannte und auch nicht kennen musste (§ 311a Abs. 2 S. 2 BGB).

Bei gegenseitigen Verträgen (Regelfall) muss der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung nicht erbringen (§§275 Abs. 4, 326 Abs. 1 BGB). Wenn er sie schon erbracht hat, kann er diese zurückfordern, (§§275 Abs. 4, 326 Abs. 4 i. V. m. §§ 346 ff. BGB).

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger die Unmöglichkeit selbst verschuldet (also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt) hat. In diesem Fall muss er die von ihm geschuldete Gegenleistung weiterhin erbringen (§ 326 Abs. 2 BGB).

Der Gläubiger kann auch die Herausgabe des Ersatzes (sog. „Surrogat“) verlangen, den der Schuldner dafür erhält, dass er nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht frei geworden ist (nach §§ 275 Abs. 4, 285 Abs. 1 BGB). Ein Surrogat kann z.B. eine Schadensersatzforderung gegen einen Dritten oder ein Anspruch gegen eine Versicherung sein.

Der Anspruch auf das Surrogat ist jedoch mit dem Wert des Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung zu verrechnen (§ 285 Abs. 2 BGB), um eine „doppelte Belohnung“ des Gläubigers auszuschließen. Macht er den Anspruch auf das Surrogat geltend, bleibt der Gläubiger zur Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 3 BGB).

Nichtleistung oder Schlechtleistung

Leistungspflicht

Erbringt der Schuldner seine Leistung gar nicht (sog. „Nichtleistung“) oder nicht so, wie er sie schuldet (sog. „Schlechtleistung“), kann der Gläubiger weiterhin die ordnungsgemäße Leistung vom Schuldner fordern.

Schadensersatz

Für den Schadensersatzanspruch des Gläubigers müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein (§§ 280 Abs. 1, 281 BGB):

  • Die Leistung muss fällig sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem ein Schuldner die Leistung erbringen und der Gläubiger diese fordern darf. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Leistung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
  • Der Gläubiger hat dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb der dieser die Leistung nachholen sollte. Der Fristsetzung bedarf es jedoch nicht, wenn
    • der Schuldner die Leistung bereits endgültig verweigert hat (§ 281 Abs. 2 BGB) oder
    • der Schuldner diese Frist ungenutzt verstreichen lassen hat (§ 281 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Hat der Gläubiger im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistung des Schuldners Aufwendungen gemacht, die sich nun als nutzlos erweisen, kann er diese nach § 284 BGB statt des Schadenersatzes geltend machen.

Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag

Ferner kann der Gläubiger ferner gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten.

Allerdings setzt dies – ebenso wie der Schadenersatzanspruch – voraus, dass er dem Schuldner eine angemessene Frist zum Nachholen der Leistung gesetzt hat und diese ohne Ergebnis verstrichen ist (§ 323 Abs. 1 BGB).

Übt der Gläubiger das Rücktrittsrecht aus, müssen beide Parteien einander bereits gewährte Leistungen zurückerstatten (§§ 346 ff. BGB).

Der Gläubiger kann das Rücktrittsrecht neben seiner Schadenersatzforderung geltend machen (§ 325 BGB).

Schuldnerverzug

Voraussetzungen

Schuldnerverzug liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 286 Abs. 1 BGB):

  • Die Leistung ist fällig (vgl. § 271 BGB).
  • Der Schuldner leistet auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Eine Mahnung ist jedoch entbehrlich, wenn
    • für die Leistung ein bestimmtes Datum vereinbart worden ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder
    • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)-
  • Der Schuldner erbringt die Leistung gleichwohl nicht, obwohl
    • er dazu in der Lage wäre und
    • dies zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB),

Ist die Leistung von Geld geschuldet, kommt der Schuldner nach spätestens dann in Verzug, wenn er eine Rechnung erhalten hat und innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung nicht leistet (§ 286 Abs. 3 BGB).

Wichtig

Ist der Schuldner ein Verbraucher (§ 13 BGB), gilt dies nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folgen hingewiesen worden ist!

Verzug bei Fixgeschäften

Kein Verzug, sondern Unmöglichkeit liegt vor, wenn beim sog. „absoluten Fixgeschäft“ nicht geleistet wird. Hier ist die Einhaltung der Leistungszeit ist Teil der Leistung, so dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellen kann.

Hier wird ein fester Termin für die Leistung vereinbart (z.B. Buchung der „18-Uhr-Maschine“ an einem bestimmten Tag). Die Einhaltung der Leistungszeit ist dann für den Gläubiger derart wesentlich, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung angesehen werden kann.

Beim relativen Fixgeschäft tritt infolge verzögerter Leistung dagegen keine Unmöglichkeit ein. Eine verspätete Leistung ist hier noch möglich, für beide Seiten ist jedoch erkennbar, dass das Geschäft mit Einhaltung der Leistungszeit „stehen und fallen“ soll (z. B. Lieferung der Geburtstagstorte zum Geburtstag).

Der Gläubiger ist in diesem aber berechtigt, vom Vertrag gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurückzutreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist. Auch insoweit ist es aber erforderlich, dass nicht lediglich ein Termin für die Leistung vereinbart worden ist, sondern dass die Leistungszeit auch wesentlich für den Gläubiger ist.

Rechtsfolgen

Leistungspflicht

Befindet sich der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger weiterhin die Erfüllung des Vertrages fordern.

Ersatz des Verzugsschadens

Darüber hinaus ist der Schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Gläubiger aus der Leistungsverzögerung entsteht (§ 280 Abs. 2 BGB).

Außerdem hat der Gläubiger einer Geldschuld einen Anspruch auf Verzugszinsen, und zwar in Höhe von

  • fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw.
  • neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn kein (!) Verbraucher (§ 13 BGB) an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB).

Wichtig

Die Höhe des Basiszinssatzes ist in § 247 BGB geregelt und wird halbjährlich durch die Deutsche Bundesbank festgelegt. Der Basiszinssatz kann unter dem Kink www.basiszinssatz.de abgerufen werden.

Schadenersatz statt der Leistung

Hat der Gläubiger aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung des Schuldners, kann er Schadenersatz statt der Leistung verlangen (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB).

Eine wichtige Sonderregel für das Vertretenmüssen während des Verzugs enthält § 287 BGB. Danach hat der Schuldner während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Wenn ein Schaden eintritt, haftet er auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

Rücktritt vom Vertrag

Ferner kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB).

Nach erfolgter Rücktrittserklärung müssen sich die Parteien die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§§ 346 ff. BGB).

Gläubigerverzug

Der Gläubigerverzug oder Annahmeverzug bildet das Gegenstück zum Schuldnerverzug. Er tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB).

Ein ordnungsgemäßes Angebot liegt vor, wenn die Leistung so, wie sie geschuldet ist, tatsächlich angeboten wird (§ 294 BGB). Der Gläubiger muss also nur noch „zugreifen“, um sie anzunehmen.

Im Falle des Annahmeverzugs kann der Schuldner vom Gläubiger Ersatz für die Mehraufwendungen verlangen, die ihm aufgrund des erfolglosen Angebots sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Sache entstanden sind (§ 304 BGB).

Wichtig

Nach § 300 Abs. 1 BGB haftet der Schuldner während des Gläubigerverzugs lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit!

Verletzung von Nebenpflichten

Nach § 241 Abs. 2 BGB sind die Parteien eines Schuldverhältnisses verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. ØDiese Regelung umfasst alle Rechte, die nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung sind.

Verletzt der Schuldner derartige Rechte und Rechtsgüter ist er zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden neben der Leistung verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB).