In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jeder eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen darf. Mit wenigen Ausnahmen können Entrepreneure daher ihr Unternehmen gründen, ohne eine Erlaubnis oder Zulassung zu benötigen. Trotz der Gewerbefreiheit ist jeder Gründer verpflichtet, verschiedene Behörden und Institutionen über die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu unterrichten, und zwar unabhängig davon ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Handelsregister
Allgemeines
Kaufleute sind verpflichtet, sich beim zuständigen Amtsgericht in das Handelsregister einzutragen und diese Eintragung von einem Notar beglaubigen zu lassen (§ 29 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner wichtig sein können. Hierzu gehören insbesondere:
- Firma
- Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft
- Haftung des Kommanditisten
- Stammkapital der GmbH
- Erteilung und Entziehung der Prokura
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Löschung der Firma
Das Handelsregister genießt insoweit öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dass es in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen schützt.
Kaufmannseigenschaft
Gemäß § 1 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (Ist-Kaufmann). Dies ist „jede Art von Gewerbetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“ (§ 1 HGB). Unter dem Begriff „Gewerbebetrieb“ versteht man die organisierte Einheit sachlicher und personeller Mittel, mit deren Hilfe der Inhaber des Betriebs eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte selbstständige und nicht freiberufliche, wissenschaftliche oder künstlerische anbietende Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht an einem Markt ausübt.
Zu den Kaufleuten zählen außerdem Unternehmen mit einer bestimmten Rechtsform (Form-Kaufmann), zum Beispiel:
- Offene Handelsgesellschaft (§ 6 HGB)
- Kommanditgesellschaft (§ 6 HGB)
- Aktiengesellschaft (§ 3 Abs. 1 AktG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 278 Abs. 3, § 3 Abs. 1 AktG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 Abs. 3 GmbHG)
- Eingetragene Genossenschaft (§ 17 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG))
Unternehmen, die nicht als Kaufleute einzuordnen sind, zum Beispiel Kleingewerbetreibende, Freiberufler oder BGB-Gesellschaften, können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (Kann-Kaufmann).
Eintragungsverfahren
Die Eintragung und die Übermittlung von Unterlagen müssen elektronisch erfolgen. Für Gründer erledigt dies der Notar.
Gewerbeamt
Allgemeines
Grundsätzlich muss jeder Gewerbebetrieb beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden. Ausgenommen hiervon sind die Angehörigen der Freien Berufe, zum Beispiel Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten, Steuerberater, Künstler, Schriftsteller sowie Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft. Die örtliche Zuständigkeit des Gewerbeamtes ergibt sich aus dem Sitz des Unternehmens. Bei der Anmeldung sind der Personalausweis oder Reisepass sowie eventuell besondere Genehmigungen und Nachweise wie Handwerkskarte oder Konzessionen vorzulegen. Mit der Gewerbeanmeldung werden außerdem andere Behörden automatisch über die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit informiert, zum Beispiel:
- Finanzamt
- Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
- Berufsgenossenschaft
- Industrie- und Handelskammer
- Statistisches Landesamt
- Handelsregister (Amtsgericht)
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Für bestimmte Gewerbe ist vor Aufnahme der Tätigkeit eine besondere Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis kann, je nach Tätigkeit, davon abhängen, dass folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Persönliche Zuverlässigkeit, zum Beispiel durch ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Sachliche Voraussetzungen, zum Beispiel durch Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Fachliche Voraussetzungen, zum Beispiel durch Nachweis einer Ausbildung oder eines Studiums oder der Teilnahme an einer Weiterbildung
Die Erlaubnispflicht kann sich aus der Gewerbeordnung (GewO) oder anderen Gesetzen ergeben, zum Beispiel:
- Schaustellung von Personen (§ 33a GewO)
- Betrieb von Spielhallen (§ 33i GewO)
- Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
- Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)
- Auktionator (§ 34b GewO)
- Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34c GewO)
- Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO)
- Reisegewerbe (§ 55 GewO
- Handel mit Wirbeltieren (§ 11 Tierschutzgesetz)
- Inkassobüro (§10 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG))
- Taxiunternehmen (§ 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG))
- Kindertagesstätte (§ 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII)
- Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG))
- Waffenhandel (§ 7 Waffengesetz (WaffG))
Erlaubnisfreie Gewerbe
Bei erlaubnisfreien Gewerben bestätigt das Gewerbeamt lediglich die Anmeldung und sendet die Bestätigung in der Regel innerhalb von drei Tagen an den Unternehmer.
