Pfandrecht bedeutet, dass eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden kann, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen.
Der sogenannte Pfandgläubiger hat nämlich ein beschränkt gegenständliches Recht an einer Sache oder einem Recht, um damit sicher zu stellen, dass Forderungen befriedigt werden können. Das wird immer dann der Fall sein, wenn fällige Ansprüche ausfallen (sog. “Pfandreife”), denn dann kann der Gläubiger den verpfändeten Gegenstand veräußern und anschließend seine Forderung aus dem Veräußerungserlös befriedigen.
Allerdings wird der Gläubiger zwar zum Besitz eines Pfandes berechtigt, eine Nutzung des Pfandes ist ihm jedoch nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (§§ 1213 ff. BGB).
Entstehung
Ein Pfandrecht kann als „gesetzliches Pfandrecht“ oder mittels einer Verpfändung als Vertragspfandrecht entstehen.
Gesetzliches Pfandrecht
Im deutschen Recht gibt es Fälle, in denen das Entstehen eines Pfandrechts gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist primär dann der Fall, wenn eine Vorausleistung erbracht wird, wie zum Beispiel beim
Vertragspfandrecht
Zur Bestellung eines vertragliches Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts (§ 1205 Abs. 1 S. 2 BGB).
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 BGB entsprechende Anwendung (§ 1207 BGB). Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist (§ 1208 S. 1 BGB).
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Eine weitere Möglichkeit der Pfandrechtsbestellung ist das Abtreten des Herausgabeanspruches nach § 1205 Abs. 2 BGB. Inhaltlich entspricht diese Regelung dem § 931 BGB. Hierbei ist der Verpfänder verpflichtet, die Verpfändung dem Besitzer anzuzeigen.
Pfandreife
Damit ein Gläubiger ein Pfand verwerten kann, muss die sogenannte Pfandreife eingetreten sein. Dies ist der Fall, wenn die Forderung, die durch das Pfand gesichert wird, fällig ist (ganz oder teilweise).
Ist die Forderung jedoch nicht auf eine Zahlung von Geld gerichtet, so tritt eine Pfandreife erst ein, sobald die bestehende Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist (§§ 1228, 1273, 1282 BGB).
Bevor der Gläubiger das Pfand veräußern darf, muss er dem Schuldner den Pfandverkauf androhen. Die Veräußerung des Pfandes hat dann in einer öffentlichen Versteigerung zu erfolgen (§ 1235 Abs. 1 BGB).
Nach einer Veräußerung des Pfandes muss der Gläubiger den Schuldner Unverzüglich über den Verkauf informieren.
Der Erlös der Verwertung muss dann mit der gegebenen Schuld verrechnet werden.