Die Covid-19-Pandemie hat Deutschland fest im Griff. Seit dem ersten Lockdown im März 2020 führte sie in Deutschland zu einer Rezession, wie sie lange nicht mehr beobachtet wurde. Betroffen hiervon sind nicht nur etablierte Unternehmen, sondern auch die meisten Start-Ups. Der deutsche Staat hat hierauf reagiert, indem er verschiedene Förderprogramme aufgelegt hat, die speziell den Existenzgründern helfen sollen, die Krise zu überwinden und trotz aller Widrigkeiten ihren Wachstumskurs fortsetzen zu können.
Gründerszene in Deutschland
Nach dem aktuellen Bitkom Startup Report 2020 hat die Covid-19-Pandemie frappierende Auswirkungen auf die Start-Up-Szene in Deutschland. So ergaben zwei Online-Umfragen im Mai 2020, dass bei 43% der befragten Unternehmen der Umsatz seit Ausbruch der Corona-Krise gesunken oder zumindest nicht gestiegen ist (35%). Außerdem sehen knapp die Hälfte der Start-Ups ihre Existenz durch die Krise bedroht. Insbesondere gaben die Unternehmen an, dass es schwieriger geworden sei, neue Investoren zu gewinnen (71% der Befragten). Außerdem fühle man sich von der Politik im Stich gelassen (44%) und die damaligen staatlichen Hilfsmaßnahmen seien untauglich, um den akuten Liquiditätsengpass zu beheben (55%).
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch der vom Bundesverband Deutsche Startups e.V. und PWC herausgegebene Deutsche Start-Up-Monitor 2020, wonach ca. 75% der Startups branchenübergreifend durch die Corona-Krise in erheblichem Maße negativ beeinträchtigt sind. Veranstaltungsausfälle (67,4%), Auftragsverzögerungen (63,2%), Umsatzrückgänge
(60,2%) und Liquiditätsprobleme (44,8%) seien die Hauptgründe hierfür. Besonders betroffen sind die Brachen Tourismus, Medien- und Kreativwirtschaft sowie Human Resources, die zu jeweils mehr als 85% von der Pandemie beeinträchtigt sind. Auch die Textilbranche (83,9%) und der Bereich der Industriegüter (82,8%) sind hiervon stark betroffen.
Allerdings lassen sich doch einige Hoffnungsschimmer erkennen. So sehen gemäß dem Deutsche Start-Up-Monitor 2020 Online-Netzwerke (38,7%) und eCommerce-Startups (23,3%) sogar deutlich häufiger eine direkte positive Wirkung der Krise.
Außerdem geben die Reaktionen der Start-Ups Anlass zu Hoffnung. So gaben 56,2% der befragten Startups an, die Krise dafür zu nutzen, um sich auf die Produktentwicklung zu fokussieren. Mehr als ein Drittel (36,1%) passten ihr Geschäftsmodell an und knapp ein Viertel (24,3%) schafften spezifische Angebote zur Bekämpfung der Corona-Krise. Um Liquiditätsengpässe zu vermeiden, wurden Corona-Soforthilfen (36,4%) und Kurzarbeitergeld (22,1%) in Anspruch genommen und Investitionen verschoben (50%). Kostenreduktion durch Personalabbau (11,4%) oder Kündigung von Dienstleistern (13,3%) spielen dagegen nur eine untergeordnete Rolle.
Insgesamt lässt sich also sagen, dass die Gründerszene in Deutschland zwar schwer gebeutelt, aber noch intakt ist.
Öffentliche Förderprogramme des Bundes
Der Bund hat nun mehrere Förderprogramme aufgelegt, um Existenzgründungen vor den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu unterstützen. Im Folgenden sollen die wichtigsten Fördermöglichkeiten des Bundes kurz dargestellt werden. Einzelheiten hierzu, insbesondere zu den Antragsverfahren, sowie weitere Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union können unter der Online-Plattform www.foerderdatenbank.de eingesehen werden.
Überbrückungshilfe für kleine oder mittelständische Unternehmen
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Verlängerung der Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Antragsberechtigte bekommen die Förderung unter anderem für folgende betriebliche Fixkosten:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, Fahrzeuge und Maschinen,
- Zinsen für Kredite,
- Leasingraten,
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen sowie
- Kosten für Auszubildende.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 Prozent,
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 und 50 Prozent.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe II betrug 50.000 EUR pro Monat, also max. 200.000 EUR für die geförderten vier Monate. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III sollen jedoch bis zu max. 200.000 EUR pro Monat Betriebskostenerstattung möglich sein.