Finanzamt
Des Weiteren ist das Finanzamt über die Unternehmensgründung zu unterrichten. Unternehmer, die bereits eine Anzeige beim Gewerbeamt eingegeben haben, brauchen hier nicht tätig zu werden, da das Finanzamt automatisch vom Gewerbeamt benachrichtigt wird.
Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler müssen hingegen selbstständig eine Mitteilung an das Finanzamt machen, und zwar innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit. Dazu genügt eine formlose Anmeldung beim Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz befindet. Bezieher von Gründungszuschuss müssen dem Finanzamt zudem ihren Businessplan vorlegen.
Nach der Anmeldung sendet das Finanzamt dem Unternehmer einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Anhand der Angaben darin teilt das Finanzamt dem Unternehmen eine Steuernummer zu und setzt eventuell Vorauszahlungen fest. Es empfiehlt sich daher, die Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch einzuschätzen.
Arbeitsamt
Wenn ein Unternehmen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Minijobber oder Auszubildende beschäftigen will, ist die Beantragung einer Betriebsnummer erforderlich. Dieser Antrag kann beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in telefonischer oder schriftlicher Form oder per Fax oder E-Mail gestellt werden.
Berufskammer (bei Freien Berufen)
Für verschiedene Berufszweige bestehen berufsständische Kammern, die meist öffentlich-rechtlich organisiert sind und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnehmen. Bei einigen besteht eine Pflichtmitgliedschaft, weshalb diesen Kammern regelmäßig die Aufnahme der Geschäftstätigkeit anzuzeigen ist.
Für einige Angehörigen der Freien Berufe gibt es eigenständige, berufsständische Kammern (Standeskammern), bei denen sie sich registrieren müssen. Zu diesen sogenannten „verkammerten“ freien Berufe zählen:
- Architekten
- Apotheker
- Ärzte
- Beratende Ingenieure
- Notare
- Patentanwälte
- Psychotherapeuten
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Tierärzte
- Wirtschaftsprüfer
- Zahnärzte
Für alle anderen Freiberufler wie Journalisten und Künstler besteht keine Pflichtmitgliedschaft. Sie können ihre Tätigkeit einfach aufnehmen.
Handwerkskammer (bei Handwerksberufen)
Will jemand einen Handwerksbetrieb gründen, kann die Eintragung in die Handwerksrolle bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer erforderlich sein. Dies hängt davon ab, ob das Handwerksunternehmen zu den sogenannten gefahrgeneigten Berufen gehört. Hierbei handelt es sich um Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben der Kunden oder für die Allgemeinheit drohen. Solche Berufe dürfen nur aufgenommen und ausgeübt werden, wenn zumindest ein Mitarbeiter (der Inhaber oder ein Angestellter) eine entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat. Die Handwerke mit Meisterpflicht sind in Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören beispielsweise:
- Straßenbauer
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Gerüstbauer
- Metallbauer
- Chirurgiemechaniker
- Karosserie- und Fahrzeugbauer
- Feinwerkmechaniker
- Kälteanlagenbauer
- Informationstechniker
- Kraftfahrzeugtechniker
- Landmaschinenmechaniker
- Installateur und Heizungsbauer
- Elektrotechniker
- Elektromaschinenbauer
- Boots- und Schiffbauer
- Zahntechniker
Handwerksberufe, die in Anlage B der Handwerksordnung (HwO) aufgezählt sind, können ohne besondere Qualifikationen ausgeübt werden. Für sie ist neben der Gewerbeanmeldung nur eine Anzeige bei der Handwerkskammer nötig. Hierzu gehören beispielsweise:
- Behälter- und Apparatebauer
- Uhrmacher
- Metallbildner
- Galvaniseure
- Metall- und Glockengießer
- Schneidwerkzeugmechaniker
- Gold- und Silberschmiede
- Modellbauer
- Damen- und Herrenschneider
- Raumausstatter
- Brauer und Mälzer
- Weinküfer
- Textilreiniger
- Gebäudereiniger
- Fotografen
Berufsgenossenschaft
Eventuell ist zudem eine Anzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erforderlich. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und haben die vorrangige Aufgabe, Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten.
Die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft ist Pflicht, sobald der Betrieb Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit informiert werden, sofern die Unterrichtung nicht automatisch durch das Gewerbeamt erfolgt.
Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern.
Industrie- und Handelskammer
Alle Gewerbetreibende und Unternehmen gehören per Gesetz der Industrie- und Handelskammer an. Ausgenommen sind hiervon nur Handwerksbetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und Freiberufler, soweit diese nicht ins Handelsregister eingetragen sind. Die Unterrichtung erfolgt hier automatisch durch das Gewerbeamt.
Die Beitragshoheit für eine IHK Mitgliedschaft liegt in der Zuständigkeit der einzelnen Industrie- und Handelskammer. Der Beitrag für eine IHK Mitgliedschaft besteht aus zwei Komponenten:
- Für die IHK Mitgliedschaft ist zum einem ein fixer Grundbeitrag fällig: Für Kleingewerbetreibende beginnt dieser zwischen 30 € und 75 €, für im Handelsregister eingetragene Unternehmen werden mindestens zwischen 150 € und 300 € im Jahr fällig.
- Zum anderen beinhaltet der Beitrag für die IHK Mitgliedschaft eine Umlage in Abhängigkeit von der Leistungsstärke des Unternehmens.
Eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen ist unter folgenden Umständen möglich:
- Kleine Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Jahresertrag unter 5.200 € liegt.
- Existenzgründer – sofern nicht im Handelsregister eingetragen – sind in den ersten zwei Jahren vom Grundbeitrag der Industrie- und Handelskammer und in den ersten vier Jahren von der Umlage der IHK befreit – dabei darf der Jahresertrag im Regelfall 25.000 € nicht überschreiten.
Statistisches Landesamt
Fast jedes Unternehmen muss mittlerweile spezielle statistische Auswertungen an die Statistischen Ämter seines Bundeslandes oder des Bundes melden. Dabei geht es vor allem um Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen (Voll- und Teilzeit). Hierzu zählen beispielsweise folgende Auswertungen:
- Monats- und Jahresbericht für Betriebe des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus
- Vierteljährliche Verdiensterhebung
- Monatserhebung im Einzelhandel (auch für Mehrländerunternehmen)
- Monatserhebung im Gastgewerbe (auch für Mehrländerunternehmen)
- Monatserhebung im Großhandel und in der Handelsvermittlung (auch für Mehrländerunternehmen)
- Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich
- Konjunkturstatistische Erhebung in bestimmten Dienstleistungsbereichen
Für Existenzgründer bzw. kleine und junge Unternehmen gibt es durch das Bürokratieentlastungsgesetz so genannte „Gründerausnahmen“ in der Wirtschaftsstatistik und in Teilen der Umweltstatistik. Diese gilt im Jahr der Betriebseröffnung bzw. auch in den beiden folgenden Jahren, sofern der Jahresumsatz dann 800.000 Euro nicht übersteigt. Befreit sind die Unternehmen von insgesamt acht unterschiedlichen Statistikgesetzen, u.a. von der Dienstleistungs- und Handelsstatistik sowie der Erhebung über Investitionen und Güter und Dienstleistungen für den Umweltschutz. Eine freiwillige Teilnahme ist natürlich möglich.