Weitere Verbesserungen gibt es insbesondere
- bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung,
- Modernisierungsmaßnahmen sowie
- Kosten für Abschreibungen.
Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige
Eine weitere erhebliche Verbesserung für Soloselbständige bringt die Neustarthilfe. Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes (max. 5.000 EUR für den Zeitraum bis Ende Juni 2021) des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Es handelt sich bei der Neustarthilfe insoweit um eine einmalige Betriebskostenpauschale, die die Betroffenen als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung oder ähnliches anzurechnen.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 EUR.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 25 Prozent) |
ab 34.286 EUR | 20.000 EUR und mehr | 5.000 EUR (Maximum) |
30.000 EUR | 17.500 EUR | 4.375 EUR |
20.000 EUR | 11.666 EUR | 2.917 EUR |
10.000 EUR | 5.833 EUR | 1.458 EUR |
5.000 EUR | 2.917 EUR | 729 EUR |
Es ist jedoch zu beachten, dass, falls der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen sollte, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen sind:
- Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen,
- bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und
- bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel.
- Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen.
Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 EUR liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Die Begünstigten müssen hierfür nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
KfW-Sonderprogramm 2020: ERP-Gründerkredit – Universell
Die KfW Bankengruppe unterstützt Existenzgründer, Freiberufler oder auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei der Finanzierung aller Formen der Existenzgründung. Diese Adressaten erhalten den ERP-Gründerkredit – Universell, um ein Unternehmen zu errichten, zu übernehmen oder zu festigen. Im Wesentlichen sind dies:
- Investitionen, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen, wie zum Beispiel:
- Anlagen und Maschinen
- Grundstücke und Gebäude
- Baukosten
- Einrichtungsgegenstände
- Firmenfahrzeuge
- Betriebs- und Geschäftsausstattung
- immaterielle Investitionen (Lizenzen und Patente)
- Software
- Betriebsmittel (Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb)
- liquide Mittel
- Personalkosten
- Mieten
- Aufwendungen für Marketingmaßnahmen
- Messeteilnahme
- Beratungskosten
- Material- und Warenlager.
Die Kredithöhe beträgt bis zu 100 Millionen EUR pro Unternehmensgruppe. Der Kreditbetrag ist begrenzt auf:
- maximal 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 oder
- das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder
- den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen beziehungsweise 12 Monate bei großen Unternehmen.
Start-up-Schutzschild
Start-ups haben grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Jedoch passen klassische Kreditinstrumente häufig nicht auf die Bedürfnisse von Start-ups, jungen Technologieunternehmen und kleinen mittelständischen Unternehmen. In vielen Fällen erfüllen sie die von Hausbanken gestellten Anforderungen an Kreditnehmer aufgrund ihres jungen Alters und meist sehr innovativen Geschäftsmodells nicht. Deshalb bietet der Bund mit dem Start-up-Schutzschild ein Zwei-Milliarden Euro-Maßnahmenpaket an, das gezielt an Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert ist. Dieses Maßnahmenpaket beruht auf zwei Säulen:
Säule 1: Corona Matching Fazilität (CMF)
Die KfW-Beteiligungsgesellschaft KfW Capital oder der Europäische Investitionsfonds (EIF) unterstützen mit der Corona Matching Fazilität (CMF) Start-ups und junge Wachstumsunternehmen, indem sie deutsche Start-ups möglichst schnell und effizient mit Liquidität versorgen, um deren Liquiditätsschwierigkeiten in der Corona-Krise zu überbrücken. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können.
Bei diesem Programm werden Finanzierungsrunden von akkreditierten privaten VC-Fondsmanagern durch öffentliche Gelder gematcht. Beabsichtigt sind insoweit Ko-Investitionen öffentlicher Wagniskapitalinvestoren (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds) gemeinsam mit privaten Investoren, um anstehende Finanzierungsrunden zu sichern. Dabei können die öffentlichen Fonds die Investitionen der privaten Kapitalgeber in einem Verhältnis von bis zu 70 zu 30 „matchen“ (d.h. 70% aus öffentlichen Mitteln und 30% aus privaten Mitteln).
Kapitalsuchende Unternehmen können diese Finanzierungsmöglichkeit allerdings nur indirekt wahrnehmen. Antragsberechtigt sind ausschließlich private VC-Fondsmanager mit Deutschlandportfolio. Interessenten müssen sich daher zunächst an den Venture-Capital-Geber wenden und ihn auf die Corona Matching Fazilität ansprechen. Den Antrag stellt dann der Venture-Capital-Geber bis zum 31. März 2021 entweder bei KfW Capital oder beim Europäischen Investitionsfonds (EIF).