Um zeitintensives Zusammentragen von Informationen, Daten und Zahlen zu vermeiden, sollten die benötigten Daten bereits digital in Ihrem Unternehmen vorhanden sein: z.B. im Lohnprogramm in Ihrer IT. Über das Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core können die von der Statistik erfragten Daten automatisiert aus dem betrieblichen Rechnungswesen oder aus anderen elektronisch auswertbaren Unternehmensunterlagen gewonnen und übermittelt werden.
Gesetzliche Sozialversicherungen
Versicherungspflicht von Selbständigen
Grundsätzlich sind Selbstständige persönlich von der Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen, also Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, befreit. Sie sind daher in ihrer Entscheidung frei, ob und wie sie sich versichern wollen, sei es durch private Versicherungen oder durch freiwilligen Beitritt in die gesetzlichen Sozialversicherungen.
Einige wenige Gruppen von Selbstständigen sind allerdings nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, zum Beispiel:
- Handwerker
- Hebammen
- Selbstständige Lehrer und Erzieher
- Künstler und Publizisten.
Sie müssen sich bei der Deutschen Rentenversicherung melden.
Versicherungspflicht von Arbeitnehmern
Rechtliche Grundlagen
Bei allen Arbeitnehmern besteht die Pflicht zur Meldung und Beitragsabführung gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle. Lediglich bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (“Minijobs”) erfolgt die Meldung und die Abführung der Pauschalabgabe bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle. Für alle Arbeitnehmer besteht zusätzlich eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer erstmalig Arbeitnehmer einstellt, sollte sich rechtzeitig über seine Meldepflichten im sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht informieren. Wird eine Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig abgegeben, ist dies ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zur Erstattung der Meldungen ist der Arbeitgeber also gesetzlich verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die Arbeitgebermeldungen ist § 28a SGB IV. Zweck der Meldungen ist es, den Sozialversicherungsträger vom Entstehen der Versicherungspflicht in Kenntnis zu setzen und ihm so die Möglichkeit zu geben, die Beitragsabführung zu überwachen und abgeführte Beiträge dem einzelnen Versicherten zuzuordnen.
Bei allen Arbeitnehmern besteht die Pflicht zur Meldung und Beitragsabführung gegenüber der Krankenkasse des Arbeitnehmers als Einzugsstelle. Lediglich bei geringfügig entlohnten Beschäftigten (“Minijobs”) erfolgt die Meldung und die Abführung der Pauschalabgabe bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle. Für alle Arbeitnehmer besteht zusätzlich eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Meldepflichtiger Personenkreis
Bei der Einstellung sind anzumelden:
- Arbeitnehmer, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind (Regelfall)
- Arbeitnehmer, die wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei sind
- Arbeitnehmer, die Altersrente beziehen und für die deshalb unter Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung der eigene Beitragsanteil zur Rentenversicherung entfällt und insoweit nur der Arbeitgeberanteil zu entrichten ist
- Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres, für die zur Arbeitslosenversicherung kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist, im Übrigen die Beitragspflicht weiter besteht.
- Arbeitnehmer in Altersteilzeit
- Arbeitnehmer, die eine geringfügige und versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (hier gelten Besonderheiten, s.u.)
- Studenten, die während ihres Studiums eine Beschäftigung ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (Rentenversicherungspflicht)
Adressat der Meldungen
Adressat der Anmeldung ist grundsätzlich die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle. (Ausnahme: sogenannte Minijobs).
Für die Anmeldung ist es daher erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gleich zu Beginn der Beschäftigung (spätestens 2 Wochen nach deren Beginn) eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.
Legt der Arbeitnehmer nach Ablauf von 2 Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vor, meldet der Arbeitgeber ihn bei der Krankenkasse an, bei der er zuletzt versichert war. Der Arbeitgeber muss einen neu Eingestellten daher stets befragen, bei welcher Krankenkasse zuletzt eine Versicherung bestanden hat. Der Arbeitnehmer ist zur Auskunft verpflichtet!