Voraussetzungen sind:
- Der Venture-Capital-Fonds ist ein privater Europäischer Fonds.
- Die Prüfung durch KfW Capital oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) muss erfolgreich durchlaufen worden sein.
- Das zu finanzierende Unternehmen muss während der Corona-Krise Finanzierungsbedarf und einen starken Deutschlandbezug haben.
- Start-ups und junge Wachstumsunternehmen dürfen zum 31. Dezember 2019 keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt haben.
Säule 2: für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1)
Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang zur Corona-Matching-Fazilität haben, werden zusätzliche öffentliche Mittel über Landesförderinstitute (LFI) – entweder direkt oder über weitere Intermediäre wie z.B. Family Offices, Fintechs und Business Angels – in Form von Mezzanin- oder Beteiligungsfinanzierungen an Unternehmen ausgereicht. Der öffentliche Anteil an der jeweiligen Finanzierung kann gemäß „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen betragen.
Einen Überblick über den aktuellen Status in den einzelnen Bundesländern ist unter dem Link https://www.getstarted.de/startup-land-saeule-II/ aufrufbar.
Mikrokreditfonds Deutschland
Mit dem Mikrokreditfonds Deutschland will die Bundesregierung den Zugang zu Kapital für kleinere unternehmerische Tätigkeiten verbessern. Mikrokredite dienen dabei im Wesentlichen zur Finanzierung von Gründungen und Kleinunternehmen.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen. Voraussetzungen sind:
- In der Regel muss ein Fremdkapitalbedarf gegeben sein, der mit eigenen Mitteln nicht gedeckt werden kann.
- Antragsteller sollten persönliche Überzeugungskraft und Glaubwürdigkeit sowie ein tragfähiges Unternehmenskonzept besitzen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens. Insoweit gilt:
- Unternehmen mit bestehenden Kreditverträgen, die vor dem 15. Februar 2020 wirtschaftlich tragfähig waren, können ihr Kreditvolumen auf bis zu 40.000 EUR erhöhen. Außerdem können Tilgungs- und Zinszahlungen einmalig für acht Monate ausgesetzt werden.
- Unternehmen ohne bestehenden Kreditvertrag, die vor dem 15. Februar 2020 wirtschaftlich tragfähig waren, können direkt einen Kredit bis zu einer Höhe von 25.000 EUR erhalten. Der bisher notwendige Schritt, einen ersten Kredit auf 10.000 EUR zu beschränken, entfällt. Das Darlehen kann für die ersten acht Monate tilgungsfrei beantragt werden.
- Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu vier Jahre.
Rückbürgschaften des Bundes und der Länder
Für die Besicherung von Krediten von Finanzierungsinstituten und Versicherungen an Unternehmen der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und Freie Berufe stellen die Bürgschaftsbanken in Deutschland Ausfallbürgschaften zur Verfügung. Diese Bürgschaften werden ihrerseits durch Rückbürgschaften des Bundes und des jeweiligen Landes abgesichert.
Zur Bewältigung der Corona-Krise darf die Bürgschaft bis zu maximal 90 Prozent der Kreditsumme abdecken. Verbürgt werden Kredite für Investitionen oder Betriebsmittelkredite für die Unternehmensfinanzierung oder für Existenzgründungen.
Der Bürgschaftsantrag ist in der Regel über die Hausbank an die Bürgschaftsbank des Landes zu richten, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat. In einigen Bundesländern können Bürgschaften bis zu einer bestimmten Höhe direkt bei der Bürgschaftsbank beantragt werden.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld hilft, dem Betrieb wertvolle Arbeitskräfte zu erhalten, auch wenn die Beschäftigten vorübergehend zu wenig Arbeit haben. Für die Zeit der Kurzarbeit ersetzt es dem Unternehmen einen Teil der Kosten des Entgelts für dessen Beschäftigten. Außerdem werden ihm die Sozialversicherungsbeiträge abzüglich der Arbeitslosenversicherung pauschaliert zu 50 oder 100 Prozent erstattet.
Die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld erfordert, dass der Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen insbesondere
- mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben und
- die Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).
Die Beschäftigten erhalten dann 60% bzw. 67% (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind) des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld. Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50%. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes erfolgt in diesem Fall gestaffelt:
Ab dem 4. Bezugsmonat: 70% bzw. 77%
Ab dem 7. Bezugsmonat: 80% bzw.87%