Bestand zuletzt keine Krankenversicherung, wählt der Arbeitgeber selbst eine Krankenkasse aus, wodurch der Arbeitnehmer dieser Kasse zugewiesen wird. Über die gewählte Krankenkasse muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unterrichten!
Meldefristen
Seit der Lockerung der Meldefristen ist die Anmeldung bei der Krankenkasse mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung abzugeben (§ 6 DEÜV) und nicht bereits binnen zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung.
Die Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgt einmal jährlich; Formulare für diese Anmeldung sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erhältlich.
Bei der ersten Einstellung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber außerdem bei der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer zu beantragen.
Form der Meldungen
Für die Abwicklung des Meldeverfahrens ist eine bestimmte Vorgehensweise zu beachten. Arbeitgeber sind unter anderem verpflichtet, jeden einzelnen Arbeitnehmer zu melden und die Höhe der geleisteten Abgaben nachzuweisen. Hierfür benötigen die Arbeitgeber eine achtstellige Betriebsnummer. Ist eine Betriebsnummer noch nicht zugeteilt, so muss sie bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Die Meldungen können manuell auf Vordrucken der Einzugsstelle oder maschinell erstattet werden.
Maschinelles Meldeverfahren ist Pflicht
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen abgegeben werden. Die früher möglichen Meldungen in Papierform gehören endgültig der Vergangenheit an.
Wird im Unternehmen bereits ein Computerprogramm zur Meldung eingesetzt, muss geprüft werden, ob dieses Programm das Zertifikat „Systemuntersucht” von der ITSG erhalten hat. Die ITSG ist die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung und allein zuständig für die Systemuntersuchung.
Besonderheiten: Meldung für geringfügig Beschäftigte
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen zwei Arten von sog. „Minijobs”:
- der geringfügig entlohnten Beschäftigung (sog. 450-Euro-Job) und
- der kurzfristigen Beschäftigung
Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche Verdienst die Höchstgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage befristet ist.
Minijobs sind sozialversicherungsfrei, das heißt sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Sozialversicherungsfreiheit ist aber nicht gleichbedeutend mit Beitragsfreiheit: Während die 450-Euro-Jobs der Beitragspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung unterliegen (pauschal 28 % des Arbeitsentgelts sind vom Arbeitgeber zu entrichten), sind die kurzfristigen Minijobs unabhängig von der Höhe des Entgelts beitragsfrei. Für die Bereiche der Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen bei Minijobs generell keine Beiträge an. Allerdings unterliegen beide Beschäftigungsarten der Steuerpflicht (pauschal 2% bei 450-Euro-Jobs bzw. 25 % bei kurzfristigen Beschäftigungen).
Seit April 2003 ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zentrale Melde- und Einzugsstelle für geringfügige Beschäftigungen. Auskünfte zum Meldeverfahren erhalten Sie im Internet unter www.minijobzentrale.de oder beim Service-Center der Minijob-Zentrale unter der Telefonnummer 0355 2902 70799.
Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsausweis
Der Sozialversicherungsausweis wird für jeden Arbeitnehmer ohne besonderen Antrag von Amts wegen vom Rentenversicherungsträger ausgestellt. Das geschieht bei erstmaliger Vergabe einer Versicherungsnummer, also bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung im Inland. Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, den Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Für den Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, sich den Sozialversicherungsausweis vorlegen zu lassen.
Beitragsentrichtung zur Unfallversicherung
Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Unternehmer direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen. Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Zum Nachweis der Arbeitsentgelte versenden die Berufsgenossenschaften um die Jahreswende ein Lohnnachweisformular, das vom Unternehmer innerhalb einer bestimmten Frist auszufüllen ist. Der auf Grundlage des Lohnnachweises erstellte Beitragsbescheid wird regelmäßig im April versandt.